RRB Nr. 539/2023
Erlass eines Darlehens, Gemeinde Zollikon
10 da matg 2023German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 10. Mai 2023
539. Erlass eines Darlehens (Gemeinde Zollikon)
Erwägungen
Mit Beschluss Nr. 898/1987 sicherte der Regierungsrat der Gemeinde Zollikon an den Umbau und die Erweiterung des Wohnheims Dufour- strasse in Zollikon einen Staatsbeitrag von Fr. 600 000 in der Form eines unverzinslichen Darlehens zu. Gleichzeitig ermächtigte er die Finanz- direktion, mit der Gemeinde Zollikon einen entsprechenden Darlehens- vertrag abzuschliessen. Der am 14. April 1987 abgeschlossene Darlehens- vertrag sieht unter anderem vor, dass das Darlehen 20 Jahren nach Aus- richtung der Schlusszahlung durch Beschluss des Regierungsrates ganz oder teilweise erlassen werden kann. Das Darlehen wurde in der Folge in Teilzahlungen ausbezahlt. Mit Verfügung vom 6. Juli 1990 ordnete die damalige Direktion der Fürsorge die Ausrichtung der Schlusszahlung an. Mit Schreiben vom 24. Juli 2020 gelangte die Gemeinde Zollikon an das Kantonale Sozialamt und ersuchte um Erlass des eingangs erwähnten Darlehens. Mit Schreiben vom 3. August 2020 teilte das Kantonale Sozialamt der Finanzdirektion mit, dass die Gemeinde Zollikon das Darlehen weiter- hin bestimmungsgemäss verwende. Es beantrage deshalb, dem Gesuch der Gemeinde Zollikon um Erlass des gewährten Darlehens zu entspre- chen. Mit RRB Nr. 1612/2005 wurde die Finanzdirektion ermächtigt, im Einvernehmen mit der zuständigen Direktion Grundpfandverschrei- bungen zur Sicherstellung von Baubeiträgen an private Institutionen zu löschen und die Darlehen nach Ablauf von 20 Jahren seit der Schluss- zahlung zu erlassen. Bis zu diesem Beschluss waren Baubeiträge regel- mässig in Form von Darlehen ausgerichtet worden, obwohl es sich nicht um eigentliche Darlehen mit einer Rückerstattungspflicht gehandelt hatte. Die Gewährung in der Form von Darlehen sollte es dem Kanton ermöglichen, die Beiträge im Falle einer Zweckentfremdung zurückzu- fordern und dies mit einer Grundpfandverschreibung abzusichern. Seit dem 1. Januar 1991 kennt jedoch das Staatsbeitragsrecht eine allgemeine Regelung zur Rückforderung von Staatsbeiträgen (§ 14 Staatsbeitrags- gesetz vom 1. April 1990 [LS 132.2] und § 12 Staatsbeitragsverordnung vom 19. Dezember 1990 [LS 132.21]). Zudem hat der Kanton seither grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Errichtung eines Grund- pfandrechts für Staatsbeiträge an Investitionen (§ 197 lit. e Einführungs- gesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 2. April 1911 [LS 230]).
Mit dem genannten Beschluss entschied der Regierungsrat deshalb, dass Baubeiträge an private Institutionen künftig grundsätzlich in der Form von À-fonds-perdu-Zuwendungen gewährt werden sollten. Die Finanzdirektion erachtet es vor diesem Hintergrund als ange- messen, das vorliegende Darlehen zu erlassen. Es fehlt ihr jedoch die Grundlage, den Erlass gestützt auf die Ermächtigung gemäss RRB Nr. 1612/2005 selbst zu verfügen, weil es sich bei der Gemeinde Zollikon nicht um eine «private Institution» im Sinne dieses Beschlusses handelt. Die Finanzdirektion stellt daher dem Regierungsrat Antrag auf Erlass des Darlehens. Das von der Gemeinde Zollikon ferner gestellte Ersuchen um Lö- schung des Eintrags im Grundbuch ist als gegenstandslos zu betrachten, da kein Grundpfandrecht zur Sicherstellung des vorliegenden Darlehens errichtet wurde.
Dispositiv
Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das gestützt auf RRB Nr. 898/1987 zugesicherte Darlehen von Fr. 600 000 wird der Gemeinde Zollikon erlassen.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Zollikon, Bergstrasse 20, Post- fach, 8702 Zollikon, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Finanz- direktion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli