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Decision

RRB Nr. 547/2012

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Dritte Änderung, Schreiben an das UVEK

23 da matg 2012German20 min

Source zh.ch

Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, Dritte Änderung, Schreiben an das UVEK

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Mai 2012

547. Dritte Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung

Erwägungen

(Anhörung) Mit Schreiben vom 1. März 2012 unterbreitete das Eidgenössische Depar- tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) den Entwurf für die dritte Änderung der Chemikalien-Risikoreduk- tions-Verordnung (ChemRRV) zur Anhörung. Die ChemRRV beschränkt oder verbietet den Umgang mit besonders gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Gegenständen von 34 verschie- denen Stoff- und Produktgruppen. Die Vorschriften stehen im Einklang mit dem EU-Recht. Seit der letzten Änderung der ChemRRV 2010 ha- ben die einschlägigen EU-Erlasse zahlreiche Anpassungen und Ergän- zungen erfahren oder sie stehen kurz davor. Die vorliegende Änderung strebt vorrangig die Anpassung des Schwei- zer Rechts an die Neuerungen im EU- und übrigen internationalen Recht an. Damit wird sichergestellt, dass für die Schweiz keine Handels- hemmnisse entstehen und das Schutzniveau von Mensch und Umwelt demjenigen in den EU-Mitgliedstaaten entspricht. Unabhängig von den Entwicklungen im EU- und im internationalen Recht sieht der Entwurf die Änderung der Bestimmungen über klima- aktive Stoffe, Biozide enthaltendes Holz und über die Informations- pflicht zuhanden der Verwender von Pflanzenschutzmitteln vor.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Abfall, Stoffe, Biotechnologie, 3003 Bern): Mit Schreiben vom 1. März 2012 haben Sie uns eingeladen, uns zum Entwurf der dritten Änderung der Chemikalien-Risikoreduktions-Ver- ordnung (ChemRRV) vom 18. Mai 2005 (SR 814.81) vernehmen zu lassen. Wir danken Ihnen für die eingeräumte Gelegenheit zur Stellung- nahme und äussern uns wie folgt:

Grundsätzliches Die Übernahme und Angleichung von Stoffverboten und -beschrän- kungen in der ChemRRV entsprechend dem EU-Recht ist seit Länge- rem üblich und kaum umstritten. Wir begrüssen die vorgesehenen Än- derungen und die Festlegung möglichst kurzer Übergangsfristen. Da die Schweiz das EU-Recht nur zeitversetzt nachvollziehen kann, ergibt sich regelmässig die Situation, dass Produkte aus der EU, die nicht mehr zugelassen sind, in der Schweiz aber noch in Verkehr gebracht werden können. Die Übergangsfristen sind so zu regeln, dass solche «Abver- käufe» verhindert werden können. Zu begrüssen sind zudem die neuen Einschränkungen von Produk- ten, die bestimmte gefährliche Stoffe enthalten, und die Übernahme des grundsätzlichen Verbots des Inverkehrbringens und der Verwen- dung von vorerst 14 besonders besorgniserregenden Stoffen nach An- hang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Diese Stoffe gefährden die menschliche Gesundheit und die Umwelt stark. Die geplanten Regelungen stellen die richtigen und verhältnismässigen Massnahmen zur Verminderung der Umweltbelastung durch Chemikalien dar. Dies gilt insbesondere für die persistenten, bioakkumulierbaren und toxi- schen (PBT-) sowie die sehr persistenten und sehr bioakkumulierbaren (vPvB-) Stoffe. PBT- und vPvB-Stoffe stellen eine erhebliche Gefahr für Mensch und Umwelt dar. Zulassungen sollten in diesem Bereich grundsätzlich nicht erteilt werden, da dadurch das Vorsorgeprinzip verletzt würde. Denn gemäss dem Vorsorgeprinzip (Art. 1 Abs. 2 Umweltschutzgesetz) sollen bei Risiken, die mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden führen, Schutzmassnahmen ergriffen werden. Liegen ver- schiedene PBT-Eigenschaften gleichzeitig vor, besteht auch bei gerin- ger Exposition eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein Schaden eintritt. Wirtschaftliche Gründe sollten daher nicht zum Anlass genommen wer- den, eine Zulassung zu erteilen. Die Marktüberwachung ist Sache der Kantone. Mit der Einführung zahlreicher neuer Stoffbeschränkungen wird zwangsläufig auch der Kontrollaufwand der Kantone zunehmen. Der Bund soll daher die Kantone bei dieser Aufgabe insbesondere durch die Finanzierung der Entwicklung neuer Analysemethoden und -kampagnen unterstützen, wie er dies bereits in der Vergangenheit getan hat.

Zu den einzelnen Bestimmungen der Änderung der ChemRRV Anhang 1.10 Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungs- gefährdende Stoffe Antrag: Verweisung in Ziff. 1 Abs. 1 Bst. b: Statt auf die Tabellen der Zubereitungs-Richtlinie (99/45/EG) ist auf die entsprechenden neuen Tabellen 3.5.2, 3.6.2 und 3.7.2 von Anhang I Teil 3 der CLP-Verordnung (EG) 1272/2008 zu verweisen. Die Zubereitungs-Richtlinie (99/45/EG) wurde 2008 durch die CLP- Verordnung (EG)1272/2008 ersetzt. Es soll auf die neueren Bestim- mungen verwiesen werden. Anhang 1.17 Besonders besorgniserregende Stoffe nach Anhang XIV der Verordnung (EG)1907/2006 Antrag 1: Es ist zu prüfen, ob der Titel des Anhangs 1.17 der ChemRRV «Zulassungspflichtige Stoffe nach Anhang XIV der Verord- nung (EG) 1907/2006» lauten sollte. Bereits bevor die betroffenen Stoffe in den Anhang XIV aufgenom- men werden (mit dem Erscheinen in der Kandidatenliste der Euro- päischen Chemikalien-Agentur), erhalten sie den Status als «besonders besorgniserregende Stoffe». Der im vorliegenden Zusammenhang mass- gebliche Anhang XIV der Verordnung (EG) 1907/2006 (REACH-Ver- ordnung) trägt den Titel «Verzeichnis der zulassungspflichtigen Stoffe». Antrag 2: Das Verfahren nach Ziff. 2 Abs. 4 für die Gewährung von Ausnahmen ist dahingehend zu ergänzen, dass die Anträge vorgängig zur Beurteilung durch die interessierten Kreise veröffentlicht werden müssen. Mit dem Zulassungsverfahren für gewisse besonders besorgniserre- gende Stoffe verfolgt die EU hohe Ziele zum Schutz der Gesundheit des Menschen und der Umwelt. Ausnahmen sollen nur noch unter genau festgelegten Voraussetzungen gewährt werden. Im Hinblick auf diese Schutzziele, die auch den Zugang zu Information über Chemika- lien umfassen, sollen alle direkt oder indirekt Betroffenen Gelegenheit haben, sich zu Ausnahmeanträgen zu äussern, bevor die Behörden auf- grund der Unterlagen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers einen Entscheid fällen. Antrag 3: Die Anmeldestelle ist zu verpflichten, ein Verzeichnis über die Ausnahmen nach Ziff. 2 Abs. 4 zu führen und zu veröffentlichen. Insbesondere die Vollzugsbehörden der Kantone sind darauf ange- wiesen, über die von der Anmeldestelle gewährten Ausnahmebewilli- gungen informiert zu werden, damit sie das Inverkehrbringen, die Ver- wendung und die Meldungen nach Ziff. 3 überprüfen können.

Anhang 2.4 Biozidprodukte Antrag: Ziff. 1.2 Abs. 3 Bst. a ist wie folgt zu ergänzen: «in der Liste der notifizierten Wirkstoffe nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe d der Biozidprodukteverordnung und kein Nichtaufnahmeentscheid bezüg- lich der Anhänge 1 und 2 vorliegt; oder …» Mit dem Inkrafttreten der Biozidprodukteverordnung mussten sämt- liche Wirkstoffe, die sich zu jenem Zeitpunkt bereits auf dem Markt be- funden hatten und die weiterhin in einem Biozidprodukt verwendet werden sollten, notifiziert, d. h. auf ihr Gefahrenpotenzial überprüft und in die Listen der Anhänge 1 oder 2 der Biozidprodukteverordnung auf- genommen werden. Ging von einem Wirkstoff ein zu grosses Risiko aus oder wurde auf die Überprüfung verzichtet, wurde die Nichtaufnahme des betreffenden Stoffes verfügt und dessen Inverkehrbringen unter- sagt. Mit dem Antrag soll sichergestellt werden, dass Holz, das mit einem Wirkstoff behandelt wurde, der zwar notifiziert worden war, aber einen «Nichtaufnahmeentscheid» erhalten hatte, nicht mehr eingeführt werden kann. Anhang 2.5 Pflanzenschutzmittel Antrag 1: Ziff 1.1 Abs. 1 Bst. f ist wie folgt zu ergänzen: «f. in den Zonen S1 und S2 von Grundwasserschutzzonen (Art. 29 Abs. 2 GSchV); davon ausgenommen sind Mittel, welche aufgrund ihrer Mobilität und Abbaubarkeit nicht in die Fassung gelangen können und vom Bundes- amt für Landwirtschaft für bestimmte Anwendungen in der Zone S2 zu- gelassen werden.» Ziff 1.1 Abs. 3 ist zu streichen und Art. 68 Abs. 3 der Pflanzenschutz- mittelverordnung ist anzupassen. In den vergangenen Jahren sind Pflanzenschutzmittel und ihre Meta- boliten im Grund- und Trinkwasser vermehrt nachgewiesen worden. Neue Analyseverfahren haben es ermöglicht, bisher unentdeckte Stoffe in vergleichsweise hohen Konzentrationen nachzuweisen. Die Verwen- dung von wassergefährdenden Stoffen – wie Pflanzenschutzmittel – ist in der unmittelbaren Umgebung von Grundwasserfassungen wegen der damit verbundenen Gefährdung des Trinkwassers nicht vertretbar. Ein konzentrierter Eintrag ins Grundwasser, beispielsweise durch Maus- gänge oder Trockenrisse, kann kaum verhindert werden. Beim Ausbrin- gen von Pflanzenschutzmitteln innerhalb der Schutzzonen ist daher die Gefahr gross, dass diese, besonders bei Starkniederschlägen, auf kürzes- tem Weg in die Trinkwasserfassung gelangen. Im Gegensatz zur Verwen- dung der Pflanzenschutzmittel in grösserer Entfernung von der Trink- wasserfassung, d. h. ausserhalb der Grundwasserschutzzonen, kommen

Verdünnungsvorgänge weniger zum Tragen. Daher ist zumindest in den Grundwasserschutzzonen S1 und S2 eine extensive Bewirtschaftung anzustreben. Antrag 2: Ziff. 1.2 Abs. 2 ist wie folgt anzupassen: «Von den Verboten nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe c und auf bestockten Weiden sowie entlang von Waldrändern nach Ziffer 1.1 Absatz 1 Buchstabe d ausge- nommen sind Einzelstockbehandlungen von gebietsfremden Problem- pflanzen, sofern diese mit anderen Massnahmen, wie regelmässiges Mähen, nicht erfolgreich bekämpft werden können.» Der ökologische Nutzen von Waldrändern wird durch gebietsfremde Problempflanzen aufgehoben, weshalb die Einzelstockbekämpfung er- laubt sein soll. Eine entsprechende Regelung ist auch in die Direktzah- lungsverordnung aufzunehmen. Antrag 3: Ziff. 2 ist mit einem neuen Abs. 4 zu ergänzen, der wie folgt lautet: «Inhaberinnen von Bewilligungen für nach Artikel 15 Buchstabe a der Pflanzenschutzmittelverordnung zugelassene Pflanzenschutzmittel und Importeurinnen von Pflanzenschutzmitteln, die in der Liste nach Artikel 36 Absatz 1 der Pflanzenschutzmittelverordnung aufgeführt sind, müssen die Abnehmerinnen über die Umweltgefährlichkeit von Pflanzenschutzmitteln informieren, indem sie in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form folgende Angaben machen: «Pflanzenschutzmittel dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation gelan- gen. Sie müssen als Sonderabfall entsorgt werden.» Die Information muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, gut sichtbar, leserlich und unverwischbar sein». Ergebnisse aus der Umweltbeobachtung belegen, dass Wirkstoffe aus Pflanzenschutzmitteln auch über die Abwasserreinigungsanlagen in die Gewässer gelangen. Es ist daher wichtig, die Abnehmerinnen von Pflan- zenschutzmitteln darauf aufmerksam zu machen, dass Reste von Spritz- brühen und Spritzmitteln nicht über die Kanalisation entsorgt werden dürfen. Antrag 4: An geeigneter Stelle ist ein Selbstbedienungsverbot vor- zuschreiben. Die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln hat durch Fachper- sonal, dem eine Beratungspflicht auferlegt wird, zu erfolgen. Mit der Information auf der Verpackung können die Abnehmerinnen auf konkrete Verbote und Beschränkungen bestimmter Mittel hinge- wiesen werden. Die Information auf der Verpackung ersetzt aber nicht die sachkundige Beratung über die Eignung und den Einsatz von Pflan- zenschutzmitteln. Ergebnisse aus der Umweltbeobachtung zeigen, dass der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln für Haus und Garten oft nicht umweltge- recht ist. Die gesetzlichen Verwendungsverbote und -einschränkungen

werden nur ungenügend beachtet. Zudem werden Spritzmittelreste und Wasser, das zum Spülen der Spritzgeräte verwendet wurde, widerrecht- lich über die Kanalisation entsorgt. Dadurch gelangen die Wirkstoffe aus Pflanzenschutzmitteln in die ober- und unterirdischen Gewässer, wo sie Tiere und Pflanzen schädigen und das Trinkwasser gefährden. Der unsachgemässe Umgang mit Pflanzenschutzmitteln ist darauf zurückzuführen, dass die privaten Anwenderinnen nicht über die erfor- derlichen Kenntnisse über einen richtigen Umgang mit diesen Produk- ten verfügen. Diese Kenntnisse können aber nicht durch das Lesen einer Gebrauchsanweisung erworben werden, sondern müssen in einem Be- ratungsgespräch vermittelt werden. Unabdingbare Voraussetzung dafür ist, dass Pflanzenschutzmittel, insbesondere wenn sie umweltgefährliche Eigenschaften aufweisen, von der Selbstbedienung ausgenommen sind. Anhang 2.9 Kunststoffe, deren Monomere und Additive Antrag 1: Streichung der Ausnahmen nach Ziff. 3 Abs. 1. Cadmium ist schädlich für die Umwelt und die Gesundheit des Men- schen. Daher ist die Verwendung von Cadmiumverbindungen als Addi- tive in Kunststoffen seit längerer Zeit nicht mehr erlaubt. Durch die vorgeschlagenen Ausnahmen von Ziff. 3 wird cadmiumhaltiges PVC über das Recycling verdünnt und in zahlreiche Produktgruppen ver- schleppt. In den letzten Jahren wurden in der Schweiz bedeutende An- strengungen unternommen, um Produkte aus PVC möglichst cadmium- frei zu halten. Die so erzielten Erfolge werden mit der vorgeschlagenen Regelung zunichte gemacht. Antrag 2: Streichung der Kennzeichnung von PVC-Recyclingmate- rial gemäss Ziff. 4 Abs. 2. Die geplante Einführung einer Kennzeichnung nach Ziff. 4 dürfte kaum hilfreich sein, um cadmiumhaltiges Recycling-PVC von anderen PVC-Typen zu unterscheiden, da das Symbol 03/PVC in der Praxis auf allen Sorten von PVC, d. h. auch auf cadmiumfreien Werkstoffen, ange- bracht wird. Im Weiteren soll PVC-Recyclingmaterial, das dieselben Anforderungen erfüllt wie ein Produkt aus neu hergestelltem PVC, nicht mit dem oft negativ verstandenen Prädikat «Recyclingmaterial» (Produkt zweiter Klasse) bezeichnet werden. Anhang 2.10 Kältemittel Antrag 1: Der Begriff Klimageräte in Ziff. 1 Abs. 6 ist abschliessend zu definieren. Eine Begriffserklärung fehlt.

Antrag 2: Ziff. 2.1 Abs. 3 ist so zu formulieren, dass die Anzahl der durch die Kantone auszustellenden Ausnahmebewilligungen (Ziff. 2.2 Abs. 5) deutlich verringert werden kann. Mit Ziff. 2.1 Abs. 3 werden stationäre Anlagen, die mit in der Luft stabilen Kältemitteln betrieben werden, verboten. Mit Ziff. 2.2 Abs. 5 wird dieses Verbot wieder relativiert, indem die Kantone in gewissen Fällen Ausnahmebewilligungen zu erteilen haben (insbesondere wenn die Norm SN EN 378-1:2008 nicht eingehalten werden kann). Dieses Vorgehen führt nach Schätzungen des BAFU in der Schweiz zu rund 450 Ausnahmebewilligungen pro Jahr. Weil damit das bisherige Inter- net-gestützte Bewilligungsverfahren durch ein individuelles Verfahren mit entsprechendem Aufwand abgelöst wird und als Voraussetzung für das neue Vollzugsmodell bei den Kantonen ein entsprechendes Fach- wissen aufgebaut werden muss, führt diese Verordnungsänderung zu einer Mehrbelastung der Kantone. Aus Gründen des Umweltschutzes und um den Aufwand der Kantone in Grenzen zu halten, ist Ziff. 2.1 Abs. 3 so zu formulieren, dass die Anzahl Ausnahmebewilligungen (Ziff. 2.2 Abs. 5) deutlich herabgesetzt wird (vgl. auch Ausführungen zu Ziff. 6). Im Weiteren stellt sich die Frage, wie mit der Dynamisierung der Be- stimmungen in der SN-Norm umgegangen werden soll, wenn in der jetzigen Verordnungsrevision die Fassung von 2008 als verbindlich er- klärt wird. Antrag 3: Die Pflicht zur Vornahme von Dichtigkeitskontrollen nach Ziff. 3.4 Abs. 1 ist auf diejenigen Anlagen zu beschränken, die nicht über einen vollständig verschlossenen Kältemittelkreislauf verfügen. Auch für den verbleibenden Bereich ist zu prüfen, inwieweit eine Pflicht zur Vor- nahme von Dichtigkeitskontrollen in der Verordnung festgelegt werden soll. Eine Änderung von Ziff. 3.4 ist in dieser Revision der ChemRRV nicht vorgesehen. Da der Vollzug im Bereich Kältemittel neu angegangen werden soll und dazu der ganze Anhang 2.10 tiefgreifend überarbeitet wird, ist es sinnvoll, die Pflicht zur Vornahme von allgemeinen Dichtig- keitskontrollen zu hinterfragen. Es ist unsinnig, Anlagen mit einem voll- ständig verschlossenen Kältemittelkreislauf auf Dichtigkeit hin zu über- prüfen. Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Massnahmen und den für den Vollzug erforderlichen Aufwand stellt sich die Frage, für welche An- lagen die Pflicht zur Vornahme von Dichtigkeitskontrollen in Zukunft in der Verordnung festgelegt werden soll. Das Eigeninteresse der Be- treiberinnen am Funktionieren der Anlage deckt sich mit dem öffent- lichen Interesse an der Vermeidung von Kältemittelverlusten, beispiels- weise bei Wärmepumpen für die Heizung oder Kälteanlagen für die Kühlung der Verkaufsregale. In diesen Fällen ist anzunehmen, dass die Betreiberinnen schon bei kleinen Anzeichen von Fehlfunktionen

handeln. Hingegen ist denkbar, dass Betreiberinnen beispielsweise von Anlagen für die Kühlung von Büroräumen ihre Sorgfaltspflicht nicht wahrnehmen und in Kauf nehmen, dass die Kühlung zeitweise nicht richtig funktioniert Antrag 4: Auf eine Meldepflicht nach Ziff. 5. ist zu verzichten. Bei einer Auslagerung des Meldeverfahrens an Dritte wäre der Daten- schutz zu gewährleisten. Zudem wäre für diese Leistungserbringung ein ordentliches Vergabeverfahren durchzuführen. Die Kältemittelemissionen der Schweiz können über das geplante Meldeverfahren nicht erfasst werden. Die Meldepflicht hat keine Wir- kung auf die Umwelt und trägt auch nicht zur Erstellung einer aussage- kräftigen Statistik bei. Wenn es das Ziel ist, die klimarelevanten Emis- sionen aus der Verwendung der Kältemittel in der Schweiz zu ermitteln, sind andere Erfassungswege angezeigt, beispielsweise das Führen einer Statistik über die Herstellung sowie den Import und Export. Wenn trotzdem an einer Meldepflicht festgehalten werden soll, ist der Vorschlag zu begrüssen, wonach das Meldewesen künftig durch den Bund organisiert wird. Die Abwicklung dieses Meldeverfahrens ist aber vorgängig nachvollziehbar festzulegen. Sollte eine Vergabe an eine Dritt- firma in Betracht gezogen werden, ist das nötige Vergabeverfahren rechtzeitig in die Wege zu leiten. Ansonsten ist eine Inkraftsetzung auf den vorgesehenen Termin nicht möglich. Antrag 5: Aus der Verordnung soll für Betroffene ersichtlich werden, welche Anlagen künftig zulässig sind. Wenn in diesem Bereich eine SN-Norm als verbindlich erklärt und zusätzlich gemäss Ziff. 6 Bst. a das BAFU verpflichtet wird, Vollzugs- Empfehlungen zu erlassen, besteht die Gefahr, dass sich die Kantone mit einer Vielzahl von Ausnahmegesuchen auseinandersetzen müssen. Dem ist mit einer konkreten Formulierung in Ziff. 2.1 Abs. 3 entgegen- zuwirken. Anhang 2.16 Besondere Bestimmungen zu Metallen Antrag: Ziff. 3.2bis ist wie folgt zu ergänzen: «Die Herstellung, das In- verkehrbringen und die Verwendung von Hartloten …» In den Erläuterungen wird dargestellt, dass eine neue Beschränkung im Bereich cadmiumhaltiger Lote besonders zum Schutz der Arbeit- nehmerinnen und Hobbyanwenderinnen vor zu hohen Expositionen bei der Verwendung erforderlich ist. Neben der Herstellung und dem Inverkehrbringen ist insbesondere auch die Verwendung cadmiumhal- tiger Legierungen zum Verbinden von Metallen, die eine Verarbeitungs- temperatur von über 450º C haben (Hartlote), in die neue Verbotsrege- lung aufzunehmen.

Anhang 2.18 Elektro- und Elektronikgeräte Antrag 1: In Ziff. 3 Abs. 1 Bst. b ist die Verweisung auf Art. 2 Abs. 4 Bst. i der RL 2011/65/EU zu streichen. Mit der geplanten Übernahme der Neufassung der Richtlinie zur Be- schränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-RL) werden Fotovoltaikmodule vom Geltungsbereich der Vorschriften ausgenommen. Diese Ausnahmere- gelung, die den Einsatz von Cadmium in der Fotovoltaik ermöglichen soll, ist höchst umstritten und lässt sich in einer vernetzten Gesamt- betrachtung nicht rechtfertigen. Auf die Ausnahme von Fotovoltaik- modulen ist daher in Abweichung vom EU-Recht zu verzichten. Eine Ausnahme für die Abgabe in der Schweiz kommt lediglich in Betracht, wenn durch den Einsatz von Cadmium ein deutlich höherer Wirkungsgrad erzielt wird, während des Betriebs kein Cadmium frei- gesetzt wird, die Fotovoltaikmodule entsprechend gekennzeichnet wer- den und die Herstellerinnen bzw. Importeurinnen die umweltgerechte Cadmium-Rückgewinnung in der Entsorgung gewährleisten (Herstel- lerinnenverantwortung). Dünnschichtmodule mit Cadmiumtellurid lassen sich aufgrund der derzeit vergleichsweise niedrigeren Investitionskosten etwas schneller amortisieren als andere Module. Trotzdem ist es nicht zweckmässig, eine Technologie zu fördern, die vorübergehend einen leicht kosten- günstigeren Beitrag zur Umstellung auf Naturstrom zu ermöglichen scheint, die jedoch bei etwaigen Bränden und in jedem Fall am Ende der Lebensdauer problematische Abfälle erzeugt, deren Entsorgung die Umwelt, die Reputation der Solarenergie und die Gesamtkosten für die Energieerzeugung negativ beeinflusst. Auch wenn entsprechende Recyc- lingsysteme in Aussicht gestellt werden, gibt eine Ausnahmeregelung für Fotovoltaik falsche Signale und behindert die aussichtsreiche Wei- terentwicklung schadstoffarmer und damit nachhaltiger und kosten- günstiger Solartechnologien. Antrag 2: Ziff. 4.1 Abs. 9 und Ziff. 4.2 Abs. 5 sind wie folgt zu ändern: «… unterrichtet sie unverzüglich die zuständige kantonale Stelle darü- ber …» Für die Marktüberwachung und damit auch für die Überwachung der Stoffverbote nach dieser Verordnung und für die Anordnung von Mass- nahmen im Sinne von Art. 19 ChemRRV sind die Kantone zuständig. Daher sind Meldungen der Herstellerinnen und Händlerinnen über mangelhafte Geräte nicht wie im Entwurf vorgesehen ans BAFU, son- dern an die zuständige kantonale Stelle zu richten, die dann nötigenfalls das BAFU informiert (Art. 18 Abs. 3 ChemRRV).

In den Erläuterungen zur vorliegenden Revision wird davon aus- gegangen, dass die entsprechenden Meldungen in der EU an eine zent- rale nationale Behörde zu erstatten sind. Im Entwurf der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung zur Umsetzung der Neufassung der RoHS-RL in Deutschland sind jedoch beispielsweise die Behörden der Länder als zuständige Stellen vorgesehen. Antrag 3: Es ist nach Ziff. 4 eine neue Bestimmung einzuführen (Überschrift «Händlerinnen»), wonach Händlerinnen eine Sorgfalts- pflicht bezüglich der Einhaltungen der Bestimmungen über Elektro- und Elektronikgeräte trifft. Mindestens sollen sie verpflichtet werden, – zu prüfen, ob die CE-Zeichen (Erklärung der Herstellerin, dass das Produkt den produktspezifisch geltenden europäischen Vorschriften entspricht) und die nach dieser Verordnung erforderlichen Unter- lagen für die Endverbraucherinnen und Endverbraucher in der ge- forderten Sprache vorhanden sind, – den zuständigen (kantonalen) Behörden auf Verlangen die Konfor- mitätsunterlagen zur Verfügung zu stellen, – sicherzustellen, dass sie über einen Zeitraum von zehn Jahren die Im- porteurin eines Gerätes auf Verlangen benennen können. Die Neufassung der europäischen RoHS-Richtlinie folgt dem «New Approach»-Konzept gemäss dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Euro- päischen Parlamentes und des Rates über einen gemeinsamen Rechts- rahmen für die Vermarktung von Produkten. Darin werden die Pflichten der Akteurinnen in der Lieferkette, namentlich der Herstellerinnen, Importeurinnen und Vertreiberinnen (Händlerinnen) gesondert formu- liert. Im vorliegenden Entwurf der ChemRRV sind lediglich Anfor- derungen an die Herstellerinnen und Importeurinnen, jedoch nicht an die Händlerinnen festgehalten. Es ist nicht ersichtlich, weshalb den Händlerinnen in der Schweiz keine entsprechenden Sorgfaltspflichten auferlegt werden. Im Weiteren verlangt die neue RoHS-Richtlinie, dass alle Wirtschafts- akteure in der Lage sein müssen, die Lieferantinnen und Abnehmerin- nen eines Gerätes auf Anfrage bekanntgeben zu können. Gerade in der Schweiz ist die Rückverfolgbarkeit für die Endkundinnen und Endkun- den elektrischer und elektronischer Geräte von besonderer Bedeutung. Nachdem auf den Geräten auch Adressen von Herstellerinnen bzw. Im- porteurinnen aus dem EU- oder EFTA-Raum akzeptiert werden, ist zu erwarten, dass die für die Schweiz verantwortlichen Importeurinnen von Geräten aus dem EU- oder EFTA-Raum für Endverbraucherinnen und Endverbraucher in vielen Fällen nicht zweifelsfrei erkennbar oder feststellbar sind. Da die Schweiz jedoch nicht Mitglied der EU ist, sind Rückgriffsmöglichkeiten auf verantwortliche Personen für den Binnen-

markt der EU ausgeschlossen oder erschwert. Weil die Identität der für das Gerät verantwortlichen schweizerischen Importeurin nicht aus der Kennzeichnung hervorzugehen hat, ist diese anderweitig, beispielsweise über die Händlerin, zugänglich zu machen. Antrag 4: Nach Ziff. 5 ist eine Bestimmung «Marktüberwachung» zu erlassen. Sie regelt Folgendes: Die Kantone – führen eine stichprobenartige Marktüberwachung durch und – stimmen ihre diesbezüglichen Aktivitäten mit der allenfalls für die anderweitige Überwachung einer bestimmten Produktgruppe zu- ständigen (Bundes-)Stelle ab. Aufgrund der im Entwurf isoliert stehenden Ziff. 5 «Konformitäts- vermutung» könnte angenommen werden, dass für Geräte mit einer CE-Kennzeichnung eine Marktüberwachung nicht mehr zulässig ist. Die zugrunde liegende Richtlinie der EU (2011/65/EU) weist in ihrem Art. 18 jedoch ausdrücklich auf die Notwendigkeit einer Marktüber- wachung hin. Weil in den Geltungsbereich der Bestimmungen über Elektro- und Elektronikgeräte zukünftig auch Produkte fallen, für deren Marktüber- wachung an sich beispielsweise eine zentrale Bundesstelle zuständig ist (z. B. Swissmedic für Medizinprodukte), ist es zweckmässig, dass die Voll- zugsaktivitäten bezüglich dieser Produkte durch die beteiligten Stellen koordiniert werden.

Zu weiteren Änderungen der ChemRRV Anhang 2.6 Dünger Antrag 1: Die Überschrift von Ziff. 2.2.1 ist wie folgt anzupassen: «Organische Dünger, Recyclingdünger (inkl. Holzasche) und Hofdün- ger». Die Bestimmungen für Recyclingdünger sollen auch für Holzasche gelten. Antrag 2: Ziff. 3.3.2 Abs. 2 Bst. a ist wie folgt anzupassen: «a. die Verwen- dung von Kompost, festem Gärgut, Mineraldüngern und Holzasche … 4. auf Flächen im Rahmen einer wissenschaftlichen Begleitung …» Versuche mit Einsatz von Holzasche im Wald sollen ermöglicht wer- den. Holzaschen haben Nährstoffe und Funktionen, die für den Wald- boden von hohem Nutzen sein können. Die bisherige Regelung in der ChemRRV lässt keine Versuche auf dem Waldboden zu. Der Kanton Zürich beabsichtigt, gezielte Abklärungen durchzuführen. Die Bettasche des Heizkraftwerks Aubrugg enthält wenige Schadstoffe; sie hält die An- forderungen an Recyclingdünger ein.

Rücknahmepflicht Antrag: Folgende Bestimmung ist in das Chemikalienrecht aufzuneh- men: «Herstellerinnen und Händlerinnen, die gefährliche Stoffe, Zube- reitungen und Gegenstände sowie andere Produkte, die zu Sonderabfall werden, abgeben, nehmen sie in ihren Verkaufsstellen von nicht ge- werblichen Verwenderinnen sortimentsbezogen in geschlossenen und sauberen Originalverpackungen zur fachgerechten Entsorgung zurück. Die Rücknahme von Kleinmengen ist kostenlos.» Das neue Chemikalienrecht führte 2005 eine allgemeine Rücknahme- pflicht für gefährliche Stoffe und Zubereitungen ein (Art. 22 ChemG). In den Verordnungen des Chemikalienrechts werden die Stellen, die zur Rücknahme verpflichtet sind, aber mit sehr unterschiedlichen Formu- lierungen bezeichnet. Diese Tatsache erschwert den Vollzug erheblich, da weder Rechtssicherheit noch -gleichheit gewährleistet werden kann. Weil in der ChemRRV die Rückgabe- und teilweise auch die Rücknah- mepflichten für bestimmte Stoffe und Gruppen von Zubereitungen und Gegenständen formuliert sind, bietet sie sich an, mit einer Bestimmung zur Rücknahmepflicht Klarheit zu schaffen. Um für Private die Schwelle für die Abgabe möglichst niedrig zu hal- ten, ist ein dichtes Netz an Rücknahmestellen erforderlich. Mit der Fest- legung, dass alle Verkaufsstellen auch Rücknahmestellen sind, wird dies gewährleistet. Damit wird auch dem Botschaftstext zu Art. 22 ChemG Genüge getan, der als Zweck der Rücknahmepflicht für gefährliche Stoffe und Zubereitungen «nicht in erster Linie den Umweltschutz – auch wenn sie dazu beiträgt – sondern der Schutz der Gesundheit vor den Auswirkungen unsachgemässer Entsorgung» nennt.

Zur Änderung der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 Antrag: Auf die vorgesehene Änderung der Direktzahlungsverord- nung ist zu verzichten. Sie ist indes dahingehend zu präzisieren, wonach zu den Problempflanzen auch Neophyten zählen. Bei der vorgesehenen Änderung handelt es sich, anders als im erläu- ternden Bericht erwähnt, nicht um eine Präzisierung, sondern um eine Verschärfung der bisher bewährten Praxis. Eine solche Verschärfung lässt sich nicht aus dem EU-Recht ableiten. Die Einzelstockbehandlung von Problempflanzen am Waldrand soll weiterhin möglich sein. Be- züglich Pufferstreifen gibt es das schweizweit verbreitete Merkblatt «Pufferstreifen – richtig messen und bewirtschaften». An der Erstellung dieses Merkblattes hat auch das BAFU mitgewirkt. Es gibt daher kei- nen sachlichen Grund, an dieser bewährten Regelung Anpassungen vor- zunehmen.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Gesundheits- direktion sowie an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi