Lexipedia

Decision

RRB Nr. 584/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Neftenbach, Gemeindeordnung, Genehmigung

2 da zercladur 2021German2 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juni 2021

584. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Neftenbach)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung (GO). Die Gemeindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmi- gung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeinde- ordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [GG, LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Neftenbach ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Neftenbach beschlos- sen. Die Änderungen umfassen die Einführung einer Leitung Bildung in der Politischen Gemeinde Neftenbach.

3. Die Bestimmungen geben zur folgender Bemerkung Anlass: a) Die Teilrevision umfasst keine Inkraftsetzungsbestimmung. Die Inkraftsetzungsbestimmung zur letztmals erfolgten Totalrevision (Art. 41 GO) sieht vor, dass die Gemeindeordnung auf den 1. Juli 2018 in Kraft tritt und kann bei der vorliegenden Teilrevision nicht zur Anwendung kommen. In der Folge hat der Gemeinderat Neftenbach über die Inkraft- setzung der Gemeindeordnung zu beschliessen und diesen Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung im kommunalen Publikationsorgan zu veröffent- lichen (§ 48 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 GG). b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Neften- bach am 7. März 2021 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Neftenbach, Gemeindeverwaltung, Schulstrasse 7, Postfach, 8413 Neftenbach (ES), den Bezirksrat Winter- thur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli