Kulturfonds, Musikkollegium Winterthur, Theater Winterthur AG, Betriebsbeiträge, Gewährung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Mai 2021
539. Kulturfonds (Betriebsbeiträge an das Musikkollegium Winterthur und die Theater Winterthur AG; Gewährung)
Erwägungen
1. Gemäss § 1 Abs. 1 lit. c des Lotteriefondsgesetzes (LFG, LS 612) führt der Kanton Zürich einen Kulturfonds. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. a der Kultur- fondsverordnung (KufV, LS 612.3) werden die Mittel des Kulturfonds zur Förderung des zeitgenössischen Kunst- und Kulturschaffens verwen- det, insbesondere für Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite gemäss § 2 des Kulturförderungsge- setzes (KFG, LS 440.1). Über die Gewährung von Betriebsbeiträgen bis 1 Mio. Franken ent- scheidet die Fachstelle Kultur (§§ 1 und 3 Abs. 3 KufV in Verbindung mit § 9 Abs. 2 LFG). Über höhere Beiträge entscheidet der Regierungsrat; übersteigt der Beitrag 2 Mio. Franken, bedarf der Entscheid des Regie- rungsrates der Genehmigung des Kantonsrates (§ 9 Abs. 2 LFG). Bei mehrjährigen Betriebsbeiträgen ist der Gesamtbetrag massgebend (§ 9 Abs. 3 LFG).
2. Die Beitragsberechtigungen sämtlicher Kulturinstitutionen laufen bis Ende 2021. Weil das im Rahmen der Neuregelung der Kulturförde- rung vorgesehene Zweisäulenmodell (vgl. Berichterstattung zum Postu- lat KR-Nr. 248/2015 betreffend Finanzielle Neuregelung der Kulturförde- rung, Vorlage 5530) erst 2024 vollumfänglich zum Tragen kommen wird, ist den Kulturinstitutionen ein jährlicher Betriebsbeitrag für die Jahre 2022 und 2023 zu gewähren. Dabei soll bei folgenden Kulturinstitutionen der jährliche Betriebsbeitrag unverändert bleiben: Kulturinstitution Jährlicher Letzte Anpassung Jährlicher Betriebsbeitrag Betriebsbeitrag gegenwärtig 2022 und 2023 (in Franken) (in Franken) Musikkollegium Winterthur 1 000 000 2017 1 000 000 (RRB Nr. 1114/2016) Theater Winterthur AG 1 000 000 2017 1 000 000 (RRB Nr. 1081/2016)
3. Die genannten Kulturinstitutionen erfüllen die Voraussetzungen gemäss § 6 Abs. 1 LFG. Die vorgesehenen Betriebsbeiträge sind tiefer als die Hälfte der an- rechenbaren Defizite und stehen somit in Einklang mit § 2 Abs. 1 lit. a KufV und § 2 KFG. Sie sind im Konsolidierten Entwicklungs- und Fi- nanzplan 2021–2024 eingestellt. Noch zu klären ist, ob die Ausgaben wie bisher der Leistungsgruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, oder der neuge- schaffenen Leistungsgruppe Nr. 2934, Kulturfonds, belastet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Dem Musikkollegium Winterthur wird für die Jahre 2022 und 2023 ein jährlicher Betriebsbeitrag bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, höchstens Fr. 1 000 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, bzw. der Leistungsgruppe Nr. 2934, Kulturfonds, gewährt.
II. Der Theater Winterthur AG wird für die Jahre 2022 und 2023 ein jährlicher Betriebsbeitrag bis zur Hälfte der anrechenbaren Defizite, höchstens Fr. 1 000 000, zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungs- gruppe Nr. 2234, Fachstelle Kultur, bzw. der Leistungsgruppe Nr. 2934, Kulturfonds, gewährt.
III. Die Ausgabenbewilligungen werden alle zwei Jahre abgerechnet.
IV. Die Direktion der Justiz und des Innern wird beauftragt, Auflagen zu den Auszahlungsmodalitäten und zur Berichterstattung zu erlassen.
V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
VI. Mitteilung an das Musikkollegium Winterthur (Präsident Heinrich Hempel, Schiller Rechtsanwälte, Kasinostrasse 2, Postfach 1507, 8401 Winterthur [E]), die Theater Winterthur AG (Präsident János Blum, ZKB, Bahnhofstrasse 9, 8010 Zürich [E]), sowie an die Finanzdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli