RRB Nr. 562/2017
Stadt Zürich, Schaffhauserstrasse, Strassenbau und Lärmschutz, Projektgenehmigung
21 da zercladur 2017German4 min
Source zh.ch
Stadt Zürich, Schaffhauserstrasse, Strassenbau und Lärmschutz, Projektgenehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. Juni 2017
562. Strassen (Zürich, Schaffhauserstrasse HVS 4)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 12. April 2017 unterbreitete das Tiefbauamt der Stadt Zürich der Volkswirtschaftsdirektion, Amt für Verkehr (AFV), das Pro- jekt für die Instandsetzung sowie das akustische Projekt zur Lärmsanie- rung der Schaffhauserstrasse, Abschnitt Felsenrainweg bis Schleife See- bach, Zürich (Projekt Nr. 06 032), zur Genehmigung durch den Regie- rungsrat im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes (StrG, LS 722.1). Gleichzeitig ersuchte es um die Zusicherung der Anrechenbarkeit an die Baupauschale. Die Schaffhauserstrasse ist im betroffenen Abschnitt eine Hauptver- kehrsstrasse (HVS 4) und eine Durchgangsstrasse des Bundes. Auf ihr verlaufen zudem eine regionale Radroute und eine Ausnahmetransport- route Typ II. Das Projekt sieht vor, anschliessend an Kanal- und Werkleitungsarbei- ten den Strassenoberbau in der Schaffhauserstrasse, Abschnitt Felsenrain- weg bis Schleife Seebach, zu erneuern. Ferner werden die Tramgleise er- setzt, das Tramtrassee und die MIV-Fahrspuren verbreitert sowie die Tram- haltestelle «Seebacherplatz» und die Bushaltestelle «Seebach» behinder- tengerecht ausgestaltet. Die im Richtplan vorgesehene regionale Rad- route wird beidseitig mittels neuer Radstreifen erstellt. Im Bereich der SBB-Unterführung wird der Radverkehr aus Platzgründen auf einem Rad-/Gehweg geführt. Das Verkehrsregime am Seebacherplatz wird grundsätzlich beibehal- ten. Zur Vermeidung des bestehenden Unfallschwerpunkts wird für den aus der Seebacherstrasse kommenden MIV jedoch ein Linksabbiegever- bot eingerichtet. Die Fahrbeziehung stadtauswärts wird über den beste- henden lichtsignalgeregelten «U-Turn» angeboten. Die Einmündungsbereiche Schärenfeld und Bahnhaldenstrasse / Hö- henring werden zu Gehwegüberfahrten bzw. Begegnungszonen umgestal- tet. Im Abschnitt Schärenfeld bis Katzenbachstrasse wird die Baumallee ergänzt (Bestandteil Alleenkonzept). Die Parkierung wird den neuen Ge- gebenheiten angepasst.
Gleichzeitig mit dem Strassenprojekt wird eine Lärmsanierung durch- geführt. Für den vorliegenden Abschnitt wurden gemäss Art. 13 Abs. 3 der Lärmschutz-Verordnung (LSV, SR 814.41) sowohl Massnahmen an der Quelle als auch solche auf dem Ausbreitweg geprüft. Eine Herabsetzung der Höchstgeschwindigkeit als Massnahme an der Quelle wird in diesem Abschnitt nicht vorgesehen. Ebenso haben die Untersuchungen ergeben, dass auch Lärmschutzwände nicht gebaut werden können. Bei insgesamt 31 Liegenschaften an der Schaffhauserstrasse, Abschnitt Felsenrainweg bis Schleife Seebach, bleiben die Immissionsgrenzwerte überschritten, für die Sanierungserleichterungen gemäss Art. 14 LSV beantragt werden. Es ist der Einbau von rund 720 Schallschutzfenstern geplant. Der Baubeginn ist für Juli 2017 vorgesehen. Im Rahmen von Begehrensäusserungen nach § 45 Abs. 1 StrG hat sich das AFV am 5. März 2015 zum Strassenbauprojekt und am 14. April 2016 zum akustischen Projekt geäussert. Die in den beiden Stellungnahmen geäusserten Bemerkungen wurden berücksichtigt. Die geplanten, bauli- chen Massnahmen führen zu keiner Verminderung der Leistungsfähig- keit im vorliegenden Abschnitt. Nach Durchführung des Mitwirkungsverfahrens der Bevölkerung gemäss § 13 StrG wurde das Projekt vom 20. Mai bis 20 Juni 2016 gemäss §§ 16 ff. StrG öffentlich aufgelegt. Während der Auflagefrist gingen drei Einsprachen gegen das Projekt ein. Mit Stadtratsbeschluss Nr. 1020 vom 14. Dezember 2016 wurde über die Einsprachen entschieden. Gleichzei- tig wurden das Strassenbauprojekt und das akustische Projekt festgesetzt. Der Beschluss ist rechtskräftig. Einer Genehmigung steht nichts entgegen. Die Gesamtkosten für die Sanierung der Schaffhauserstrasse, im Ab- schnitt Felsenrainweg bis Schleife Seebach, betragen voraussichtlich rund Fr. 17 081 000 (einschliesslich Verwaltungskosten Werke). Die Aufwendun- gen zulasten der Baupauschale belaufen sich gemäss einer provisorischen Ermittlung auf rund Fr. 6 503 000. Davon betragen die Aufwendungen für den Lärmschutz Fr. 1 136 000 und die Aufwendungen für den öV Fr. 791 000 (Anteile Baupauschale). Nach Vorlage der Bauabrechnung und des Plans über das ausgeführte Bauwerk wird die Volkswirtschaftsdirektion gestützt auf § 39 lit. d in Ver- bindung mit Anhang 2 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) denjenigen Betrag festsetzen, den die Stadt Zürich der Abrech- nung über die Baupauschale gemäss § 46 StrG belasten kann.
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Das Projekt für die Instandsetzung und Lärmsanierung der Schaff- hauserstrasse, im Abschnitt Felsenrainweg bis Schleife Seebach, in der Stadt Zürich wird im Sinne von § 45 Abs. 3 des Strassengesetzes genehmigt.
II. Mitteilung an den Stadtrat von Zürich, Postfach, 8022 Zürich, das Tiefbauamt der Stadt Zürich, Tiefbauamt, Werdmühleplatz 3, 8001 Zürich, sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi