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RRB Nr. 524/2012

Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich, Reglement, Genehmigung

23 da matg 2012German5 min

Source zh.ch

Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich, Reglement, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2012

524. Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich (Genehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1979/2009 den Massnahmen- plan Luftreinhaltung 2008 für das Kantonsgebiet festgesetzt und gleich- zeitig die Verordnung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung vom 9. Dezember 2009 (LS 713.11) erlassen. Die Städte Zürich und Winterthur gehören zu den am stärksten mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten im Kanton. Zudem halten sich grosse Teile der Bevölkerung regelmässig in diesen beiden Städten auf und sind von gesundheitlichen Folgen betroffen. Daher sind auf deren Stadtgebiet verschärfte Massnahmen zu treffen, um die Schadstoff- belastung zu vermindern. § 1 Abs. 2 der Verordnung über den Mass- nahmenplan Luftreinhaltung sieht deshalb vor, dass die Städte Zürich und Winterthur für auf ihrem Gebiet stehende stationäre Anlagen zusätzliche Massnahmen festsetzen können, die eine Emissionsbegren- zung zum Ziel haben. Diese Massnahmen bedürfen der Genehmigung durch den Regierungsrat. Der Stadtrat von Zürich hat dem Regierungsrat mit Schreiben vom 23. Dezember 2011 das Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhal- tung 2011 der Stadt Zürich zur Genehmigung unterbreitet. Das Regle- ment wurde vom Stadtrat am 21. Dezember 2011 erlassen und soll den bisherigen städtischen Massnahmenplan Lufthygiene, Teilmassnahmen- plan Feuerungen, vom 13. November 1996 ersetzen.

B. Reglement 1. Erläuterungen zu den Massnahmen Das Reglement umfasst im Wesentlichen Anordnungen zum Betrieb von Feuerungsanlagen sowie stationären Verbrennungsmotoren und Gasturbinen. Einige Massnahmen waren bereits im städtischen Teil- massnahmenplan Feuerungen von 1996 enthalten und sollen in einer an die heutigen Verhältnisse angepassten Form weitergeführt werden. Neu werden die Sanierungsfristen gemäss Konzept Holzfeuerungen und Kontrollkonzept des Amtes für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) im Reglement festgelegt. Die Stadt Zürich führt gegenüber dem Konzept eine Verschärfung ein, indem die periodischen Kohlen-

monoxid-Messungen in der Stadt Zürich auch bei Holzfeuerungen mit einer Leistung von unter 40 kW vorgenommen werden. Die Anwendung von Qualitätsstandards gemäss den Bestimmungen zur Bewilligung von Feuerungsanlagen des AWEL wird neu ebenfalls im Reglement fest- gelegt. Gemäss Art. 3 des Reglements wird die Verbrennung von belas- tetem Restholz allgemein verboten. Dies stellt eine Verschärfung gegen- über dem kantonalen Massnahmenplan dar; gemäss diesem gilt das Verbot zur Verbrennung von Restholz nur bei Anlagen mit einer Leis- tung unter 70 kW. Für Pelletfeuerungen mit einer Leistung von 70 kW bis 500 kW wird ein strengerer Feststoff-Grenzwert festgesetzt, der voraussichtlich nur mit einem Filter eingehalten werden kann. Neu wird auch für stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen ein strengerer Grenzwert für staubförmige Emissionen festgesetzt. § 10 der Verordnung über den Massnahmenplan Luftreinhaltung sieht vor, dass Gütertransporte von und zu Baustellen von Anlagen, die der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen und während der Bauphase ein Strassentransportvolumen von mehr als 20 000 m3 erzeugen, mit Fahrzeugen auszuführen sind, die der Abgabekategorie 2 oder 3 gemäss Anhang 1 der Verordnung über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 6. März 2000 zugehören. Das Reglement der Stadt Zürich dehnt den Geltungsbereich auf alle grösseren Baustel- len aus, unabhängig von der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung. Baustellen sind ortsfeste Anlagen im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Um- weltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) und Art. 2 Abs. 4 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. November 1985 (LRV, SR 814.318.142.1), deren bestimmungsgemässe Nutzung Lastwagen- verkehr mit sich bringt, der ihnen rechtlich zugerechnet wird (André Schrade / Theo Loretan, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Auf- lage, Zürich 1998 ff., N 17c zu Art. 11, mit Hinweisen auf die Recht- sprechung). Da die Emissionen einer Baustelle gesamthaft betrachtet werden müssen, gilt die Verschärfung der Anforderungen an die Güter- transporte als emissionsbegrenzende Massnahme einer stationären Anlage gemäss § 1 Abs. 2 der Verordnung zum Massnahmenplan Luft- reinhaltung. Das Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich umfasst grösstenteils dieselben oder ähnliche Massnahmen wie die Vollzugsanweisung zum Massnahmenplan Luftreinhaltung der Stadt Winterthur, die der Regierungsrat mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 (RRB Nr. 1567/2011) genehmigt hat. In einigen Punkten gehen die Regelungen der Stadt Zürich jedoch weiter als diejenigen der Stadt Winterthur. So will die Stadt Zürich die Verbrennung von belastetem Restholz auch in grossen Holzfeuerungsanlagen verbieten. Bei den

stationären Verbrennungsmotoren sind die Ausnahmeregelungen be- züglich der Einhaltung verschärfter Grenzwerte anders ausgestaltet als in der Stadt Winterthur. Zudem werden in der Stadt Zürich für Güter- transporte von Baustellen mit grösseren Strassentransportvolumen auch Lastwagen der Abgaskategorie EURO III zugelassen. Diese müssen jedoch mit einem Partikelfilter ausgerüstet sein. Die Material- transporte von und zu Baustellen müssen auch bestimmte Anforderun- gen bezüglich der Stickoxid-Emissionen pro transportierte Menge an Material erfüllen.

2. Vereinbarkeit der Massnahmen gemäss Reglement mit Bundesrecht und kantonalem Recht Die im Reglement enthaltenen Massnahmen widersprechen den bundesrechtlichen Vorgaben nicht. Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV erlauben es den zuständigen Behörden, bei übermässigen Immissionen verkürzte Sanierungsfristen bzw. ergänzende oder verschärfte Emissions- begrenzungen bei stationären Anlagen anzuordnen. Die von der Stadt Zürich vorgesehenen Massnahmen stimmen mit den Zielen der kantonalen Massnahmenplanung 2008 überein. Die Genehmigung kann erteilt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Das Reglement zum Massnahmenplan Luftreinhaltung 2011 der Stadt Zürich vom 21. Dezember 2011 wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi