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Decision

RRB Nr. 586/2026

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Dietlikon, Änderung, Genehmigung

3 da zercladur 2026German3 min

Source zh.ch

Gemeindeordnung, politische Gemeinde Dietlikon, Änderung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Juni 2026

586. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Dietlikon)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Dietlikon haben an- lässlich der Urnenabstimmung vom 28. September 2025 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Dietlikon beschlossen. Die Änderungen der Gemeindeordnung traten am 28. September 2025 in Kraft. Die Änderungen umfassen die Einführung einer Leitung Bildung sowie weitere kleinere Änderungen.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die teilrevidierte Gemeindeordnung sieht in Art. 45 (Inkraftset- zung der Änderung vom 28. September 2025) vor, dass die Änderungen der Gemeindeordnung am 28. September 2025 in Kraft treten. Die Schul- gemeinde reichte die Unterlagen für die Genehmigung der Änderungen der Gemeindeordnung erst Ende Februar 2026 ein, weshalb eine Ge- nehmigung vor dem 28. September 2025 nicht möglich war. Die Geneh- migung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttre- ten der Änderungen der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich (vgl. RRB Nr. 126/2019). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirken- den Inkraftsetzung der Änderung sprechen. Festzuhalten ist jedoch, dass die gewählte Inkraftsetzungsformulierung, wonach die Änderung nach ihrer Annahme durch die Stimmberechtigten und nach der Ge- nehmigung durch den Regierungsrat am Datum der Volksabstimmung in Kraft tritt, offensichtlich nicht ohne Rückwirkung umsetzbar ist. Dies ist in Zukunft zu vermeiden. b) Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Dietlikon am 28. September 2025 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an die Schulpflege Dietlikon, Bahnhofstrasse 60, 8305 Dietlikon, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli