RRB Nr. 520/2015
Gesundheitsgesetz, Rechtsform für medizinische Praxen, Änderung, Inkraftsetzung
20 da matg 2015German2 min
Source zh.ch
Gesundheitsgesetz, Rechtsform für medizinische Praxen, Änderung, Inkraftsetzung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Mai 2015
520. Gesundheitsgesetz (Änderung vom 24. November 2014),
Erwägungen
Inkraftsetzung Der Kantonsrat beschloss am 24. November 2014 eine Änderung des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (Rechtsform für medizinische Praxen; ABl 2014-12-05). Mit Verfügung vom 9. Februar 2015 stellte die Direktion der Justiz und des Innern fest, dass gegen diesen Beschluss des Kantonsrates kein Referendum ergriffen worden ist (ABl 2015-02- 20). Diese Verfügung ist rechtskräftig. Die Änderung des Gesundheits- gesetzes kann auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung vom 24. November 2014 des Gesundheitsgesetzes (Rechtsform für medizinische Praxen) wird auf den 1. September 2015 in Kraft gesetzt. Wird ein Rechtsmittel ergriffen, wird über die Inkraft- setzung erneut entschieden.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Veröffentlichung im Amtsblatt und von Dispositiv I Satz 1 in der Gesetzessammlung.
IV. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi