Änderung der Covid-19-Verordnung Zertifikate, Anpassung an die Rahmenbedingungen der EU, Schreiben an das EDI
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 6. April 2022
572. Anpassungen der Covid-19-Verordnung Zertifikate
Erwägungen
an die Rahmenbedingungen der EU (Konsultation) Mit Mitteilung vom 30. März 2022 wurden die Kantone vom Eidgenös- sischen Departement des Innern (EDI) zu einer Konsultation zu den An- passungen der Covid-19-Verordnung Zertifikate (SR 818.102.2) an die Rahmenbedingungen der EU eingeladen. Entsprechend der am 22. Februar 2022 erweiterten Regelungen der EU sollen neu Zertifikate für Genesene basierend auf einem positiven Ergebnis eines Antigen-Schnelltests und nicht nur eines PCR-Tests aus- gestellt werden können. Solche Zertifikate, die in der Schweiz bereits zwischen dem 24. Januar und dem 16. Februar 2022 ausgestellt wurden, erhalten internationale Gültigkeit und sollen 180 Tage gültig sein. Diese Zertifikate sollen auch rückwirkend für positive Testergebnisse ab dem 1. Oktober 2021 ausgestellt werden können. Gemäss der Regelung der EU ist die Ausstellung derartiger Zertifikate freiwillig, die Akzeptanz hin- gegen verpflichtend. Weiter hat die EU-Kommission am 21. März 2022 einen weiteren Rechtsakt verabschiedet, der den Austausch von Widerrufslisten, die un- gültige Zertifikate zur Reduktion des Missbrauchspotenzials auflisten, regelt. Mit der Anpassung der Covid-19-Verordnung Zertifikate soll auch die Schweiz zur Förderung der internationalen Zusammenarbeit in der Bekämpfung von Missbrauch am Austausch dieser Zertifikatswiderrufs- listen teilnehmen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement des Innern, 3003 Bern (auch via Umfragetool): Mit Schreiben vom 30. März 2022 haben Sie uns zur Konsultation zu den Anpassungen der Covid-19-Verordnung Zertifikate (SR 818.102.2) an die Rahmenbedingungen der EU eingeladen. Wir beantworten Ihre Fragen gerne wie folgt:
1. Ist der Kanton mit dem Nachvollzug der EU Regelung in Bezug auf die Ausstellung von Zertifikaten für Genesene basierend auf einem positiven Antigen-Schnelltest einverstanden? Ja. Bemerkungen Personen müssen sich gemäss den Bemerkungen zu Art. 7 beim Kan- ton melden, wenn sie eine Isolationsanordnung erhalten haben, oder direkt bei der damaligen Teststelle, falls sie keine Isolationsanordnung erhalten haben. Diese Lösung ist in der Umsetzung unnötig kompliziert. Eine Meldung bei der damaligen Teststelle ist aufgrund des sehr vola- tilen Testmarktes unrealistisch. Viele Teststellen existieren nicht mehr. Auch eine Meldung beim Kanton für die Zertifikatsausstellung verur- sacht unnötigen Aufwand: Wenn die damals positiv getestete Person über eine Isolationsanordnung verfügte, ist sie im Informationsmeldesystem ISM des Bundes verzeichnet und kann ihr Zertifikat direkt über die Nationale Antragsstelle Covid-Zertifikat des Bundes (covidcertificate- form.admin.ch) anfordern. Zudem ist die vorgesehene rückwirkende Aus- stellung von Zertifikaten ab 1. Oktober 2021 nicht sinnvoll, da ein solches Zertifikat am 1. April 2022 bereits wieder ungültig wäre. Es sollen deshalb ohne Rückwirkung erst ab Inkrafttreten der vorlie- genden Verordnungsanpassung Covid-19-Genesungszertifikate aufgrund eines Antigen-Schnelltests ausgestellt werden, ausschliesslich und direkt nach Testdurchführung an den Teststellen. 2. Befürwortet der Kanton die Teilnahme an der länderüber- greifenden Widerrufsliste für als ungültig deklarierte Zertifikate? Ja. 3. Sieht der Kanton weiteren Anpassungsbedarf auf Stufe Verordnung? Ja. Bemerkungen Die Umschreibung in Art. 16 Abs. 1 Bst. c der in Laboren durchgeführ- ten Antigen-Schnelltests als «laborbasierte immunologische Analysen» ist zu umfassend, da darunter auch Antikörpertests verstanden werden könnten. Für diese soll aber weiterhin kein Covid-19-Genesungszertifi- kat ausgestellt werden können. Anstelle von «laborbasierten immunolo- gischen Analysen» soll deshalb präzisierend «laborbasierte immunolo- gische Analyse auf Sars-CoV-2-Antigene» geschrieben werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates, die Gesundheits- direktorenkonferenz (office@gdk-cds.ch) sowie an die Gesundheitsdirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli