RRB Nr. 573/2009
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dinhard, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
15 d’avrigl 2009German2 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Dinhard, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 15. April 2009
573. Gemeindeordnung (Dinhard)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemein- deordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dinhard haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 8. Februar 2009 eine Totalrevision ihrer Gemeindeordnung beschlossen. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen Anpassungen an das Gesetz über die politischen Rechte und an die Kantonsverfassung. Der Gemeinderat ernennt den Gemein- deammann und Betreibungsbeamten anstelle einer Wahl an der Urne. Die Gemeindeordnung bestimmt den Gemeinderat als allein zuständi- ges Organ zur Erteilung des Gemeindebürgerrechts sowie zur Unter- stützung eines Gemeindereferendums. Im Weiteren erfolgen Anpassun- gen an die neuen gesetzlichen Bestimmungen im Volksschulbereich. In die Gemeindeordnung aufgenommen wird insbesondere eine Bestim- mung zur Schulleitung. Die Neuerungen geben zu keinen rechtlichen Beanstandungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Dinhard am 8. Februar 2009 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Dinhard, Gemeindeverwaltung, Welsikerstrasse 4, 8474 Dinhard, den Bezirksrat Winterthur, Lindstras- se 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi