RRB Nr. 608/2010
Gewässerschutzverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
21 d’avrigl 2010German16 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 21. April 2010
608. Änderung der Gewässerschutzverordnung betreffend Massnahmen zur Verringerung der Mikroverunreinigungen (Anhörung)
Erwägungen
A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 25. November 2009 hat das Eidgenössische De- partement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation den Ent- wurf für eine Änderung der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) zur Anhörung vorgelegt. Die Änderung betrifft insbe- sondere Anhang 2 Ziff. 11 GSchV, in dem allgemeine Anforderungen an die Wasserqualität oberirdischer Gewässer festgelegt sind, sowie An- hang 3.1, der Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Ab- wasser in Gewässer enthält. Organische Spurenstoffe und Schwermetalle, wegen ihres Auftretens in der Umwelt in sehr geringen Konzentrationen auch als Mikroverun- reinigungen (MV) bezeichnet, gelangen vor allem über die Siedlungs- entwässerung in die Gewässer. Dabei handelt es sich um Stoffe wie Medikamente (Antibiotika, Schmerzmittel, blutdrucksenkende Stoffe, Hormone, Zytostatika, Röntgenkontrastmittel, Tierarzneimittel usw.), Zusätze von Produkten des täglichen Bedarfs (Körperpflegeprodukte, Duftstoffe, Reinigungsmittel, Weichmacher usw.), Chemikalien für den Pflanzen-, Material- und Korrosionsschutz sowie zahlreiche weitere Stoffe, die bei Industrie und Gewerbe Anwendung finden. Aufgrund der demografischen Entwicklung der Bevölkerung ist davon auszugehen, dass insbesondere die organischen Spurenstoffe aus der Gruppe der Medikamente in den nächsten Jahrzehnten erheblich zunehmen wer- den. Zahlreiche wissenschaftliche Untersuchungen zeigten schädliche Wirkungen verschiedener MV auf Fische (Verweiblichung) und Klein- lebewesen in den Gewässern. Inwieweit die stetige Aufnahme von MV über das Trinkwasser und die Nahrung für den Menschen problema- tisch ist, konnte bis jetzt noch nicht zweifelsfrei wissenschaftlich nach- gewiesen werden. Obwohl die heutigen Abwasserreinigungsanlagen (ARA), auch die- jenigen im Kanton Zürich, einen hohen technischen Ausbaustand auf- weisen, können diese die MV nur teilweise oder überhaupt nicht aus dem Abwasser entfernen. Daneben tragen auch Mischwasser- und Re- genüberläufe im Kanalisationsnetz, undichte Kanalisationsleitungen sowie Abschwemmungen aus der Landwirtschaft und von befestigten Flächen zur Belastung der Gewässer mit MV bei.
Verschiedene MV können auch im Kanton Zürich in den Seen, Fliess- gewässern und im Grundwasser nachgewiesen werden. Obwohl die Konzentrationen (noch) nicht in einem besorgniserregenden Bereich liegen, sind im Sinne des Vorsorgeprinzips Massnahmen angezeigt. Die Verordnungsänderung strebt in einem ersten Schritt eine Ver- minderung des Eintrags organischer Spurenstoffe aus der Abwasserrei- nigung an. Dazu sollen ausgewählte ARA mit zusätzlichen Reinigungs- stufen ausgerüstet werden, die in der Lage sind, eine grosse Zahl dieser Stoffe je nach Verfahren aus dem Abwasser zu entfernen oder zumin- dest in unproblematische Stoffe umzuwandeln.
B. Inhalt der Vorlage Das Bundesamt für Umwelt führt seit 2006 umfangreiche Studien mit dem Ziel durch, Entscheidungsgrundlagen für eine Strategie zur Ver- minderung des Eintrags von MV aus der Siedlungsentwässerung in die Gewässer zu erarbeiten. Grosstechnische Versuche in zwei ARA mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe (ARA Regensdorf mit Ozonungs- stufe, ARA Lausanne-Vidy mit Ozonungsstufe und Pulveraktivkohle- Behandlung) sollen Aufschluss über die Praxistauglichkeit der Verfah- ren geben. In Anhang 2 Ziff. 11, allgemeine Anforderungen an die Wasserquali- tät oberirdischer Gewässer, soll neu festgelegt werden, dass die Wasser- qualität so beschaffen sein soll, dass Spurenstoffe die Fortpflanzung und Entwicklung empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen nicht beeinträchtigen. In Anhang 3.1 Ziff. 2 Nr. 8 (neu) sollen allgemeine An- forderungen für organische Spurenstoffe festgesetzt werden. Die neuen Anforderungen für organische Spurenstoffe sollen sich auf ausgewählte ARA beschränken, nämlich auf grosse Anlagen ab 100 000 Einwohner- werten (EW), auf Anlagen zwischen 10 000 und 100 000 EW an Gewäs- sern mit geringem Verdünnungsvermögen und an Gewässern, die für die Trinkwasserversorgung von Bedeutung sind. Um den fachgerechten Betrieb der ARA mit weiter gehenden Verfahren gewährleisten zu kön- nen, sollen auch die Anforderungen an die gesamten ungelösten Stoffe (Anhang 3.1 Ziff. 2 Nr. 1) und an Ammonium-Stickstoff (Anhang 3.1 Ziff. 2 Nr. 5) verschärft werden. Letztere der verschärften Anforderun- gen gilt für sämtliche ARA, bei denen die Stickstoffumwandlung bereits jetzt erforderlich ist. Es ist geplant, die Massnahmen in den ARA gestaffelt zu verwirk- lichen: Für Anlagen ab 100 000 EW und Anlagen zwischen 10 000 und 100 000 EW an Gewässern, die für die Trinkwasserversorgung von Be- deutung sind, gilt die Anforderung ab 2018, für Anlagen zwischen 10 000 und 100 000 EW an Gewässern mit schwacher Verdünnung ab 2022.
C. Beurteilung Die Absicht des Bundes, Massnahmen zur Entfernung der MV zum Schutz des Gewässerökosystems und der Trinkwasservorkommen zu treffen, ist grundsätzlich zu unterstützen. Hingegen kann der Argumen- tation für die Verordnungsänderung, wie sie in den dazugehörenden Erläuterungen des Bundes formuliert ist, in verschiedenen Punkten nicht vollumfänglich gefolgt werden. Der vorliegende Entwurf ist in we- sentlichen Punkten zu wenig ausgereift oder unklar formuliert. Notwendigkeit der Massnahmen aus Sicht des Gewässerschutzes und der Fischerei Es bestehen nach wie vor nur wenige Kenntnisse über die ökologischen Auswirkungen der MV auf die Gewässerflora und -fauna sowie den gegenwärtigen Belastungszustand der Schweizer Gewässer. Die Fische- rei- und Jagdverwaltung bezweifelt, ob mit den vorgeschlagenen Mass- nahmen insbesondere die wie Hormone wirkenden MV ausreichend ent- fernt werden können, damit die Problematik der Fischverweiblichung behoben werden kann, und schlägt deshalb vor, auch bei kleineren ARA Massnahmen zu fordern. Notwendigkeit der Massnahmen aus Sicht des Trinkwasserschutzes Bei den Trinkwasservorkommen besteht zumindest im Kanton Zürich zurzeit keine Gefährdung der Konsumentinnen und Konsumenten wegen MV; vor dem Hintergrund des Vorsorgeprinzips sind die geplan- ten Massnahmen bei den ARA aber grundsätzlich zur Sicherstellung einer hohen Trinkwasserqualität zu begrüssen. Betroffene ARA Es sollen von den rund 740 Schweizer ARA zwölf grosse Anlagen (> 100 000 EW) sowie rund 90 Anlagen (>10 000 EW – 100 000 EW) mit einer zusätzlichen Reinigungsstufe nachgerüstet werden. Aufgrund die- ser Festlegung wird das Abwasser von rund der Hälfte der Schweizer Bevölkerung der weiter gehenden Behandlung unterzogen. Im Kanton Zürich werden rund 35 Anlagen betroffen sein. Verschärfung der Anforderungen an den Ammoniumgrenzwert Die Vorlage enthält auch eine Verschärfung des Grenzwertes für Ammonium. Dadurch sind eine bessere biologische Reinigung des Ab- wassers und ein stabilerer Betrieb der ARA zu erwarten, was zu einem geringeren Betriebsmittelverbrauch bei den jeweiligen Verfahren zur Verminderung von MV führt. Die Verordnungsänderung betrifft sowohl die ARA, die Massnahmen zur Verminderung der MV treffen müssen, als auch jene Anlagen, die bereits heute zur Nitrifikation (Umwandlung
des fischtoxischen Ammonium/Ammoniaks in weniger problematisches Nitrat) verpflichtet sind. Die Verschärfung des Grenzwertes wird bei zahlreichen Anlagen neben betriebstechnischen Massnahmen auch eine Vergrösserung der biologischen Reinigungsstufe erfordern. Grundsätz- lich sind Massnahmen, die zu einem stabileren Betrieb und damit zu einer geringeren Belastung der Gewässer durch gereinigtes Abwasser führen, zu begrüssen. Verfahrenstechnik Derzeit stehen als geeignete Verfahren zur Verminderung von Spuren- stoffen aus dem Abwasser die Ozonung und die Behandlung mit Pulver- aktivkohle (PAK) im Vordergrund. Die Verfahrenstechnik ist für den Dauerbetrieb auf grossen ARA noch nicht genügend erprobt (Scale- up-Effekt). Bevor schweizweit mehr als 100 ARA ausgerüstet werden, ist eine weitere Erprobung der Verfahren im grosstechnischen Massstab auf ARA zu fordern. Kosten der Massnahmen Die Massnahmen werden erhebliche Investitionskosten und eine deutliche Erhöhung der Betriebskosten zur Folge haben, Letztere ins- besondere wegen des hohen Energieaufwands für die weiter gehenden Reinigungsverfahren. Der durchschnittliche Energieverbrauch der ARA dürfte um 20–40% ansteigen. Der Bund geht davon aus, dass die Gesamt- investitionen bei einem durchschnittlichen Kapitalaufwand von Fr. 190 pro EW für die Massnahmen gemäss Verordnungsentwurf (ohne Nitri- fikation) etwa 1,2 Mrd. Franken betragen dürften. Dabei sind die Kos- ten, die zusätzlich für die Verringerung des Ammoniums im gereinigten Abwasser anfallen werden (gesamtschweizerisch rund 1 Mrd. Franken), noch nicht berücksichtigt. Der Bund schätzt, dass sich die jährlichen Gesamtkosten der Abwas- serbehandlung in der Schweiz nach Umsetzung des Massnahmenpakets (ohne Zusatzmassnahmen für Nitrifikation) um rund 130 Mio. Franken oder 6% erhöhen werden. Dieser Wert dürfte aber lediglich bei idealen technischen Voraussetzungen zutreffen und in der Regel wesentlich höher liegen. Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Auswirkun- gen, welche die Massnahmen bei den ARA-Inhabern auslösen werden, sind genauere Abklärungen über die Kostenfolgen zu verlangen. Strategie Es wird an der Vorlage eine Gesamtstrategie vermisst, die auf einer genügenden Interessenabwägung zwischen allen massgebenden Ge- sichtspunkten (Ökologie, Ökonomie, Energie usw.) gründet. Die vorlie- gende Verordnungsänderung setzt einseitig lediglich bei den ARA an, obwohl das BAFU in seinem Bericht Mikroverunreinigungen in den
Gewässern, Bewertung und Reduktion der Schadstoffbelastung aus der Siedlungsentwässerung, Bern 2009, auch andere Handlungsoptionen (Massnahmen an der Quelle und in der Landwirtschaft) für wirkungs- voll erachtet. Internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen Die Problematik der MV ist zurzeit Gegenstand weltweiter For- schungsaktivitäten, insbesondere auch in der EU. Eine länderübergrei- fende Koordination der Massnahmen durch den Bund ist sowohl aus wissenschaftlicher Sicht als auch im Hinblick auf internationale Ver- pflichtungen (Rheinschutzkommission, Nordseeschutzkonferenz) un- abdingbar. Da die Vorlage von einer Einzugsgebiet-Betrachtung aus- geht, ist der Bund aufzufordern, zur Gewährleistung eines erfolgreichen Vollzugs auch die interkantonale Koordination ausdrücklich zu regeln. Termine Die vorgeschlagenen Umsetzungsfristen (2018 für ARA mit mehr als 100 000 EW und für ARA an Gewässern, die für die Trinkwassernutzung von Bedeutung sind, bzw. 2022 für ARA an kleinen Fliessgewässern) sind zu kurz angesetzt. Es ist weder wirtschaftlich tragbar noch politisch durchsetzbar, kürzlich sanierte und ausgebaute ARA bereits nach wenigen Jahren wieder zu erweitern. Die Erweiterung einer ARA mit einem Verfahren zur Elimination von MV soll daher gegenüber dem üblichen Erneuerungsrhythmus von rund 20 Jahren nicht wesentlich vorgezogen werden müssen. Eine Übergangsfrist von 15–20 Jahren er- scheint vertretbar. Eine ausreichende Umsetzungsfrist ist für die Ab- stimmung unter den Kantonen für eine fundierte Planung und Projek- tierung der Massnahmen und für die weitere Erprobung der Verfahren im grosstechnischen Massstab zwingend notwendig. Finanzierung der Massnahmen Der Bund rechtfertigt die von ihm vorgesehenen Massnahmen zur Verminderung der MV mit nationalen und internationalen Interessen, schliesst aber eine eigene Mitfinanzierung gänzlich aus, indem er sich auf das Verursacherprinzip beruft. Das Verursacherprinzip kommt aber bei den geplanten Massnahmen nur ungenügend zum Tragen. Lediglich rund die Hälfte der Schweizer Bevölkerung hat weiter gehende Gewäs- serschutzmassnahmen zu finanzieren, die von gesamtschweizerischem oder internationalem Interesse sind. Die zu verfolgenden nationalen und internationalen Interessen sowie die sachlich nicht begründbare Benachteiligung der Hälfte der Bevöl- kerung verlangen nach einer gerechteren Finanzierungslösung. Es er- scheint deshalb angemessen, wenn sich alle Verursachenden finanziell an den Massnahmen beteiligen.
Vollzugsaufwand Der Vollzugsaufwand der Kantone darf nicht unterschätzt werden. Planung, interkantonale Abstimmung, Projektbegleitung, Erfolgskon- trolle der Massnahmen (mit aufwendiger Analytik und allenfalls an- spruchsvollen biologischen und ökotoxikologischen Untersuchungen) erfordern – im Gegensatz zur Meinung des Bundes – erhebliche perso- nelle und finanzielle Mittel.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Um- welt, Abteilung Wasser, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zum Entwurf der Änderung der Gewässerschutzverordnung Stellung nehmen zu können, und äus- sern uns wie folgt: Wir unterstützen die Absicht des Bundes, Massnahmen zur Verringe- rung der Mikroverunreinigungen (MV) zum Schutz des Gewässeröko- systems und der Trinkwasservorkommen zu treffen. Auch wenn die Wir- kung der MV auf Gewässerflora und -fauna noch nicht vollständig ge- klärt ist, erachten wir es im Sinne des Sorgfaltgebots von Art. 3 des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) als richtig, wenn der Bund die Pro- blematik der MV kritisch verfolgt und wenn nötig geeignete Schutz- massnahmen anordnet. Bei den Trinkwasservorkommen besteht zumin- dest im Kanton Zürich zurzeit keine Gefährdung der Konsumentinnen und Konsumenten durch MV; vor dem Hintergrund des Vorsorgeprin- zips sind die geplanten Massnahmen bei den ARA aber grundsätzlich im Hinblick auf die Sicherstellung einer hohen Trinkwasserqualität zu begrüssen. Es ist zu bezweifeln, ob mit den vorgeschlagenen Massnah- men insbesondere die wie Hormone wirkenden MV genügend weit ent- fernt werden können, damit die Problematik der Fischverweiblichung behoben werden kann. Es sind deshalb längerfristig auch Massnahmen bei ARA mit mehr als 10 000 EW, insbesondere an Gewässern mit un- genügender Verdünnung des Abwassers, zu treffen. Der Argumentation für die Verordnungsänderung, wie sie in den da- zugehörenden Erläuterungen des Bundes formuliert ist, können wir in verschiedenen Punkten nicht vollumfänglich folgen. Der vorliegende Entwurf ist unseres Erachtens noch nicht ausgereift und teilweise zu wenig klar formuliert. Wir beantragen deshalb folgende Änderungen und Ergänzungen:
Anhang 3.1 GSchV: Einleitung von kommunalem Abwasser in Gewässer Anforderungen an Ammonium (Parameter Nr. 5): Die Verschärfung dieser Anforderung für Anlagen, die Massnahmen nach Ziff. 2 Nr. 8 zu treffen haben, erachten wir im Hinblick auf einen stabilen Betrieb sämtlicher ARA als nötig. Die Verschärfung des Grenz- wertes für alle ARA, bei denen die Nitrifikation erforderlich ist, wird aber erhebliche zusätzliche Investitionskosten und in einem geringeren Umfang zusätzliche Betriebskosten (Mehrverbrauch an elektrischer Energie) auslösen. Anforderungen an organische Spurenstoffe (Parameter Nr. 8): Da die Analytik organischer Spurenstoffe besonders in stark ver- schmutztem Abwasser anspruchsvoll und aufwendig ist, ist zu prüfen, ob die Reinigungsleistung betreffend die MV nicht zweckmässiger auf den Abfluss der Nachklärung anstatt auf den Rohwasserzufluss zu be- ziehen ist. Im Hinblick auf einen einheitlichen Vollzug der Massnahmen ist klar festzulegen, worauf sich die Grössenangaben der betroffenen ARA be- ziehen (aktuelle Belastung, Ausbaugrösse, allfällige Berücksichtigung massgeblicher Anteile von Industrieabwasser, saisonale Belastung, Fremdwasser) und inwieweit Massnahmen der Oberlieger bei den Un- terliegern berücksichtigt werden können. Übergangsbestimmung zur Änderung der GSchV Die vorgeschlagenen Umsetzungsfristen (2018 für ARA mit mehr als 100 000 EW und für ARA an Gewässern, die für die Trinkwassernut- zung von Bedeutung sind, bzw. 2022 für ARA an kleinen Fliessgewäs- sern) sind eindeutig zu kurz angesetzt. Es ist weder wirtschaftlich trag- bar noch politisch durchsetzbar, kürzlich sanierte ARA bereits nach wenigen Jahren erneut erweitern zu müssen. Die Erweiterung der ARA mit einem Verfahren zur Entfernung von MV soll daher gegenüber dem üblichen Erneuerungsrhythmus von rund 20 Jahren nicht wesentlich vorgezogen werden müssen. Eine Übergangs- frist von 15–20 Jahren scheint uns zweckmässig. Betroffene Anlagen sollen aber laufend jeweils im Rahmen umfangreicher Erneuerungs- und Erweiterungsvorhaben mit einem weitergehenden Reinigungsverfahren ergänzt werden. Besteht bei stark belasteten Gewässern dringender Handlungsbedarf, zum Beispiel zur Verminderung der MV, können be- reits heute Massnahmen gestützt auf Art. 47 GSchV vorzeitig angeordnet werden.
Wir beantragen, die Kantone zu verpflichten, dem Bund innert Frist eine detaillierte Planung über das weitere Vorgehen zu unterbreiten (be- troffene ARA, Verfahren, Zusammenschluss von [kleinen] ARA, termin- liche Umsetzung). Gleichzeitig kann dieser Zeitraum für die weitere Erprobung der Verfahren im grosstechnischen Massstab genutzt werden, was aufgrund der noch ungenügenden Betriebserfahrungen mit der Ozonung und Pulveraktivkohlebehandlung zwingend erforderlich ist. Wir beantragen deshalb, die Umsetzungsfristen auf 15–20 Jahre nach Inkrafttreten der Verordnungsänderung festzusetzen. Kosten der Massnahmen Die Massnahmen werden bei den betroffenen ARA erhebliche In- vestitionskosten und eine bedeutende Erhöhung der Betriebskosten bewirken, Letzteres insbesondere wegen des hohen Energieaufwands für die weitergehenden Reinigungsverfahren (20–40%). In der Kosten- schätzung des Bundes (1,2 Mrd. Franken) nicht berücksichtigt sind die- jenigen Kosten, die für die Massnahmen zur weiteren Verringerung des Ammoniums im ARA-Abfluss anfallen werden. Es ist mit zusätzlichen Investitionskosten in der Grössenordnung von 1 Mrd. Franken zu rech- nen. Insbesondere bei den ARA im Kanton Zürich, die häufig über geringe Platzreserven verfügen, dürften anspruchsvollere baulich-tech- nische Lösungen erforderlich sein, was wiederum eine Erhöhung der Investitionskosten nach sich ziehen wird. Wir beantragen, nochmals eine kritische Überprüfung des Kosten- Nutzen-Verhältnisses, unter Einbeziehung der zusätzlichen Kosten für die ebenfalls geforderte weitestgehende Nitrifikation, vorzunehmen. Sollte die Überprüfung zu einer anderen Priorisierung der Massnah- men führen, schlagen wir vor, in erster Linie eine immissionsseitige Beurteilung der Problematik vorzunehmen und vorerst Massnahmen bei ARA an Gewässern mit geringer Verdünnung des Abwassers zu treffen. Dies würde dem vorrangigen Ziel entgegenkommen, die Fort- pflanzung und Entwicklung empfindlicher Pflanzen, Tiere und Mikro- organismen zu den Belastungen durch MV zu schützen (vgl. Anhang 2 Ziff. 11 Abs. 1 lit. f GSchV). Finanzierung der Massnahmen Das Verursacherprinzip kommt bei den geplanten Massnahmen nur ungenügend zum Tragen. Lediglich rund die Hälfte der Schweizer Be- völkerung hat weitergehende Gewässerschutzmassnahmen zu tätigen und zu finanzieren, die aber von gesamtschweizerischem oder sogar in- ternationalem Interesse sind. Ziel der vom Bund angestrebten GSchV-Änderung ist eine Vermin- derung der Stoffeinträge um 50% in der gesamten Schweiz. Der Bund begründet dies sowohl mit dem Vorsorgeprinzip als auch mit der inter-
nationalen Verpflichtung der Schweiz als Oberliegerstaat gegenüber den Unterliegerstaaten. Einerseits rechtfertigt der Bund die von ihm vorgeschlagenen Massnahmen zur Verminderung der MV mit nationa- len und internationalen Interessen, schliesst aber anderseits eine Mit- finanzierung des Bundes aus. Die zu verfolgenden nationalen und internationalen Interessen sowie die sachlich nicht begründbare Benachteiligung der Hälfte der Schwei- zer Bevölkerung verlangen nach einer Finanzierungslösung, an der sich alle Verursacher beteiligen. Wir beantragen, auf Bundesebene eine Spezialfinanzierung mit Zweckbindung (Abgabe zulasten sämtlicher ARA-Inhaber, wobei Ers- tere unmittelbar vom Ausmass der Gesamtkosten abhängt) einzurichten, wie dies die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektoren- Konferenz vorschlägt. Ziel ist eine 75%-Beteiligung an den Investitions- kosten der Anlagen zur Verminderung der Mikroverunreinigungen. Dies entspricht einer finanziellen Beteiligung von etwa 50% an den Gesamtkosten (Investitions-, Kapital- und Betriebskosten über eine An- lagelebensdauer von 20 Jahren), ohne Einsatz von allgemeinen Steuer- geldern des Bundes. Internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen Die Problematik der MV ist zurzeit Gegenstand weltweiter For- schungsaktivitäten, insbesondere auch in der Europäischen Union. Eine länderübergreifende Abstimmung der Massnahmen durch den Bund ist sowohl aus wissenschaftlicher Sicht als auch im Hinblick auf interna- tionale Verpflichtungen (Rheinschutzkommission, Nordseeschutzkon- ferenz) unabdingbar. Da die Vorlage von einer Einzugsgebietbetrach- tung ausgeht, ersuchen wir Sie, zur Gewährleistung eines erfolgreichen Vollzugs auch die interkantonale Koordination ausdrücklich zu regeln. Abschliessende Bemerkungen Strategie Wir vermissen bei der Vorlage eine Gesamtstrategie, die auf einer ge- nügenden Interessenabwägung zwischen allen massgebenden Gesichts- punkten (Ökologie, Ökonomie, Energie usw.) gründet. Die vorliegende Verordnungsänderung setzt einseitig lediglich bei den ARA an, obwohl das BAFU in seinem Bericht Mikroverunreinigungen in den Gewäs- sern, Bewertung und Reduktion der Schadstoffbelastung aus der Sied- lungsentwässerung, Bern 2009, auch andere Handlungsoptionen (Mass- nahmen an der Quelle und in der Landwirtschaft) für wirkungsvoll erachtet. Gerade der Verweis des Bundes auf das Vorsorgeprinzip ver- langt nach einem ganzheitlichen Vorgehen.
Weiter erwarten wir, dass der Bund intensiv Massnahmen zur Ver- minderung der Einträge von MV infolge von Abschwemmungen bei landwirtschaftlichen Nutzflächen und befestigten Flächen sowie aus Mischwasserentlastungen, aber auch Massnahmen an der Quelle, ver- folgt. Schliesslich regen wir an, im Hinblick auf weitere künftige Massnah- men zur Verminderung der MV anstelle der aufwendigen Abwasser- behandlung und Trinkwasseraufbereitung den Gesichtspunkten wie Ökotoxikologie und Gefährdung der Wasservorkommen bei der Ent- wicklung und Zulassung künftiger pharmazeutischer Wirkstoffe und Chemikalien wesentlich mehr Beachtung zu schenken. Vollzugsaufwand Entgegen Ihrer Auffassung sind die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone bedeutend. Planung, interkantonale Abstimmung, Projekt- begleitung, Erfolgskontrolle der Massnahmen (mit aufwendiger Analy- tik und allenfalls anspruchsvollen biologischen und ökotoxikologischen Untersuchungen) erfordern erhebliche personelle und finanzielle Mit- tel. Es ist daher unerlässlich, dass der Bund die Kantone massgeblich beim Vollzug und bei der Finanzierung der Massnahmen unterstützt.
II. Mitteilung an die Gesundheitsdirektion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi