RRB Nr. 531/2014
Kirchenordnung Evangelisch-reformierte Landeskirche, Änderung, Genehmigung
7 da matg 2014German5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Mai 2014
531. Kirchenordnung Evangelisch-reformierte Landeskirche
Erwägungen
(Genehmigung Teilrevision) Seit dem 1. Januar 2010 ist das Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (KiG; LS 180.1) in Kraft. Wie schon nach bisherigem Recht bedarf die Kirchen- ordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche auch nach § 6 Abs. 3 KiG der Genehmigung durch den Regierungsrat. Die Genehmigung be- schränkt sich auf eine Rechtskontrolle, weshalb sie zu erteilen ist, wenn die Überprüfung die Verfassungs- und Gesetzmässigkeit der Kirchen- ordnung ergibt. Allfällige Mängel werden dadurch nicht geheilt. Am 26. November 2013 beschloss die Kirchensynode die Vereinigung der Kirchgemeinden Altikon-Thalheim (Bezirk Andelfingen) und Ellikon a. d. Th. (Bezirk Winterthur) zur Kirchgemeinde Altikon-Thalheim-Elli- kon, deren Zuweisung zum Bezirk Andelfingen sowie die entsprechende Änderung des Verzeichnisses der evangelisch-reformierten Kirchge- meinden und Kirchgemeinschaften im Anhang zur Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO; LS 181.10). Mit Eingabe vom 22. Januar 2014 ersucht der Kirchenrat darum, die genannte Änderung der Kirchenordnung zu genehmigen. Nach § 10 Abs. 3 KiG legen die kantonalen kirchlichen Körperschaf- ten ihre Kirchgemeinden in einem Verzeichnis zur Kirchenordnung fest. Gemäss Art. 151 Abs. 1 KO sind die Kirchgemeinden im Anhang zur Kirchenordnung aufgeführt. Der Anhang ist damit Bestandteil der Kirchenordnung. Nach Art. 205 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 204 lit. b KO unterstehen Änderungen der Kirchenordnung, die nicht die Befugnisse der Stimmberechtigten be- treffen, grundsätzlich dem fakultativen Referendum. Anlässlich einer frü- heren Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung (RRB Nr. 1017/2010) verwies der Kirchenrat jedoch auf Art. 151 Abs. 2 KO, wonach die Neu- bildung, Vereinigung und Auflösung von Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchensynode auf Gesuch der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände oder nach deren Anhörung erfolgt. Der Kirchen- rat führte dazu aus, die Kirchenordnung verleihe mit dieser Bestimmung der Kirchensynode die Kompetenz, in den beschriebenen Fällen ab- schliessend, d. h. unter Ausschluss des fakultativen Referendums, zu be- schliessen. Der Kirchenrat führte aus, diese Regelung orientiere sich an den §§ 3 und 5 des Gemeindegesetzes vom 6. Juni 1926 (GG; LS 131.1)
in der bis 31. Dezember 2009 geltenden Fassung. Damit werde berück- sichtigt, dass sich die Änderung der Kirchenordnung in den genannten Fällen auf eine redaktionelle Nachführung des Anhangs zur Kirchen- ordnung im Nachgang zu einem Synodenbeschluss beschränke. Die poli- tischen Rechte der Stimmberechtigten würden durch einen solchen Be- schluss nicht beeinträchtigt. Die Stimmberechtigten in den betroffenen Kirchgemeinden seien zudem nach Art. 151 Abs. 2 KO in das Vereini- gungsverfahren einbezogen. Mit der Neuregelung des Verhältnisses zwischen Kirche und Staat, die mit der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (KV; LS 101) und dem Kirchengesetz im Kanton eingeführt wurde, erhält die Evangelisch- reformierte Landeskirche eine gegenüber der bisherigen Regelung er- höhte Autonomie. Zum vergrösserten Autonomiebereich gehören ins- besondere auch die Regelung und Organisation der Kirchgemeinden. Während diese nach alter Ordnung zusammen mit den politischen Ge- meinden im Gemeindegesetz erfolgte, ist sie heute eine Aufgabe, die in den Autonomiebereich der anerkannten kirchlichen Körperschaften fällt. Das Kirchengesetz regelt in den §§ 11 ff. KiG nur noch die grundlegends- ten Anforderungen an die Organisation einer Kirchgemeinde und über- lässt das Weitere der Regelung durch das kirchlich-körperschaftliche Recht. Der Anhang zur Kirchenordnung ist zwar formal Bestandteil dersel- ben, hat aber keinen normativen Inhalt. Die Genehmigung kann sich daher vorliegend einzig auf formale, verfahrensrechtliche Fragen zur Änderung des Anhangs beziehen. Im Vordergrund steht dabei die Ein- haltung der demokratischen Verfahren, welche die anerkannten kirch- lichen Körperschaften nach Art. 130 Abs. 2 lit. a KV zur Wahrung des Stimm- und Wahlrechts in ihren eigenen Angelegenheiten gewährleis- ten müssen. Die vom Kirchenrat vertretene Auslegung von Art. 151 in Verbindung mit Art. 204 f. KO zeigt, dass der kirchlich-körperschaftliche Gesetzge- ber Beschlüsse der Kirchensynode zur Änderung des Anhangs zur Kir- chenordnung bewusst nicht dem fakultativen Referendum unterstellen wollte. Die Gemeindevereinigung hat wegen der Verschiebung der Gemeinde Ellikon a. d. Th. vom Bezirk Winterthur in den Bezirk Andelfingen Aus- wirkungen auf die Verteilung der Mandate für die Erneuerungswahlen zur Kirchensynode. Die damit allenfalls verbundene Verschiebung der Anzahl Mandate zwischen den beiden betroffenen Bezirken beeinträch- tigt indessen die politischen Rechte der Stimmberechtigten nicht.
Vor dem Hintergrund des rechtlichen Charakters dieses Anhangs und des im kirchlich-körperschaftlichen Recht vorgesehenen Verfahrens für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden, bei dem die demokratischen Rechte der betroffenen Stimmberechtigten gewahrt werden, bestehen im Rahmen des vorliegenden Genehmigungsverfahrens keine Bedenken gegen die Auslegung von Art. 151 KO als lex specialis zu Art. 204 f. KO. Die beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung ist daher zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von der Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landes- kirche am 26. November 2013 beschlossene Änderung des Anhangs zur Kirchenordnung wird genehmigt.
II. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
III. Mitteilung an den Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Landes- kirche, Kirchgasse 50, 8001 Zürich, sowie an die Staatskanzlei und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi