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Decision

RRB Nr. 533/2021

Raumentwicklung und Baubewilligungsverfahren, Stellenplan, Ergänzung

19 da matg 2021German7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2021

533. Raumentwicklung und Baubewilligungsverfahren (Stellenplan)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit RRB Nr. 664/2020 wurde umfassend dargestellt, dass das Bevöl- kerungswachstum im Kanton Zürich die Planungs- und Bautätigkeit vor grosse Herausforderungen stellt, welche mit den bestehenden personel- len Mitteln nicht mehr bewältigt werden können. Die anhaltende, struk- turelle Unterbesetzung in den Bereichen Richt- und Nutzungsplanung, Baubewilligungen ausserhalb Bauzonen sowie Landwirtschaft und Bo- denschutz führt seit Jahren zu grossen Verzögerungen in der Bearbei- tung von Baugesuchen, bei der Genehmigung von kommunalen Richt- und Nutzungsplanungen sowie bei der Umsetzung von neuen gesetzlichen Vorgaben. Diese Verzögerungen sind mit starken zeitlichen und finan- ziellen Einbussen bei den betroffenen Vorhaben verbunden, was regel- mässig zu Unzufriedenheit bei Regionen, Gemeinden und privaten Pla- nungsträgern führt. Der dringende Handlungsbedarf für eine Anpassung des Stellenplans wurde mit RRB Nr. 664/2020 erkannt und bestätigt. Seither hat sich die Situation weiter verschärft. So hat beispielsweise die Anzahl eingegangener Baugesuche 2020 in den Bereichen Landschaft (ausserhalb Bauzonen) und Ortsbild weiter zugenommen (+277 oder +15% gegenüber 2019). Die Zunahme der Geschäftslast über die letzten vier Jahre beträgt damit +89% (Stand 2020 gegenüber 2017).

B. Betroffene Ämter und Abteilungen Für die zuverlässige Leistungserbringung gegenüber Gemeinden und Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern wurde deshalb ein Bedarf von 16 zusätzlichen Stellen in den folgenden Organisationseinheiten der Bau- direktion ausgewiesen: Amt für Raumentwicklung (ARE), Amt für Land- schaft und Natur (ALN) sowie Abteilung Koordination Bau und Um- welt im Generalsekretariat der Baudirektion (KOBU). Mit RRB Nr. 664/2020 wurden zunächst vier Stellen (davon drei im ARE und eine in der KOBU) geschaffen. Die weiteren Stellen sollen schrittweise geschaffen werden.

C. Prüfung von zusätzlichen Einnahmemöglichkeiten Die Baudirektion wurde mit RRB Nr. 664/2020 zudem beauftragt, im Rahmen des weiteren Vorgehens die Finanzierung der Stellen über zu- sätzliche Einnahmen wie Gebührenerhöhungen zu prüfen. Dem ist die Baudirektion mit umfangreichen Abklärungen nachgekommen. Ausgangslage und zusätzliche Einnahmemöglichkeiten Die betroffenen Ämter sind hauptsächlich mit hoheitlichen Aufgaben betraut und verkaufen keine Dienstleistungen, über die sie zusätzliche Einnahmen erzielen könnten. Auch Mittel anderer Stellen (z. B. Beiträge des Bundes, Fondsmittel) können für diese hoheitliche Tätigkeit nicht ver- wendet werden. Zusätzliche Gebühreneinnahmen sind somit die derzeit einzige Möglichkeit, wie zur Finanzierung des Stellenbedarfs beigetragen werden kann. Gemäss Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) können die Verwaltungsbehörden für ihre Amtshandlungen Gebühren und Kosten auferlegen. Der Regierungsrat hat zur Ausführung dieser Bestimmung die Gebührenordnung für die Verwaltungsbehörden vom 30. Juni 1966 (LS 682) und die Gebührenverordnung zum Vollzug des Um- weltrechts vom 3. November 1993 (LS 710.2) erlassen. Weiter gilt in der Baudirektion die BD-Weisung vom 1. April 2019 «Grundsätze betreffend die Erhebung von Staatsgebühren beim Vollzug des Planungs-, Bau- und Umweltrechts». Sie präzisiert, wie die Baudirektion Gebühren erhebt. Im Grundsatz legt diese Weisung fest, dass die Gebührenbemessung nach Zeitaufwand erfolgt. Aufgaben ohne Gebührenerhebung Bei der Vorprüfung und Genehmigung von regionalen und kommu- nalen Richt- und Nutzungsplänen werden den Regionen und Gemein- den keine Gebühren verrechnet, da es sich um eine hoheitliche Aufgabe gegenüber einer anderen Behörde handelt. Weil die Vorprüfung gemäss § 87a des Planungs- und Baugesetzes (LS 700.1) freiwillig und seitens Kanton erwünscht ist, soll kein Grund geschaffen werden, dass die Ge- meinden künftig darauf verzichten. Aufgaben mit Möglichkeiten zur Gebührenerhebung Erhöht werden können die Gebühreneinnahmen ohne eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen durch die umfassendere Verrechnung des Be- arbeitungsaufwands von Baugesuchen (bei der Einreichung von unvoll- ständigen Unterlagen sowie Verrechnung des Aufwands für Qualitäts- sicherung und Beratung) sowie durch höhere Gebührenerhebung bei der Vorprüfung und Genehmigung von privaten Gestaltungsplänen.

Voraussichtliche Einnahmen und zusätzlicher Mittelbedarf Die Baudirektion erarbeitet derzeit ein ämterübergreifendes Konzept zu Praxisänderungen in der Gebührenerhebung bei Baubewilligungsver- fahren unter Berücksichtigung des Äquivalenzprinzips. Die Praxisände- rungen werden ab 2022 angepasst. Aufgrund von Schätzungen ist dabei von Mehreinnahmen von rund Fr. 496 000 auszugehen, wobei darin nicht nur die Praxisänderungen berücksichtigt sind, sondern auch höhere Ein- nahmen aufgrund der höheren Fallzahlen. In allen betroffenen Bereichen (Leitstelle für Baubewilligungen, Bauen ausserhalb Bauzonen sowie Baubewilligungen im Bereich bodenrelevante Bauvorhaben) können mit den Mehreinnahmen 50% der Personalkosten gedeckt werden. Dies entspricht in der Leistungsgruppe Nr. 8300, Amt für Raumentwicklung, rund Fr. 271 600 (Hälfte der Lohnkosten für vier Stellen Architekt/in LK 19 im Bereich Bauen ausserhalb Bauzonen). In der Leistungsgruppe Nr. 8000, Generalsekretariat, können rund Fr. 65 800 erzielt werden und in der Leistungsgruppe Nr. 8800, Amt für Landschaft und Natur, rund Fr. 131 600. Nicht mit Gebühren teilfinanziert werden können aufgrund ihrer Tä- tigkeiten die verbleibenden 3,0 Stellen Architekt/in LK 20 im Bereich der Richt- und Nutzungsplanung sowie die 2,0 Stellen Juristische/r Sekre- tär/in LK 20, beide in der Leistungsgruppe Nr. 8300, Amt für Raument- wicklung. Sie sind jedoch nicht weniger dringlich. Ein Verzicht hätte erhebliche Verzögerungen für Regionen und Gemeinden zur Folge, was auch grosse Entwicklungsprojekte im Kanton und damit die breitere Bau- wirtschaft behindern würde. Gerade angesichts der durch die Corona- pandemie bedingten wirtschaftlichen Lage im Kanton sind solche kosten- intensiven Verzögerungen wo immer möglich zu vermeiden.

D. Personalaufwand und Finanzierung Personalbedarf Mit den derzeit im ARE, ALN und in der KOBU verfügbaren Stellen lassen sich die heutigen Aufgaben nicht erfüllen. Deshalb wurde bereits mit RRB Nr. 664/2020 ein Stellenbedarf von insgesamt 16 Stellen anerkannt. Vier Stellen konnten auf den 1. Juli 2020 geschaffen werden. Die verblei- benden zwölf Stellen sollen nun wie vorgesehen gestaffelt geschaffen wer- den. Sechs Stellen sollen auf den 1. Juli 2021 geschaffen werden, die rest- lichen sechs Stellen auf den 1. Januar 2023. Auf den 1. Juli 2021 sind im ARE folgende Stellen zu schaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Architekt/in 20 1,0 Juristische/r Sekretär/in 20 2,0 Architekt/in 19

Im ALN sind per 1. Juli 2021 folgende Stellen zu schaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Wissenschaftliche Mitarbeiter/in 18 Auf den 1. Januar 2023 sind im ARE folgende Stellen zu schaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Architekt/in 20 1,0 Juristische/r Sekretär/in 20 2,0 Architekt/in 19 Im Generalsekretariat ist per 1. Januar 2023 folgende Stelle zu schaffen: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Adjunkt/in 18

Begründung der Einreihung Bei sämtlichen Stellen handelt es sich um eine Stellenaufstockung von bereits bestehenden Stellenprofilen. Kosten Für die insgesamt 12,0 Stellen ist mit jährlichen Kosten für Personal- aufwand und Infrastruktur von rund Fr. 1 901 566 zu rechnen. Die jährlich wiederkehrenden Kosten werden wie folgt auf die Ämter und das Generalsekretariat aufgeteilt: in Franken Amt für Raumentwicklung Personalaufwand (Lohn- und Versicherungsbeiträge) 1 266 859 Infrastrukturkosten 180 000 Amt für Landschaft und Natur Personalaufwand (Lohn- und Versicherungsbeiträge) 263 138 Infrastrukturkosten 40 000 Generalsekretariat Personalaufwand (Lohn- und Versicherungsbeiträge) 131 569 Infrastrukturkosten 20 000 Die Kosten sind weder im Budget 2021 noch im Konsolidierten Ent- wicklungs- und Finanzplan (KEF) 2021–2024 eingestellt. Die Kosten für die sechs Stellen ab 1. Juli 2021 (Fr. 472 100) können 2021 innerhalb der Leistungsgruppen Nrn. 8300, Amt für Raumentwicklung, und 8800, Amt für Landschaft und Natur, kompensiert werden. Ab 2022 müssen sie eben- so wie die Kosten für die sechs Stellen ab 1. Januar 2023 zusätzlich einge- stellt werden, abzüglich der voraussichtlichen Einnahmen über Gebühren- finanzierung. Die zusätzlichen Kosten von voraussichtlich Fr. 1 432 566 sind im KEF 2022–2025 einzustellen.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Stellenplan des Amtes für Raumentwicklung wird mit Wirkung ab dem 1. Juli 2021 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Architekt/in 20 2,0 Architekt/in 19 1,0 Juristische/r Sekretär/in 20 Der Stellenplan des Amtes für Landschaft und Natur wird mit Wirkung ab 1. Juli 2021 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Wissenschaftliche Mitarbeiter/in 18 Der Stellenplan des Amtes für Raumentwicklung wird mit Wirkung ab 1. Januar 2023 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 2,0 Architekt/in 20 2,0 Architekt/in 19 1,0 Juristische/r Sekretär/in 20 Der Stellenplan des Generalsekretariats der Baudirektion wird mit Wirkung ab 1. Januar 2023 wie folgt ergänzt: Stellen Richtposition Klasse VVO 1,0 Adjunkt/in 18

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli