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Decision

RRB Nr. 607/2022

Gemeindewesen, Gemeindeordnung, Ausgliederung des Alters- und Pflegeheims Peteracker in eine Aktiengesellschaft, Rafz, Genehmigung

27 d’avrigl 2022German4 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Gemeindeordnung, Ausgliederung des Alters- und Pflegeheims Peteracker in eine Aktiengesellschaft, Rafz, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 27. April 2022

607. Gemeindewesen (Gemeindeordnung, Ausgliederung des Alters- und Pflegeheims Peteracker in eine Aktiengesellschaft, Rafz)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (§ 4 Abs. 1 Gemeindege- setz [GG, LS 131.1.]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt. Nach § 67 GG kann eine Gemeinde eine oder mehrere Aufgaben auf eine juristische Person des Privatrechts ausgliedern und hierfür insbe- sondere eine Aktiengesellschaft errichten. Die Ausgliederung erfordert eine Grundlage in einem Erlass (§ 68 GG). Bei einer Ausgliederung von erheblicher Bedeutung ist der Ausgliederungserlass von den Stimmbe- rechtigten an der Urne zu beschliessen (§ 69 GG) und vom Regierungs- rat zu genehmigen (§ 70 GG). Der Regierungsrat prüft ihn auf Recht- mässigkeit. Die Genehmigung des Regierungsrates ist Voraussetzung für das Inkrafttreten des Ausgliederungserlasses (§ 70 Abs. 2 GG). Allfäl- lige Mängel des Erlasses werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz haben an der Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 der Ausgliederung des ge- meindeeigenen Alters- und Pflegeheims Peteracker in eine gemeinnüt- zige Aktiengesellschaft und zugleich der Änderung von Art. 15 Ziff. 6bis, Art. 38 Abs. 2, Art. 39 Ziff. 4 und 5 und Art. 53 der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Rafz zugestimmt. Die Gemeinde überträgt der Aktiengesellschaft per 1. Januar 2022 die Aufgaben der stationären Pflege- versorgung sowie der Erstellung und des Betriebs von betreuten Alters- wohneinrichtungen. Der Bezirksrat Bülach hat bestätigt, dass gegen die Urnenabstimmung kein Rechtsmittel ergriffen wurde. Die «Verordnung über die Ausgliederung und Umwandlung des Alters- und Pflegeheims Peteracker in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft» regelt insbeson- dere Art und Umfang der auf die Aktiengesellschaft übertragenen Auf- gaben, die Finanzierung dieser Aufgaben und die Aufsicht der Politischen Gemeinde Rafz über die Aufgabenerfüllung und verweist für eine all- fällige teilweise Veräusserung der Beteiligung auf Bestimmungen in der Gemeindeordnung. Art. 14 der Ausgliederungsverordnung besagt, dass diese nach Annahme in der Urnenabstimmung und nach Genehmigung durch den Regierungsrat rückwirkend auf den 1. Januar 2022 in Kraft

tritt. Damit besteht eine genügende Rechtsgrundlage für eine rückwir- kende Inkraftsetzung der Ausgliederungsverordnung. Die Urnenabstim- mung fand am 13. Februar 2022 statt; die Rückwirkung ist somit in zeit- licher Hinsicht massvoll. Auch sonst sprechen keine Gründe gegen eine rückwirkende Inkraftsetzung. Die Änderung der Gemeindeordnung umfasst Bestimmungen, welche die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für den Abschluss einer Leistungsvereinbarung und für die Veräusserung von Beteiligungen re- geln; zudem wurden Bestimmungen aufgehoben, welche die Zuständig- keit der Sozialbehörde für das Alters- und Pflegeheim betrafen. Der Ge- meinderat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung.

3. Die geänderten Bestimmungen der Gemeindeordnung und die Be- stimmungen des Ausgliederungserlasses «Verordnung über die Ausglie- derung und Umwandlung des Alters- und Pflegeheims Peteracker in eine gemeinnützige Aktiengesellschaft» geben zu keinen Bemerkungen An- lass. Die Änderung der Gemeindeordnung und der Ausgliederungserlass sind deshalb zu genehmigen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Gesundheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz am 13. Februar 2022 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird genehmigt.

II. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Rafz am 13. Februar 2022 beschlossene «Verordnung über die Ausgliederung und Umwandlung des Alters- und Pflegeheims Peteracker in eine ge- meinnützige Aktiengesellschaft» wird genehmigt.

III. Mitteilung an den Gemeinderat Rafz, Dorfstrasse 7, 8197 Rafz, den Bezirksrat Bülach, Bahnhofstrasse 3, 8180 Bülach, sowie an die Ge- sundheitsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli