RRB Nr. 597/2010
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Feuerthalen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
21 d’avrigl 2010German4 min
Source zh.ch
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Feuerthalen, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. April 2010
597. Gemeindeordnung (Feuerthalen)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeinde- ordnungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Re- gierungsrat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam. Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Feuerthalen ha- ben am 29. November 2009 an der Urne einer Teilrevision der Gemein- deordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die Anpassungen an die Kantonsverfassung, an das Gesetz über die politi- schen Rechte und die Erhöhung der finanziellen Befugnisse von Ge- meindeversammlung und Gemeinderat. Die geänderten Bestimmun- gen geben – mit Ausnahme von Art. 9 Abs. 15 GO in Verbindung mit Art. 15 GO und Art. 40 GO – zu keinen rechtlichen Beanstandungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
3. Gemäss Art. 9 Abs. 15 GO ist die Gemeindeversammlung zuständig für Spezialbeschlüsse für neue Ausgaben und Zusatzkredite oder ent- sprechende Einnahmenausfälle von mehr als Fr. 200 000 bis Fr. 1 500 000 bei einmaligen und von mehr als Fr. 100 000 bis Fr. 500 000 bei jährlich wiederkehrenden Ausgaben. Art. 15 GO enthält keine Regelung über die Zuständigkeit des Gemeinderates für Zusatzkredite. So ist aus Art. 9 Abs. 15 GO abzuleiten, dass der Gemeinderat neben neuen Ausgaben innerhalb und ausserhalb des Voranschlags auch für Zusatzkredite zur Erhöhung von einmaligen Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 200 000 und für Zusatzkredite zur Erhöhung von jährlich wiederkeh- renden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 100 000 zuständig ist. Da diese Ausgabenkompetenzen nicht nur bezogen auf den Einzel- fall für einen bestimmten Zweck betragsmässig zu begrenzen sind, son- dern auch gesamthaft für ein Rechnungsjahr durch eine Höchstgrenze bzw. einen Plafond zu begrenzen sind, sind die in Art. 15 Abs. 4 genann- ten Höchstbeträge von Fr. 600 000 bzw. Fr. 300 000 im Jahr für einmalige
bzw. jährlich wiederkehrende Ausgaben ausserhalb des Voranschlags auch für die vom Gemeinderat zu bewilligenden Zusatzkredite massge- bend. Zusammengefasst ist Art. 15 Abs. 4 GO analog auch für Bewilli- gung von Zusatzkrediten durch den Gemeinderat bis zur nächsten Re- vision von Art. 15 GO massgebend. Dies bedeutet, dass der Gemeinderat ermächtigt ist, Zusatzkredite zur Erhöhung von einmaligen Ausgaben bis Fr. 200 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 600 000 im Jahr, und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 100 000 für einen bestimmten Zweck, höchstens bis Fr. 200 000 im Jahr, zu bewil- ligen.
4. Da der Gemeindeordnung nicht entnommen werden kann, wie hoch die Anzahl Mitglieder des Wahlbüros ist, hat das Wahlbüro aufgrund von § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die politischen Rechte (GPR) aus fünf Mitgliedern zu bestehen.
5. Die Politische Gemeinde Feuerthalen ist zu verpflichten, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung in Art. 15 GO die Zuständig- keit des Gemeinderates für Zusatzkredite für die Erhöhung von einma- ligen und jährlich wiederkehrenden Ausgaben samt den erforderlichen Höchstbeträgen zu regeln.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Feuer- thalen am 29. November 2009 beschlossene Änderung der Gemeinde- ordnung wird im Sinne der Erwägungen 3–5 genehmigt.
II. Die Gemeinde Feuerthalen wird verpflichtet, bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung in Art. 15 GO die Zuständigkeit des Gemeinderates für Zusatzkredite für die Erhöhung von einmaligen und von jährlich wiederkehrenden Ausgaben samt den erforderlichen Höchstbeträgen zu regeln.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an den Gemeinderat Feuerthalen, Gemeindehaus Fürstengut, Trüllergasse 6, 8245 Feuerthalen (E), den Bezirksrat Andel- fingen, Schlossgasse 14, 8450 Andelfingen, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi