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Decision

RRB Nr. 578/2016

Anfrage André Bender, Oberengstringen, Beat Huber, Buchs, und Jürg Sulser, Otelfingen, betreffend Arbeitszeit, Jahreswechsel 2016/2017, Beantwortung

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Source zh.ch

Anfrage André Bender, Oberengstringen, Beat Huber, Buchs, und Jürg Sulser, Otelfingen, betreffend Arbeitszeit, Jahreswechsel 2016/2017, Beantwortung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 127/2016

Sitzung vom 15. Juni 2016

578. Anfrage (Arbeitszeit [Jahreswechsel 2016/2017]) Die Kantonsräte André Bender, Oberengstringen, Beat Huber, Buchs, und Jürg Sulser, Otelfingen, haben am 4. April 2016 folgende Anfrage ein- gereicht: Gemäss § 116 Abs. 4 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz (VVO, LS 177.111) werden die Dauer der Arbeitszeit in besonderen Fällen, die Schliessung der Verwaltung zwischen Weihnacht und Neujahr sowie das Vorholen der ausfallenden Arbeitszeit durch den Regierungsrat geregelt. Der Kalender für den Jahreswechsel 2016/2017 zeigt, dass in den Zeit- raum vom 23. Dezember 2016 bis und mit 1. Januar 2017 fünf volle Arbeits- tage fallen. Dies wird – bei einem Beschäftigungsumfang von 100% – zu einem Ausfall von insgesamt 42 Stunden führen. Diese Zeit ist zu kom- pensieren. Als Beitrag zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf wird für den Jahreswechsel 2016/2017 teilweise auf die Kompensation der aus- fallenden Arbeitszeit verzichtet. Der Kompensationsverzicht beläuft sich auf zwei Arbeitstage bzw. auf 16:48 Stunden (bei einem Beschäftigungs- umfang von 100%). Diese zwei Arbeitstage werden am 29. Dezember 2016 und am 30. Dezember 2016 Mitarbeitenden, die zu diesem Zeit- punkt in einem Anstellungsverhältnis mit dem Kanton Zürich stehen, unabhängig von deren konkretem Eintrittsdatum als bezahlter Urlaub gewährt. Gerne möchten wir folgen Fragen vom Regierungsrat beantwortet haben:

Erwägungen

1. Der Regierungsrat wird gebeten, uns die gesamte Lohnsumme aller De- partemente und Institutionen mitzuteilen, die durch diesen Entscheid betroffen sind.

2. Wird diese Massnahme auch den Lehrpersonen, dem Pflegepersonal und weiteren kantonalen Organisationen gewährt?

3. Wie gedenkt der Regierungsrat den entstandenen finanziellen und zeitlichen Ausfall von Arbeitsleistungen zu kompensieren?

4. Da Personalentscheide auf Gemeindeebene sich meistens an die Be- schlüsse des Regierungsrates anlehnen, wird dieser personelle Ent- scheid sicherlich finanzielle Auswirkungen haben. Wurde der Entscheid durch den Regierungsrat im Bewusstsein dieses Umstandes gefällt und mit welchen Gesamtkosten wird gerechnet?

Dispositiv

Auf Antrag der Finanzdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Anfrage André Bender, Oberengstringen, Beat Huber, Buchs, und Jürg Sulser, Otelfingen, wird wie folgt beantwortet: Zu Frage 1: Der Wert der ausfallenden Arbeitszeit kann nicht einfach anhand der Lohnsumme zweier Arbeitstage bestimmt werden. Wie zahlreiche For- schungsergebnisse aus der Arbeits- und Organisationspsychologie bele- gen, wird die Leistungsmotivation der Mitarbeitenden nachhaltig positiv beeinflusst, wenn Arbeitgeber eine Anerkennungskultur pflegen und sich den Mitarbeitenden gegenüber wertschätzend verhalten. Durch die Ge- währung von zwei bezahlten Urlaubstagen zwischen Weihnachten und Neujahr wird ebendies erreicht. Diese positiven Auswirkungen blieben bei einer solchen Berechnung unberücksichtigt. Entsprechend können die Kosten dieser Massnahme nicht zuverlässig bestimmt werden. Zu Frage 2: Der Beschluss des Regierungsrates betreffend die Arbeitszeit beim Jah- reswechsel 2016/2017 (RRB Nr. 271/2016) ist anwendbar auf das Personal des Kantons, also das Personal der Zentral- und Bezirksverwaltung und der unselbstständigen Anstalten, unabhängig davon, ob es sich um Lehr- personen, Pflegepersonal oder andere Mitarbeitende handelt. Der Be- schluss hält sodann fest, dass dem Personal, das in der Zeit vom 23. Dezem- ber 2016 bis zum 2. Januar 2017 planmässig Dienst zu leisten hat, zwei Tage bezahlter Urlaub gewährt werden. Darunter fällt auch das Pflege- personal. Die Direktionen und die Staatskanzlei regeln den Bezug die- ser beiden Tage. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass alle selbstständigen Anstalten bzw. kantonalen Organisationen selber entscheiden, ob sie den Beschluss umsetzen wollen. Abweichende Beschlüsse sind zulässig. Es ist dem Regierungsrat aber nicht bekannt, welche kantonalen Organisatio- nen bzw. selbstständigen Anstalten die besagte Regelung jeweils über- nehmen. Zu Frage 3: Wie in der Beantwortung der Frage 1 ausgeführt, belegen zahlreiche Forschungsergebnisse aus der Arbeits- und Organisationspsychologie, dass Arbeitgeber, die eine Anerkennungskultur pflegen und sich den Mit- arbeitenden gegenüber wertschätzend verhalten, die Leistungsmotivation dieser nachhaltig positiv beeinflussen. Der Regierungsrat ist deshalb über-

zeugt, dass die zusätzliche Leistungsmotivation und deren positive Aus- wirkungen den zeitlichen Ausfall von zwei Tagen – über das ganze Jahr hinweg betrachtet – mehr als kompensieren. Zudem liegt die Jahresar- beitszeit 2016 15 Stunden über der Jahresarbeitszeit von 2015 und sogar 31:88 Stunden über der Jahresarbeitszeit von 2013 und 2014. In diesem Sinne werden die 16:48 Stunden hinlänglich kompensiert, da 2016 drei Feiertage auf ein Wochenende fallen. Zu Frage 4: Der Regierungsrat kann die Schliessung der Verwaltung über Weih- nachten und Neujahr regeln und diesbezüglich entsprechende Beschlüsse fassen. Keine Verbindlichkeit entfalten diese Beschlüsse für die Gemein- den. Selbstverständlich steht es den Gemeinden aufgrund ihrer Autono- mie aber frei, die Regelungen des jeweiligen Regierungsratsbeschlusses zu übernehmen. Entsprechende Daten zur Berechnung der daraus ent- stehenden Gesamtkosten für die Gemeinden können durch den Kanton nicht erhoben werden.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Finanzdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi