Lexipedia

Decision

RRB Nr. 554/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Stammheim, Änderung, Genehmigung

27 da matg 2026German3 min

Source zh.ch

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Stammheim, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. Mai 2026

554. Gemeindeordnung (politische Gemeinde Stammheim, Änderung, Genehmigung)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Ge- nehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Stammheim ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. März 2026 die Teilrevision der Gemeindeordnung (GO) der politischen Gemeinde Stammheim beschlossen. Der Gemeinderat bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Änderungen der Gemeindeordnung (vgl. dazu Erwägung 3). Die Änderungen umfassen die Zuständigkeit für die Wahl der Mitglieder des Wahlbüros, die Bestimmung über die unterstellten Kommissionen sowie die Regelung der Urnenzuständigkeit für Verkauf, Tausch oder Gewährung eines Baurechts für bestimmte Grundstücke für die Er- richtung von Windenergieanlagen.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Bestimmung zu deren Inkrafttreten. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 45 GO) kann bei Teilrevisionen nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Gemeinderat Stammheim über die Inkraftsetzung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffentlichen (§ 48 Abs. 3 in Ver- bindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der politischen Gemeinde Stamm- heim am 8. März 2026 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Stammheim, Gemeindehaus- platz 2, 8476 Unterstammheim, den Bezirksrat Andelfingen, Schloss- gasse 14, Postfach 5, 8450 Andelfingen, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli