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RRB Nr. 585/2021

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Elsau, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

2 da zercladur 2021German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Elsau, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juni 2021

585. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Elsau)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Elsau haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Elsau beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und enthält die not- wendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Elsau aufgehoben.

3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Elsau am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Elsau, Gemeindeverwaltung, Au- wiesenstrasse 1, 8352 Elsau, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli