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Decision

RRB Nr. 523/2013

Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, betreffend Kompensation wertvoller Ackerflächen, Beantwortung

15 da matg 2013German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 67/2013

Sitzung vom 15. Mai 2013

523. Anfrage (Kompensation wertvoller Ackerflächen) Kantonsrat Robert Brunner, Steinmaur, hat am 25. Februar 2013 fol- gende Anfrage eingereicht: Die Kompensation flächenverzehrender Nutzungen von Fruchtfolge- flächen wird heute im Kapitel 3.2.2 des kantonalen Richtplanes und der Raumplanungsverordnung geregelt. Das Merkblatt «Ressource Boden und Sachplan Fruchtfolgeflächen» vom Januar 2011 gibt die Umsetzung in den Gemeinden vor. Im Rahmen der Umsetzungsvorlage zur Kultur- landinitiative soll diese Kompensation im Planungs- und Baugesetz (PBG) legiferiert werden. Die Wiederherstellung standorttypischer Böden ist heute auch in den Gestaltungsplänen von Materialabbaugebieten und Deponien oder mit Rückbaurevers für Bauten ausserhalb der Bauzone festgehalten. Es ist aber unklar, wie die Kompensation auf Flächen an- gerechnet wird, auf denen eine zonenfremde Nutzung erfolgte und für die weder ein Rückbaurevers noch ein Gestaltungsplan vorliegt. Es wäre nicht verständlich, wenn bei Neueinzonungen Kompensationen ange- rechnet werden könnten, zu der ein Verursacher (z. B. eine altrechtlich betriebene Deponie) sowieso verpflichtet werden müsste. In diesem Zusammenhang bitten wir den Regierungsrat um die Be- antwortung folgender Fragen:

Erwägungen

1. Wie ist heute die Wiederherstellung standorttypischer Böden geregelt, wenn die Pflicht dazu in der Vergangenheit weder mit einem Rück- baurevers, einem Gestaltungsplan noch mit einem Grundbucheintrag geregelt wurde?

2. Wie wird gesichert, dass sich Besitzer von altrechtlich betriebenen Deponien und Materialabbaugebieten sowie zonenfremden Bauten nicht von der Pflicht zur Wiederherstellung eines standorttypischen Bodens befreien können, indem sie das im Rahmen einer Kompen- sation wertvoller Ackerböden von Dritten machen lassen?

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage Robert Brunner, Steinmaur, wird wie folgt beantwortet: Die Wiederherstellung von standorttypischen Böden bei Material- abbaugebieten und Deponien wird heute mit Gestaltungsplänen gemäss § 44a des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1) festgelegt. Es ist deshalb davon auszugehen, dass mit den im Text der Anfrage und unter Frage 2 erwähnten «altrechtlich betriebenen Deponien und Material- abbaugebieten» Deponien oder Kiesgruben zu verstehen sind, für die nie eine Nutzungsplanung (Gestaltungsplan) erstellt wurde. Die Betrei- ber von altrechtlich betriebenen Deponien und Materialabbaugebieten haben jedoch über die entsprechenden Bewilligungen (Abbaubewilligun- gen des Kantons) eine Auffüllungs- und Rekultivierungspflicht. Zudem wurde zu Beginn der 1990er-Jahre bei zahlreichen Materialentnahmestel- len und Deponien nachträglich verfügt, den Anforderungen der Richt- linien für die Durchführung von Bodenrekultivierungen nachzukom- men. Solche Bodenrekultivierungen verlangen einen Bodenaufbau von 30 cm Oberboden und 80 cm Unterboden. Bei einer korrekt ausgeführ- ten Bodenrekultivierung kann mit diesen Vorgaben grundsätzlich wie- der Fruchtfolgeflächenqualität erreicht werden. Als Ausnahme gelten Böden, bei denen ein ungünstiges Geländerelief oder eine zu grosse Hangneigung vorliegt. Sie können keine Fruchtfolgeflächenqualität er- reichen. Die meisten der Gruben oder Deponien sind heute rekultiviert. «Alt- rechtlich betriebene» Deponien oder Materialabbaugebiete, die noch rekultiviert werden müssen und somit Gegenstand der Anfrage bilden, gibt es nur noch wenige. Einige Gruben wurden in der Vergangenheit unter Naturschutz gestellt, weil sie beispielsweise als natürliche Biotope für Amphibien dienen. Zu Frage 1: Massgebend bei Materialabbaugebieten und Deponien sind jeweils die Abbaubewilligungen des Kantons (Gewässerschutzrechtliche Bewilli- gung des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft und raumplanungs- rechtliche Ausnahmebewilligung für Vorhaben, die noch ohne Gestal- tungsplan erfolgt sind). Seit dem Inkrafttreten der Änderung von § 44a PBG am 1. Februar 1992 mussten für Materialgewinnung und -ablage- rung Gestaltungspläne erstellt werden.

In den Abbaubewilligungen des Kantons wurden die Zuständigkeiten (Bewilligungsinhaberin oder -inhaber), die Art der Auffüllung und Re- kultivierung (Auffüllungs- und Rekultivierungspflicht) und meist auch die dafür eingeräumte Frist geregelt. Mit der Rekultivierung von standorttypischen Böden ist nicht zwangs- läufig die Erreichung von Fruchtfolgeflächenqualität verbunden. Viel- mehr geht es dabei um die Zielnutzung nach der Rekultivierung. Die Wiederherstellung von standorttypischen Böden kann somit auch die Wiederherstellung von Wald- oder Naturschutzflächen bedeuten. Ist die standorttypische Bodenfruchtbarkeit nicht bekannt, kann sie in der Regel aus der Bodenkarte des Kantons Zürich abgeleitet werden. Die aufgefüllten und als Fruchtfolgeflächen rekultivierten Flächen ersetzen den Verlust an Fruchtfolgeflächen bei neu entstehenden Abbau- und Deponiegebieten. Eine solche Kompensation von Fruchtfolgeflächen im Rahmen von Projekten innerhalb von Abbau- oder Deponiegebie- ten kann auf diesen Flächen erfolgen, da zum Zeitpunkt der Erhebung von Fruchtfolgeflächen im Kanton Zürich im Jahr 2009 offene Material- abbaugebiete und Deponien nicht als Fruchtfolgeflächen ausgeschieden wurden und sie deshalb nicht als Fruchtfolgeflächen galten (siehe Merk- blatt Ressource Boden und Sachplan FFF, Weisung für kantonale Amts- stellen). Noch zu rekultivierende Flächen, deren Rekultivierung in den entsprechenden Bewilligungen geregelt ist und bei denen gemäss der Zielnutzung wieder ein Boden mit Fruchtfolgeflächenqualität herzu- stellen ist, kommen demnach für eine Kompensation nur infrage, wenn sie zum Zeitpunkt der Erhebung der Fruchtfolgeflächen im Jahr 2009 noch nicht rekultiviert waren und daher nicht als Fruchtfolgeflächen galten. Zu Frage 2: Besteht eine Verpflichtung zur Wiederherstellung von fruchtfolge- fähigen Böden, ist eine Kompensation zugunsten Dritter grundsätzlich nicht zulässig. Da die Flächen für Materialabbaugebiete und Deponien ausserhalb der Bauzonen liegen, sind die kantonalen Fachstellen von Rechts wegen in Kompensationsvorhaben von Fruchtfolgeflächen eingebunden. Ein neu erarbeitetes Kompensationsprojekt wird nach Ziffer 1.2.4 im Anhang zur Bauverfahrensverordnung (Ausführung von Bodenrekultivierungen einschliesslich Geländeveränderung, LS 700.6) durch die Antragstellerin oder den Antragsteller (Bauherrschaft, beauf- tragter Unternehmer) eingereicht und durch die Fachstelle Bodenschutz im Amt für Landschaft und Natur geprüft und bewilligt. Es liegt dem- nach an den zuständigen kantonalen Stellen, im Rahmen von Bewilli-

gungsverfahren dafür zu sorgen, dass die Gruben- und Deponiebetrei- benden nicht durch Dritte von ihren Auffüllungs- und Rekultivierungs- pflichten entbunden werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi