RRB Nr. 525/2012
Strassenlärmsanierungprogramm, Region Seeufer links Nord, zusätzliche Gemeinden, Durchführung
23 da matg 2012German6 min
Source zh.ch
Strassenlärmsanierungprogramm, Region Seeufer links Nord, zusätzliche Gemeinden, Durchführung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2012
525. Sanierungsprogramm Lärmschutz Region Seeufer links Nord
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Lärmsanierung an Staatsstrassen muss gemäss Art. 17 der Lärm- schutzverordnung (LSV) bis 31. März 2018 abgeschlossen sein. Nur bis zum Ablauf dieser Sanierungsfrist leistet der Bund den Kantonen Bei- träge in der Höhe von rund 25% der Sanierungskosten. Nach Ablauf dieser Sanierungsfrist werden keine Bundesbeiträge mehr ausgerichtet und Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die unter Über- schreitung von Grenzwerten leiden, können Entschädigungsforderungen geltend machen. Das Ziel des Kantons Zürich ist es deshalb, bis zum Ablauf der Sanierungsfrist die Lärmsanierung an Staatsstrassen abge- schlossen zu haben.
B. Nächste Sanierungsetappe Die gesamte Lärmsanierung erfolgt in Etappen, wobei für die Beur- teilung der Dringlichkeit im Wesentlichen die Kriterien von Art. 17 LSV massgebend sind. In Anwendung dieser Kriterien auf die Daten des Lärm- übersichtskatasters des Kantons Zürich (LUK) ergibt sich eine Priori- sierung der Sanierungsregionen. Als erstes wurde mit RRB Nr. 1557/2004, Lärmschutz (9. Strassensanierungsteilprogramm STP IX/2004) für die Stadt Adliswil und die Gemeinden Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil die Strassenlärmsanierung eingeleitet und das Gebiet nachträglich als Region Seeufer links Nord (SLN) bezeichnet. Die Arbeiten sind in den betreffenden Gemeinden zurzeit im Gange. Die Gemeinden Horgen, Langnau a. A. und Oberrieden sind nun nachträglich aufgrund der geo- grafischen Lage ebenfalls der Region SLN zugeordnet worden. Wie erwartet, weisen die gleichzeitig gestarteten Lärmsanierungs- projekte in den einzelnen Gemeinden bereits nach kurzer Zeit einen sehr unterschiedlichen Bearbeitungsstand auf. Der Fortschritt der ge- meindeweisen Sanierungsprojekte wird stark beeinflusst durch die Anzahl der zu untersuchenden baulichen Lärmschutzmassnahmen, der zu untersuchenden lärmbelasteten Gebäude, durch die Zusammen- arbeit mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und den Gemeinden sowie durch die Koordination mit Lärmsanierungsvorhaben anderer Anlagehalter. Damit die Sanierungen aber bis 2018 abgeschlossen werden können, ist bereits mit der nächsten Etappe zu beginnen. Die Region SLN liegt nach den erwähnten Kriterien im Handlungsfeld A mit einer hohen
Dringlichkeit. Aufgrund von Planungen von Gemeinde und Kanton im Zusammenhang mit Verkehrsumlagerungen in den Gemeinden Horgen und Oberrieden konnte allerdings die Lärmsanierung hier nicht früher eingeleitet werden. In Langnau a. A. musste zudem die Auswirkung der Inbetriebnahme der Autobahn A4 im Knonaueramt auf den Verkehr im Sihltal abgewartet werden, bis der Lärmbelastungskataster erstellt wer- den konnte. Gestützt auf den Leitfaden für Strassenlärm des Bundesamts für Umwelt und des Bundesamts für Strassen vom Dezember 2006 ist die bestehende Lärmbelastung pro Gebäude auf einen Sanierungshorizont von 20 Jahren hochzurechnen. Ausserdem ist bei der Lärmberechnung der Zustand der Strassenbeläge zu berücksichtigen. Die Darstellung des errechneten Lärmkatasters erfolgt gemeindeweise auf Übersichtsplänen, die sich auf Daten des Geographischen Informationssystems (GIS) stützen. Im vorliegenden Sanierungsprogramm für die Staatsstrassen in der Region Seeufer links Nord sind zusätzlich zur Stadt Adliswil und den Gemeinden Kilchberg, Rüschlikon und Thalwil, in denen die Lärm- sanierung bereits läuft, die Gemeinden Horgen, Langnau a. A. und Oberrieden enthalten. In allen Gemeinden wurde im Rahmen einer Vorstudie die Machbarkeit von baulichen Lärmschutzmassnahmen innerorts abgeklärt. Neben dem Hauptkriterium Ortsbild waren beim Entscheid über die zu treffenden Massnahmen weitere Kriterien wie Verkehrssicherheit, Wohnhygiene und Lärmschutzwirkung zu berück- sichtigen. Die Anwendung der genannten Kriterien hat ergeben, dass bauliche Massnahmen wie Lärmschutzwände oder -wälle innerorts nur in wenigen Fällen getroffen werden können. Für Gebäude mit verblei- benden Grenzwertüberschreitungen müssen in einem nachfolgenden Verfahren Erleichterungen gemäss Art. 14 LSV gewährt und Schall- schutzfenster eingebaut werden. In ihren Stellungnahmen haben die betroffenen Gemeinden diesen Abklärungen zugestimmt.
C. Vorgehen Nach Absprache mit dem Amt für Verkehr der Volkswirtschafts- direktion werden die bereinigten Ergebnisse über die baulichen Mass- nahmen in einem Bericht zum «Beurteilungsplan Machbarkeit» festge- halten. Plan und Bericht zur Machbarkeit von Lärmschutzmassnahmen stellen die Grundlage für die nachfolgende weitere Projektierung des Lärmschutzes dar. Anschliessend sind die Massnahmen im Detail zu dimensionieren und pro Gemeinde einzelne Projekte zu erarbeiten. Konkret bedeutet dies, dass die für den Lärmschutz zuständige Fachstelle der Baudirektion die Planung der akustischen Projekte für Lärmschutzwände in Anwen-
dung der §§ 12 und 13 des Strassengesetzes (StrG), die Ermittlung des Sanierungsumfangs für die notwendigen Schallschutzfenster und den Einbau und die Kostenrückerstattung für die Schallschutzfenster und die Schalldämmlüfter leiten wird. Gestützt auf die akustischen Lärm- sanierungsprojekte erfolgen die Projektierung, öffentliche Auflage und Projektfestsetzung der konkreten Lärmschutzwände in Anwendung von §§ 15–18 StrG. Die Kosten der Lärmsanierungsmassnahmen trägt nach dem Verur- sacherprinzip der jeweilige Anlagehalter; insbesondere Lärmschutzwän- de und Dämme gehen zulasten des Strassenhalters, d. h. zulasten der öffentlichen Hand. Sind Gebäude von mehreren Anlagen, z. B. von National- und Staatsstrassen, belastet, so werden die Kosten für die Lärmsanierung gemäss Art. 16 Abs. 3 LSV aufgeteilt. Die Kosten für den Einbau von Schallschutzfenstern an stark belasteten Liegenschaf- ten mit Alarmwertüberschreitungen werden den Gebäudeeigentüme- rinnen und -eigentümern zu 100% rückerstattet (Pflichtteil). Hingegen werden gemäss RRB Nr. 1169/2008 bei Liegenschaften, deren Belas- tung zwischen Immissionsgrenzwert (IGW) und Alarmwert liegt, nur lärmabhängige, freiwillige Beiträge an eine von der Eigentümerin oder vom Eigentümer durchgeführte Fenstersanierung ausgerichtet (Beitrags- teil). Die Abklärungen haben gezeigt, dass in den drei zusätzlichen Ge- meinden des Sanierungsprogramms Region Seeufer links Nord für bau- liche Lärmschutzmassnahmen innerorts mit Kosten von rund 12 Mio. Franken zu rechnen ist. Für Schallschutzfenster und künstliche Belüf- tungen im Rahmen des Pflichtteils (Gebäude mit einer Belastung über dem Alarmwert) ergeben sich Kosten von rund 1,8 Mio. Franken. Für den Beitragsteil (Gebäude mit einer Belastung zwischen IGW und Alarmwert) werden die Kosten auf rund 1,7 Mio. Franken geschätzt. Die Kosten für Eigenleistungen betragen rund 1,0 Mio. Franken. Für die Projektierung und die Realisierung der Lärmsanierungsmassnahmen ist je nach Gemeinde mit einer Dauer von drei bis fünf Jahren zu rech- nen. Die Ausgabenbewilligung erfolgt gemeinsam mit der jeweiligen Projektfestsetzung an Ort und Stelle. in Mio. Franken Lärmschutzwände (Pflichtteil) rund 7,7 Schallschutzfenster (Pflichtteil) rund 1,6 Schalldämmlüfter (Pflichtteil) rund 0,2 Schallschutzfenster (Beitragsteil) rund 1,7 Eigenleistungen rund 1,0 Kostenschätzung für Sanierungsprogramm der drei zusätzlichen Gemeinden in der Region Seeufer links Nord 12,2
D. Kostentragung Mit Beschluss Nr. 1178/2011 hat der Regierungsrat für die Lärmsa- nierung an Staatsstrassen (ohne Städte Zürich und Winterthur) einen Bruttorahmenkredit von 90 Mio. Franken (netto 77 Mio. Franken) be- willigt. Die Städte Zürich und Winterthur dürfen ihre Aufwendungen der Baupauschale belasten. Um die Lärmsanierungen an den Staats- strassen fristgerecht bis 2018 abschliessen zu können, soll sich das Pro- gramm des Kantons Zürich nicht auf die verfügbaren Bundesmittel aus- richten. Vielmehr soll am Ziel festgehalten werden, die Sanierungen ungefähr linear auf die verbleibenden Jahre bis 2018 zu verteilen. Dies hat zur Folge, dass die Sanierungsarbeiten teilweise durch den Kanton vorzufinanzieren sind. Der vorfinanzierte Teil soll jedoch jeweils mit der nachfolgenden Programmvereinbarung beim Bund als beitragsberechtigt angemeldet werden. Ein solches Vorgehen ist mit dem Bundesamt für Umwelt abgesprochen.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Baudirektion wird beauftragt, das Strassenlärmsanierungs- programm gemäss RRB Nr. 1557/2004 für die zusätzlichen drei Ge- meinden in der Region Seeufer links Nord, Horgen, Oberrieden und Langnau a. A., im Sinne der Erwägungen durchzuführen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Strassengesetzes und die Finanzierung der einzelnen Projekte.
II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi