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RRB Nr. 526/2021

Natur- und Heimatschutzfonds, Minigolfanlage Mühlematt, Dietikon, Subvention

19 da matg 2021German9 min

Source zh.ch

Natur- und Heimatschutzfonds, Minigolfanlage Mühlematt, Dietikon, Subvention

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2021

526. Natur- und Heimatschutzfonds, Minigolfanlage Mühlematt, Dietikon (Subvention)

Erwägungen

A. Sachverhalt Der Stadtrat Dietikon beabsichtigt den Kauf der Liegenschaft Kat.- Nr. 11711, Dietikon, zwecks Erhaltung der Minigolfanlage. Das Grund- stück ist Teil eines Natur- und Landschaftsschutzgebietes und grenzt direkt an den Marmori-Weiher, welcher der Kern eines wichtigen, oft be- suchten Erholungsraums ist. Gemäss den ersten Verhandlungen zwischen der Stadt Dietikon und der Eigentümerschaft wird der Kaufpreis 3,2 Mio. Franken betragen. Der Stadtrat Dietikon ersucht den Kanton um eine Subvention in der Höhe der Hälfte des Kaufpreises, somit höchstens 1,6 Mio. Franken.

B. Status Die Minigolfanlage auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 11711 in Dietikon wurde mit Verfügung des Amtes für Raumentwicklung Nr. 0848/2019 vom 13. September 2019 in das Inventar der Denkmalschutzobjekte von über- kommunaler Bedeutung aufgenommen. Es ist ein Schutzobjekt im Sinne von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG, LS 700.1). Ihm ist regionale Bedeutung zuzumessen. Das Grundstück liegt zum grösseren Teil (3313 m 2) in der kommuna- len Freihaltezone und zu einem kleineren Teil (1411 m 2) in der Wohn- zone W2.

C. Objektwürdigung Die Minigolfanlage Mühlematt ist ein Kleinod in der urbanen Land- schaft des Limmattals und ein wichtiger sozial- und kulturgeschichtli- cher Zeuge der Populärkultur der Nachkriegszeit. Sie entstand Ende der 1960er-Jahre, als sich das Limmattal und so auch Dietikon in einem ra- santen Tempo urbanisierte. Abgeleitet vom Golfsport, der bis ins 16. Jahr- hundert zurückgeht, entstanden in den 1920er-Jahren befestigte «Klein- golfanlagen» und verbreiteten sich rasch in ganz Europa. Bahnengolf wurde zu einem Golf für jedermann. Die Erfindung des Minigolfs lässt sich schliesslich Anfang der 1950er-Jahre in der Schweiz verorten. Der Genfer Landschaftsarchitekt Paul Bongni hatte die Idee zu einem nor- mierten System, bestehend aus 18 genormten Pisten, die in Bezug auf Form,

Grösse und Reihenfolge sowie auf die Art und Schwierigkeit der Hinder- nisse einheitlich bei jeder anderen Anlage anzutreffen sind. Dieses Sys- tem liess Bongni unter dem Markennamen «Minigolf» patentrechtlich schützen. In kurzer Zeit wurde die Dietiker Anlage von einem zeittypischen Frei- zeitangebot am Rand des Siedlungsraums zu einem innerstädtischen, niederschwelligen Freiraum. Zum einen ist die Minigolfanlage in ihrer ter- rassierten Form wirkungsvoll und sorgfältig in den kleinen Abhang zum Marmori-Weiher eingebettet, zum anderen hat sie das Potenzial, zusam- men mit dem Grünraum um den Marmori-Weiher und der Reppisch als grösserer Freiraum verstanden und gelebt zu werden. Zwar sind die bei- den Anlagen nicht als Einheit gebaut worden. Die Minigolfanlage war schon rund fünf Jahre in Betrieb, als die Umgebung des Weihers zum parkartigen Erholungsraum mit einem Arboretum aus exotischen Bäu- men, einer «japanischen Brücke» sowie Aufenthaltsbereichen mit Grill- platz und Ping-Pong-Tischen umgebaut wurde. Die räumliche Nähe und die gegenseitigen – inzwischen teilweise zugewachsenen – Blickverbin- dungen lassen sie aber heute als Ensemble erscheinen.

D. Vorgeschichte Die bisherige Eigentümerin des Grundstücks Kat.-Nr. 11711 plante des- sen Entwicklung und die Erstellung eines Wohnhauses auf dem in der Zone W2 liegenden Grundstückteil. Die Minigolfanlage, die fast vollum- fänglich in der Freihaltezone liegt, sollte zurückgebaut werden. Im No- vember 2019 war beim Kanton ein entsprechendes Baugesuch einge- gangen (BVV 19-3296). Die Baudirektion teilte der Gesuchstellerin im Dezember 2019 mit, dass eine Schutzabklärung über die Minigolfanlage durch die Baudirektion durchzuführen sei und das Bauvorhaben sistiert werden müsse, wenn am Bauvorhaben festgehalten werde. Die Eigentü- merin reichte daraufhin ein Provokationsbegehren ein (Eingang: 24. Ja- nuar 2020) und verlangte einen Entscheid über die Schutzwürdigkeit der Minigolfanlage und über den Umfang allfälliger Schutzmassnahmen. Die Baudirektion beauftragte anlässlich der Bauabsichten der vormali- gen Eigentümerin aufgrund der Bedeutung des Grundstücks im Frei- und Erholungsraum die Natur- und Heimatschutzkommission (NHK) mit Mitbericht der Denkmalpflegekommission des Kantons Zürich (KDK) mit einer Begutachtung. Die NHK stuft die Minigolfanlage Mühlematt in ihrem Gutachten Nr. 06-2020 vom 27. Oktober 2020, welches das KDK-­ Gutachten Nr. 17-2020 als Mitbericht enthält, als Schutzobjekt von über- kommunaler Bedeutung ein. Die Schutzfähigkeit einer Minigolfanlage ist jedoch nach übereinstimmender Sicht aller beteiligten Parteien und auch der NHK und der KDK nur gegeben, wenn die Anlage ihrem ur- sprünglichen Bestimmungszweck entsprechend betrieben wird.

Die Minigolfanlage ist für die Bevölkerung im Limmattal von grossem Interesse. Einerseits ist diese im Minigolfsport als Wettkampfanlage be- kannt und beliebt, anderseits hat sich auch die Bevölkerung von Dietikon und der umliegenden Region mit einer Petition mit 2471 Unterschriften beim Stadtrat stark für deren Erhalt eingesetzt. Daraufhin wurde der Stadt- rat Dietikon mit einem Postulat aufgefordert, die Verkaufsgespräche noch- mals aufzunehmen, um die Minigolfanlage als Freizeitanlage, sozialer Treffpunkt und als Anlage für den Breitensport zu retten und zu erhalten.

E. Subvention Da eine Eigentümerschaft auch bei einer Unterschutzstellung nicht zum Betrieb einer Minigolfanlage angehalten oder verpflichtet werden kann, kann nur mit einem Erwerb durch die öffentliche Hand die Minigolf- anlage erhalten und deren Betrieb gesichert werden. Gemäss den ersten Verhandlungen der Stadt Dietikon mit der Eigen- tümerschaft ist für den Erwerb des Grundstücks Kat.-Nr. 11711 an der Hasenbergstrasse in Dietikon mit Kosten von 3,2 Mio. Franken zu rechnen. Die Stadt Dietikon ersucht den Kanton um eine Entschädigung an die Kosten für den Kauf durch die öffentliche Hand zwecks Erhalt und Betrieb der Minigolfanlage auf Kat.-Nr. 11711 in Dietikon. Im Gegen- zug wird sich die Stadt Dietikon im Rahmen eines Unterschutzstellungs- vertrags (verwaltungsrechtlicher Vertrag) dazu verpflichten, den Unter- halt und Betrieb der Minigolfanlage sicherzustellen. Frühestens nach zehn Jahren kann die Angemessenheit dieser Verpflichtung überprüft werden. Weil mit dieser Verpflichtung eine erhebliche Einschränkung hinsichtlich der zulässigen Nutzung des Grundstücks und das Risiko eines defizitären Betriebs einhergeht, ist die ersuchte Entschädigung in Form einer Subvention an den Kauf der Liegenschaft zu prüfen. Der Kauf muss vor Ablauf der bereits auf zwei Jahre verlängerten Frist für die genannte Schutzabklärung abgewickelt werden. Das Geschäft hat daher hohe Dringlichkeit. Kommt der Kauf durch die Stadt Dietikon nicht zustande, müsste die Baudirektion abschliessend über eine Unter- schutzstellung des im Eigentum der heutigen Eigentümerschaft verblei- benden Grundstücks entscheiden. Weil der Betrieb der Minigolfanlage durch die heutige Eigentümerschaft nicht gewährleistet wäre, könnte eine Unterschutzstellung nicht erfolgen. Aufgrund der dokumentierten diver- gierenden Interessenlage der Eigentümerschaft und der Öffentlichkeit besteht ein erhöhtes Rekursrisiko und die Wahrscheinlichkeit einer Ent- schädigungsforderung bzw. die Ausübung des Heimschlagsrechts mit Entschädigungsfolgen.

Gemäss § 217 Abs. 2 lit. b PBG können Gemeinden für Massnahmen im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes sowie von Er- holungsgebieten Subventionen bis zur Hälfte der beitragsberechtigten Kosten gewährt werden. Im vorliegenden Fall würde der Kauf der Mini- golfanlage zum Zwecke deren Rettung das Budget der Gemeinde über- steigen. Sie müsste auf einen Kauf verzichten und die Minigolfanlage würde voraussichtlich von der heutigen Eigentümerin abgebrochen. Der Stadt Dietikon ist somit eine Subvention von 50%, bis zum Höchstbetrag von 1,6 Mio. Franken an die Erwerbskosten der Liegenschaft Kat.-Nr. 11711 zuzusichern. Sollte der endgültige Kaufpreis höher als 3,2 Mio. Franken liegen, ist eine Erhöhung der Subvention ausgeschlossen. Die Subvention an den Erwerb der Liegenschaft kann gestützt auf § 2 lit. a des Gesetzes über die Finanzierung von Massnahmen für den Natur- und Heimatschutz und für Erholungsgebiete (LS 702.21) mit Mitteln des Natur- und Heimatschutzfonds finanziert werden. Andere Finanzierungs- quellen stehen dafür nicht zur Verfügung. Insbesondere haben auch Ab- klärungen beim Bundesamt für Kultur ergeben, dass eine Beteiligung durch den Bund vorliegend nicht möglich ist. Die Ausgaben erfolgen zu- lasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds, und werden sofort abgeschrieben. Gemäss § 5 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete (LS 701.3) werden an die Beitragsgewährung die zur Sicherung des Schutzzweckes erfor- derlichen Bedingungen und Auf‌lagen geknüpft. Schutzmassnahmen wer- den als Anmerkung im Grundbuch zugunsten des Kantons gesichert. Die Subvention an die Kaufsumme erfolgt unter der Bedingung, dass die Minigolfanlage und ihre Umgebung unter Schutz gestellt ist und diese Unterschutzstellung als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung zugunsten des Kantons Zürich im Grundbuch angemerkt ist. Beim beantragten Beitrag aus dem Natur- und Heimatschutzfonds han- delt es sich um eine Subvention gemäss § 3 Abs. 2 lit. a des Staatsbeitrags- gesetzes (LS 132.2). Folglich liegt eine gebundene Ausgabe vor. Die Sub- vention geht zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimatschutzfonds. Der Betrag ist nicht im Budget 2021 enthalten und kann voraussicht- lich nur teilweise kompensiert werden. Soweit diese Ausgabe nicht inner- halb des Budgets 2021 kompensiert werden kann, ist eine Kreditüber- schreitung nach § 22 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über Controlling und Rechnungslegung (LS 611) zu bewilligen. Ein Verzicht auf die Subven- tion an die Stadt Dietikon würde dazu führen, dass die Minigolfanlage nicht von der Stadt Dietikon erworben werden könnte und aller Vor- aussicht nach durch die heutige Eigentümerschaft abgebrochen würde. Da das Kaufangebot seitens der Eigentümerschaft befristet ist, kann

die Subvention des Kantons zur dringlichen Rettung der Minigolfanlage nicht aufgeschoben werden. Die Kreditüberschreitung geht zulasten des Fondsbestands, der derzeit 10,2 Mio. Franken beträgt. Da die Kaufverhandlungen der Stadt Dietikon noch laufen, ist dieser Beschluss bis zu deren Abschluss und dessen Kommunikation nicht öf- fentlich (§ 23 Abs. 2 lit. a Gesetz über die Information und den Daten- schutz [LS 170.4]).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stadt Dietikon wird an die subventionsberechtigten Kosten von Fr. 3 200 000 für den Kaufzweck Erhalt der Minigolfanlage eine Subven- tion von 50%, höchstens Fr. 1 600 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8910, Natur- und Heimat- schutzfonds, unter den folgenden Auf‌lagen und Bedingungen zugesichert: 1. Die Minigolfanlage auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 11711 in Dietikon ist durch die Baudirektion rechtskräftig unter Schutz gestellt. Die Unter- schutzstellung ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch eingetragen. 2. Die Minigolfanlage wird während mindestens zehn Jahren betrieben und unterhalten. 3. Diese Zusicherung erlischt nach fünf Jahren.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Dieser Beschluss ist bis zur Medienmitteilung nach Abschluss des Kaufvertrags durch die Stadt Dietikon nicht öffentlich.

IV. Mitteilung an den Stadtrat Dietikon, Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon (ES), sowie an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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