RRB Nr. 561/2017
Anfrage Judith Bellaiche, Kilchberg, und Prisca Koller, Hettlingen, betreffend Arbeitsbewilligungen für Startups, Beantwortung
21 da zercladur 2017German6 min
Source zh.ch
Anfrage Judith Bellaiche, Kilchberg, und Prisca Koller, Hettlingen, betreffend Arbeitsbewilligungen für Startups, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 98/2017
Sitzung vom 21. Juni 2017
561. Anfrage (Arbeitsbewilligungen für Startups) Die Kantonsrätinnen Judith Bellaiche, Kilchberg, und Prisca Koller, Hett- lingen, haben am 3. April 2017 folgende Anfrage eingereicht: Startups sind typischerweise in sehr unterschiedlichen Industrien tätig, die neue, innovative und technologisch anspruchsvolle Geschäftsmodelle und Produkte entwickeln und erproben. Entsprechend schwierig gestal- tet sich die Suche nach geeigneten Talenten, die bisweilen aus dem Aus- land rekrutiert werden müssen. Dabei gestaltet sich der Erwerb einer Drittstaatenbewilligung für Start- ups als besonders mühselig, weil der Prozess einerseits kostenintensiv ist, andererseits die Aussichten auf eine erfolgreiche Zuteilung einer Bewilli- gung im Voraus nicht absehbar sind. Startups, die über keine eigene Rechts- abteilung verfügen, müssen deshalb schon bei der Antragstellung aufge- ben. Dies ist insofern erstaunlich, als die schweizweiten Kontingente in den letzten Jahren anscheinend nicht ausgeschöpft wurden. Um Transparenz in Bezug auf die Erteilung von Drittstaatenbewilli- gungen zu schaffen, bitten wir den Regierungsrat um Beantwortung fol- gender Fragen:
Erwägungen
1. Wie viele Gesuche um Drittstaatenbewilligung wurden in den letzten drei Jahren eingereicht?
2. Wie viele Bewilligungen wurden jeweils tatsächlich an Grossunterneh- men resp. an KMU resp. an Startups erteilt?
3. Welche waren die Hauptgründe für die Verweigerung von Bewilligun- gen an Startups?
4. Hat die Verwaltung Kenntnis davon, wie viele Anträge nach ersten Ab- klärungen abgebrochen oder nicht eingereicht werden?
5. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat, den Bewilligungspro- zess dahingehend zu verbessern, dass er auch für Startups praktikabel wird (eGovernment, Self-Assessment, Erfolgsaussichten etc.)?
6. Welche Möglichkeiten sieht der Regierungsrat für die Ausschöpfung der Kontingente resp. interkantonale Transfers von Kontingenten?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Judith Bellaiche, Kilchberg, und Prisca Koller, Hettlingen, wird wie folgt beantwortet: Während Erwerbstätige aller Qualifikationsstufen aus den EU-/EFTA- Staaten durch das Freizügigkeitsabkommen zwischen der EU und der Schweiz einfachen Zugang zum Schweizer Arbeitsmarkt erhalten, werden Arbeitsbewilligungen an Drittstaatenangehörige erteilt, wenn insbeson- dere folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: Berücksichtigung des Inländervorrangs, Einhaltung der orts- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen, Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen, verfügbare Kontingente sowie Nachweis des gesamtwirtschaftlichen In- teresses (Art. 18 ff. Ausländergesetz, AuG; SR142.20). Der Bund hat bis- her keine Lockerungen in Bezug auf die Erteilung von Arbeitsbewilligun- gen für Drittstaatenangehörige an Startups erlassen (vgl. jedoch die von den eidgenössischen Räten noch nicht behandelte Motion Noser 17.3071 «Ein attraktiver Forschungsplatz dank Start-up-Visa für Gründer»). Dem- nach sind Startups diesbezüglich im Vergleich zu den übrigen Unterneh- men nicht privilegiert. Zu Frage 1: Im Kanton Zürich wurden von Fachkräften aus Drittstaaten im Jahr 2014 3954, im Jahr 2015 4123 und im Jahr 2016 4374 Gesuche zur erstma- ligen Erteilung einer Arbeitsbewilligung eingereicht. In diesen Zahlen nicht enthalten sind insbesondere Gesuche um Verlängerungen, Umwand- lungen und Stellenwechsel sowie Gesuche aus dem Asylbereich. Zu Fragen 2 und 3: Bei der Beurteilung von Gesuchen um Arbeitsbewilligung wird nicht zwischen Grossunternehmen und kleinen oder mittleren Unternehmen (KMU) unterschieden. Die Gesuche werden daher zahlenmässig auch nicht separat erfasst. Bei der Erledigung der Gesuche wird zahlenmäs- sig nach Erteilung der Bewilligung und Verweigerung der Bewilligung unterschieden, nicht jedoch nach den unterschiedlichen Gründen, die zur Verweigerung der Bewilligung führten. Zu Frage 4: Anfragen im Sinne von Vorabklärungen gelangen über verschiedene Kanäle – Telefonhotline, schriftlich, anlässlich einer Sitzung von Arbeit- gebenden und Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) – an das AWA und werden zahlenmässig nicht erfasst. Viele Gesuche werden jedoch direkt
und ohne vorgängige Abklärungen eingereicht. Es lässt sich daher nicht ermitteln, wie viele Anträge bereits nach ersten Abklärungen zurückge- zogen oder gar nicht eingereicht wurden. Zu Frage 5: Das AWA informiert die Arbeitgebenden gegenwärtig über folgende Informationskanäle: Es stellt auf den Internetseiten www.arbeitsbewilli- gungen.zh.ch und www.workpermits.zh.ch detaillierte Informationen zur Verfügung, betreibt zu Bürozeiten eine tägliche Telefonhotline in Deutsch und Englisch und führt Informationsveranstaltungen für Arbeitgebende durch. Sodann können die Gesuchstellenden vorgängig individuell mit der Abteilung Arbeitsbewilligungen des AWA Kontakt aufnehmen. Arbeits- bewilligungen können im Kanton Zürich auch mittels des elektronischen Formulars «e-Work-Permits» («eWP») jederzeit online beantragt und ver- waltet werden, wobei die Übersicht über den Status des jeweiligen Be- willigungsantrages möglich ist. Angesichts der umfangreichen Unterstützungsangebote durch das AWA sollten die Startups das Verfahren zur Erlangung einer Arbeitsbe- willigung ohne weitere fachliche Hilfe bewältigen können. Dennoch ist das AWA stets bemüht, die Angebote im Internet und am Telefon fortlau- fend zu verbessern und einen noch engeren Austausch mit den Arbeit- gebenden herzustellen. Sodann könnten spezifische Informationsveran- staltungen für Startups durchgeführt werden. Zentral ist jedoch, dass die Startups so früh wie möglich mit dem AWA Kontakt aufnehmen, um die rechtlichen Rahmenbedingungen zu klären. Zu Frage 6: Das System der Kontingente wird in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) geregelt. Der Bun- desrat legt jährlich die Höchstzahlen für Kurzaufenthalts- und Aufent- haltsbewilligungen fest. Für 2017 wurden entsprechend der Anhänge 1 und 2 der VZAE 4500 Kurzaufenthaltsbewilligungen (L-Kontingente; da- von Höchstzahlen für den Bund/Bundesreserven 2500 und für die Kan- tone 2000) sowie 3000 Aufenthaltsbewilligungen (B-Kontingente; davon Höchstzahlen für den Bund/Bundesreserven 1750 und für die Kantone 1250) festgelegt. Dem Kanton Zürich wurden entsprechend dem durch den Bund festgelegten Verteilschlüssel 403 Kurzaufenthalts- (gemäss Ziff. 1 von Anhang 1 zur VZAE) und 252 Aufenthaltsbewilligungen (ge- mäss Ziff. 1 von Anhang 2 zur VZAE) zugewiesen. Diese Kontingente waren bereits im April 2017 ausgeschöpft.
Kontingente können nicht direkt von einem Kanton zu einem anderen Kanton übertragen werden. Der Kanton Zürich hat jedoch die Möglich- keit, beim Bund (Staatssekretariat für Migration) Antrag auf zusätzliche Bewilligungen aus den Bundesreserven zu stellen. Bei der Zuteilung die- ser Ergänzungskontingente aus der Bundesreserve berücksichtigt der Bund die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Inte- resse (Art. 20 Abs. 3 AuG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 und Art. 20 Abs. 3 VZAE). Das AWA hat 2017 bisher zwei Anträge um weitere Kon- tingente aus den Bundesreserven gestellt. Der erste wurde vollständig, der zweite teilweise gutgeheissen.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi