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RRB Nr. 61/2017

Gesundheitsgesetz, Änderung, Anpassung an das Epidemiengesetz des Bundes, Antrag an den Kantonsrat

25 da schaner 2017German34 min

Source zh.ch

Antrag des Regierungsrates vom 25. Januar 2017

Gesundheitsgesetz (Änderung vom . . . . . . . . . . . .; Anpassung an das Epidemiengesetz)

Der Kantonsrat, nach Einsichtnahme in den Antrag des Regierungsrates vom 25. Januar 2017, beschliesst: I. Das Gesundheitsgesetz vom 2. April 2007 wird wie folgt geändert:

Titel vor § 46:

5. Teil: Gesundheitsförderung, Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

1. Abschnitt: Gesundheitsförderung und Prävention

§ 50. 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, er- Gesundheit greifen Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Überwachung ihrer während der Schulpflicht schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler. 2 Sie sorgen für die Beratung in Impffragen und die Erfüllung der a. Im All- gemeinen Aufgaben nach Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG). Der Regierungsrat bezeichnet die Impfungen, die nach Art. 21 Abs. 2 EpG kostenlos angeboten werden. 3 Sie bezeichnen eine Schulärztin oder einen Schularzt. Diese oder

dieser unterstützt die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sowie § 54 b. Die freie Arztwahl ist gewährleistet. § 51. 1 Die Gemeinden sorgen für die regelmässige zahnärztliche b. Zahn- Untersuchung und Behandlung der in der Gemeinde wohnhaften medizinische schulpflichtigen Kinder. Sie können die Massnahmen auf die vor- und Gesundheit nachschulpflichtigen Kinder ausdehnen. Abs. 2 und 3 unverändert.

Titel vor § 54:

2. Abschnitt: Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

Allgemeines § 54. 1 Die Direktion vollzieht das Epidemiengesetz, soweit keine anderen Stellen zuständig sind. Der Regierungsrat kann Aufgaben Drit- ten übertragen. 2 Der Regierungsrat kann nach Art. 22 EpG Impfungen obligato-

risch erklären. 3 Der Kanton kann an die Kosten, die Dritten durch ihre Mitwirkung

beim Vollzug des Epidemiengesetzes entstehen, Subventionen bis zu 100 Prozent leisten, soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Zusammen- § 54 a. 1 Kanton und Gemeinden treffen Vorbereitungsmassnah- arbeit von men nach Art. 8 Abs. 1 EpG. Sie sorgen insbesondere dafür, dass Imp- Kanton und Gemeinden fungen grösserer Bevölkerungsgruppen durchgeführt werden können. Die Direktion kann die Vorbereitungsmassnahmen näher bestimmen. 2 Die Gemeinden wirken bei der Verhütung und Bekämpfung über-

tragbarer Krankheiten mit. Massnahmen in § 54 b. 1 Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, und Institutionen Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbilden, betreuen oder beschäftigen, erfüllen fol- gende Pflichten: a. Sie treffen Massnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten. Der Regierungsrat legt diese Massnahmen fest. Die Direktion kann Weisungen erteilen. b. Sie wirken bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten mit. c. Sie teilen den für den Vollzug des Epidemiengesetzes zuständigen kantonalen Behörden zwecks Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten auf Anfrage Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG mit. 2 Zum Zweck gemäss Abs. 1 lit. c können die kantonalen Vollzugs-

behörden den verantwortlichen Personen der Institutionen mitteilen, dass eine auszubildende, betreute oder beschäftigte Person Krankheits- erreger übertragen kann oder ansteckungsgefährdet ist. Laborunter- § 54 c. 1 Die Direktion kann die Universität Zürich und das Uni- suchungen versitätsspital Zürich, ausnahmsweise auch andere Institutionen, ver- pflichten, Laboruntersuchungen zur Feststellung von übertragbaren Krankheiten durchzuführen. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten. 2 Der Kanton trägt die Kosten für angeordnete Untersuchungen,

soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind.

§ 54 d. 1 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens Mitwirkungs- zur Mitwirkung bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG ver- pflichten von Gesundheits- pflichten. fachpersonen 2 Liegt eine besondere Lage nach Art. 6 EpG oder ein Notfall vor, und -institu-

kann die Direktion eine Mitwirkungspflicht bei der Verhütung oder tionen Bekämpfung übertragbarer Krankheiten festlegen für a. Gesundheitsfachpersonen, b. Institutionen des Gesundheitswesens, c. gemeinnützige Organisationen, die sich mit der Bekämpfung über- tragbarer Krankheiten befassen. 3 Gesundheitsfachpersonen, Institutionen und gemeinnützige Orga-

nisationen erteilen der zuständigen Vollzugsbehörde Auskunft über Beobachtungen zu nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertrag- baren Krankheiten. § 54 e. Missachtet eine Person eine ihr auferlegte Einschränkung Informations- einer Tätigkeit oder der Berufsausübung nach Art. 38 EpG, kann die recht bei Ein- Direktion ihren Arbeitgeber oder Personen, die für ihre Tätigkeit ver- schränkung einer Tätigkeit antwortlich sind, über die auferlegte Einschränkung informieren. § 60. 1 Die Direktion ernennt Bezirksärztinnen und Bezirksärzte Bezirksärztinnen und deren Stellvertretungen. Sie ist für ihre Fortbildung zuständig. und -ärzte 2 Bezirksärztinnen und Bezirksärzte

a. führen Aufgaben nach dem Epidemiengesetz durch, b. beraten die Gemeindebehörden, c. erfüllen weitere ihnen durch die Gesundheitsgesetzgebung über- tragene oder von der Direktion zugewiesene Aufgaben. 3 Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben handeln die Bezirksärztinnen

und Bezirksärzte hoheitlich. 4 Die Direktion kann Gemeinden, die eigene amtsärztliche Dienste

unterhalten, einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich Aufgaben nach Abs. 2 übertragen. 5 Sie kann Bezirkszahnärztinnen und Bezirkszahnärzte und Bezirks-

tierärztinnen und Bezirkstierärzte sowie deren Stellvertretungen er- nennen. Abs. 2 lit. b und c, Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss. § 60 a. Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Re- Entzug der kurses gegen die Anordnung von Massnahmen nach Art. 33–38 EpG aufschiebenden kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern die anordnende Stelle Wirkung oder die Rekursinstanz nichts anderes verfügt.

Busse § 61. 1 Mit Busse bis Fr. 50 000 wird bestraft, wer vorsätzlich lit. a–l unverändert. m. eine gestützt auf § 54 Abs. 2 obligatorisch erklärte Impfung verwei- gert, n. Melde- oder Mitwirkungspflichten nach § 54 b Abs. 1 oder § 54 d verletzt. Abs. 2–6 unverändert.

II. Diese Gesetzesänderung untersteht dem fakultativen Referen- dum. III. Mitteilung an den Regierungsrat.

W e isung

I. Ausgangslage

A. Anpassungsbedarf aufgrund des neuen Bundesrechts

Anfang 2016 ist das neue Epidemiengesetz des Bundes vom 28. Sep- tember 2012 (EpG, SR 818.101) gleichzeitig mit dem dazugehörigen Verordnungsrecht (Epidemienverordnung, EpV, SR 818.101.1; Verord- nung über mikrobiologische Laboratorien, SR 818.101.32; Verordnung des EDI über die Meldung von Beobachtungen übertragbarer Krank- heiten des Menschen, SR 818.101.126) in Kraft getreten. Damit sind das Epidemiengesetz von 1970 und die dazugehörigen Verordnungen des Bundes ersetzt worden. Änderungen in den Lebens- und Umwelt- bedingungen sowie bei den Strategien und Massnahmen der Verhütung, Kontrolle und Bekämpfung von Infektionskrankheiten hatten zur Folge gehabt, dass das Bundesrecht nicht mehr den Anforderungen entsprach und totalrevidiert werden musste (vgl. Botschaft zur Revision des Bun- desgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen, BBl 2011, 311, nachfolgend Botschaft). Auf kantonaler Ebene finden sich die Bestimmungen zur Bekämp- fung übertragbarer Krankheiten in der Vollzugsverordnung zur eid- genössischen Epidemiengesetzgebung vom 19. März 1975 (VV EpiG, LS 818.11) sowie in wenigen Bestimmungen im 5. Teil des Gesundheits- gesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1). Der Vollzug der Epide- miengesetzgebung ist zwar gestützt auf diese Bestimmungen nach wie vor möglich, aufgrund der Änderung des Bundesrechts besteht aber Anpassungsbedarf. Das Epidemiengesetz von 1970 regelte die Materie abschliessend (vgl. Botschaft, S. 328). Daran hat sich mit dem Erlass des neuen Epi- demiengesetzes nichts geändert. Die Kantone verfügen über keine ei- gene Gesetzgebungskompetenz, es sei denn, das Bundesrecht delegiere ihnen diese Kompetenz. Art. 118 Abs. 2 Bst. b der Bundesverfassung (BV, SR 101) schafft eine umfassende, nachträglich derogatorische Re- gelungskompetenz des Bundes.

B. Die Regelungen im neuen Epidemiengesetz

Das neue Epidemiengesetz regelt den Schutz des Menschen vor übertragbaren Krankheiten und sieht die dazu nötigen Massnahmen vor (Art. 1 EpG). Im Vergleich zum bisherigen Epidemiengesetz regelt es die Kompetenzen des Bundes ausführlicher und verbessert die Grund- lage für die Aufgabenteilung und die Zusammenarbeit zwischen Bund und Kantonen. Das Vorsorgeprinzip wird gestärkt. Der Bund erhält mehr Aufgaben in den Bereichen vorbereitendende Massnahmen, Planung, Koordination und Aufsicht. Für den Vollzug sind aber nach wie vor die Kantone zuständig. Der für den kantonalen Vollzug im Vordergrund stehende Haupt- teil des neuen Epidemiengesetzes umfasst folgende Kapitel: – 3. Kapitel: Erkennung und Überwachung (Art. 11–18 EpG): Dieses Kapitel regelt das Meldewesen im Bereich der übertragbaren Krank- heiten (Früherkennungs- und Überwachungssysteme, Meldepflicht von übertragbaren Krankheiten, epidemiologische Abklärungen) und enthält Bestimmungen über die Laboratorien, die mikrobiolo- gische Untersuchungen zur Erkennung solcher Krankheiten durch- führen. – 4. Kapitel: Verhütung (Art. 19–29 EpG): Die Bestimmungen dieses Kapitels regeln Massnahmen zur Kontrolle, Verminderung und Be- seitigung von Risiken der Übertragung von Krankheiten. Dazu ge- hört neben den allgemeinen Verhütungsmassnahmen und den Vor- schriften zur biologischen Sicherheit insbesondere das Impfwesen. – 5. Kapitel: Bekämpfung (Art. 30–49 EpG): In diesem Kapitel wer- den die Massnahmen gegenüber einzelnen Personen geregelt, so etwa die ärztliche Überwachung und die Quarantäne, ferner Massnah- men gegenüber der ganzen Bevölkerung oder einzelnen Personen- gruppen. Für den Vollzug solcher Massnahmen sind grundsätzlich die Kantone zuständig. Als weiteres, die vorstehende Gliederung überlagerndes Struktur- element liegt dem Epidemiengesetz ein «Eskalationsmodell» zugrunde, das auf das Ausmass von Krisen abstellt. Je nach Lage übernimmt der Bund eine zusätzliche Führungsrolle und kann auch selber Massnahmen anordnen. Es werden drei Lagen unterschieden: – Die normale Lage entspricht dem «epidemiologischen Alltag». Darunter fällt beispielsweise ein örtlich begrenzter Masernausbruch. – Eine besondere Lage (Art. 6 EpG) liegt z. B. vor, wenn die ordent- lichen Vollzugsorgane nicht in der Lage sind, den Ausbruch und die Verbreitung übertragbarer Krankheiten zu verhüten und zu be- kämpfen, und dadurch eine besondere Gefährdung für die öffentliche Gesundheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Wirtschaft

entstehen. In solchen Lagen kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone Massnahmen gegenüber einzelnen Personen oder ge- genüber der Bevölkerung anordnen, Gesundheitsfachpersonen zur Mitwirkung bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten ver- pflichten oder Impfungen gegenüber besonderen Personengruppen obligatorisch erklären. Die SARS-Krise im Jahr 2003 hätte z. B. als besondere Lage qualifiziert werden können. – Die ausserordentliche Lage (Art. 7 EpG) bildet die höchste Stufe des Eskalationsmodells. Es handelt sich um eine Gefahrenlage, die einem Notstand nach Art. 185 Abs. 3 BV entspricht, bei dem der Bundesrat direkt gestützt auf die Bundesverfassung Polizeinotver- ordnungsrecht erlassen kann. Entsprechend regelt Art. 7 EpG einzig, dass der Bundesrat «für das ganze Land oder für einzelne Landes- teile die notwendigen Massnahmen anordnen» kann. Weiter wurden mit dem neuen Epidemiengesetz die Rechtsgrund- lagen geschaffen, dass sowohl Bund als auch Kantone bereits Vorbe- reitungsmassnahmen (Art. 8 EpG) im Hinblick auf besondere Gefähr- dungen der öffentlichen Gesundheit ergreifen können (vgl. Botschaft, S. 335).

II. Die neuen Regelungen im Gesundheitsgesetz

A. Grundzüge

Festlegung der Vollzugszuständigkeiten

Im kantonalen Recht steht die Regelung der Vollzugzuständigkei- ten im Vordergrund. Hauptsächliche Vollzugsbehörde ist die Gesund- heitsdirektion, teilweise werden aber auch andere kantonale Stellen oder die Gemeinden mit dem Vollzug betraut. Die innerkantonalen Zuständigkeiten sollen klar geregelt werden. Wo es um die Aufgaben- teilung zwischen Kanton und Gemeinden oder die Übertragung von Aufgaben an Dritte ausserhalb der kantonalen oder kommunalen Ver- waltung geht, sind zum Teil Regelungen auf Stufe des formellen Geset- zes notwendig. Die Rolle sowohl der Bezirksärztinnen und -ärzte als auch der Schulärztinnen und -ärzte bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten soll gestärkt werden.

Stärkere Gewichtung der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in Schulen und Betreuungsinstitutionen

In Kindertagesstätten, in Schulen und in Institutionen, die Personen mit Behinderungen betreuen, können sich übertragbare Krankheiten besonders schnell ausbreiten. Hier sollen die Krankheitsverhütung und -bekämpfung verbessert werden. Auf der Stufe des formellen Gesetzes werden die Mitwirkungspflichten der betroffenen Institutionen im Grundsatz geregelt und die erforderliche Rechtsgrundlage für die not- wendige Datenweitergabe geschaffen. Welche Verhütungsmassnahmen im Einzelnen zu ergreifen sind, soll in der Verordnung ausgeführt wer- den.

Aufgaben gegenüber schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen

Die Aufgaben der Schulen gegenüber schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen sollen im Bereich übertragbare Krankheiten verdeutlicht werden. Es soll sichergestellt werden, dass diese Aufgaben auch gegen- über Kindern und Jugendlichen wahrgenommen werden, die nicht die öffentliche Volksschule besuchen. So werden zukünftig alle Schulen, in denen Kinder und Jugendliche obligatorische Schulzeit absolvieren, dazu verpflichtet, eine Schulärztin oder einen Schularzt zu bezeichnen. Die Aufgaben im Impfwesen sollen betont und bereits auf Gesetzes- stufe näher umschrieben werden. Die detaillierte Umschreibung der Aufgaben wird – wie dies bereits heute in Bezug auf die Volksschule der Fall ist (vgl. § 18 Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006, VSV, LS 412.101) – auf Verordnungsstufe erfolgen.

Mitwirkungspflichten von Gesundheitsfachpersonen und -institutionen

Grundsätzlich sollen Behandlung und Pflege bei übertragbaren Krankheiten durch Leistungen des «freien Marktes» des Gesundheits- wesens erbracht werden. In gewissen Fällen sind aber besondere Mit- wirkungspflichten von Gesundheitsinstitutionen und -fachpersonen erforderlich, um die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu gewähr- leisten. Zusätzlich zu den Mitwirkungspflichten, die im Epidemienge- setz vorgesehen sind (z. B. Meldepflicht von Ärztinnen und Ärzten), werden deshalb im kantonalen Recht Mitwirkungspflichten dieser Per- sonen und Institutionen festgelegt.

Datenbearbeitung

Ergänzend zu den im Epidemiengesetz enthaltenen Rechtsgrund- lagen für die Datenbearbeitung werden solche im kantonalen Recht geschaffen. Es handelt sich einerseits um Auskunftspflichten gewisser Institutionen (bzw. deren verantwortlicher Personen) gegenüber der Vollzugsbehörde und anderseits um die Möglichkeit der Vollzugsbe- hörde, Daten Dritten bekanntzugeben, sofern dies für die Durchfüh- rung von epidemiologischen Abklärungen oder von Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist.

B. Rechtliches Umfeld

Die Epidemiengesetzgebung hat Schnittstellen zu anderen Rechts- gebieten. Bei der Anpassung der kantonalen Rechtsgrundlagen sind insbesondere diejenigen zum Bevölkerungsschutz, zum Schulbereich und zur Umweltschutzgesetzgebung (Biosicherheit) zu beachten. Die Bevölkerungsschutzgesetzgebung bezweckt unter anderem den Schutz der Bevölkerung in ausserordentlichen Lagen, wenn aufgrund einer Notlage oder Katastrophe die anstehenden Aufgaben nicht mehr mit den ordentlichen Abläufen und Mitteln bewältigt werden können und Menschen gefährdet sind (§§ 1 und 2 Bevölkerungsschutzgesetz vom 4. Februar 2008, BSG, LS 520). Ausserordentliche Ereignisse können z. B. durch ein Hochwasserereignis oder einen Terroranschlag verur- sacht sein. Auch eine Influenza-Pandemie kann zu einer ausserordent- lichen Lage nach Bevölkerungsschutzgesetz führen. Damit besteht eine Überschneidung mit der Epidemiengesetzgebung und es ist in gewissen Situationen neben der Epidemien- auch die Bevölkerungsschutz- gesetzgebung zu beachten. Dies gilt insbesondere, wo es um die Fest- legung von Mitwirkungspflichten von Gemeinden sowie von Gesund- heitsfachpersonen und -institutionen bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten geht. Solche Mitwirkungspflichten bestehen auch gestützt auf das Bevölkerungsschutzgesetz.

Bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten spielen Schulen eine wichtige Rolle. Wie bereits erwähnt, sollen deren Aufgaben verdeutlicht werden. Bereits heute werden in der öffentlichen Volkschule Schul- ärztinnen und -ärzte eingesetzt, welche die sich aus der Epidemienge- setzgebung ergebenden Aufgaben zu erfüllen haben. Art und Umfang ihrer Tätigkeit werden heute in der Volksschulverordnung geregelt. Die vorliegenden Anpassungen der rechtlichen Grundlagen müssen deshalb mit der Volksschulgesetzgebung abgestimmt werden. Gleich- zeitig soll sichergestellt werden, dass die Regelungen auch gegenüber schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen gelten, die in Privat- oder in kantonalen Mittelschulen geschult werden. Befinden sich die Erreger übertragbarer Krankheiten nicht auf dem Menschen, sondern in der Umwelt, kommt die Umweltschutzgesetz- gebung (Biosicherheit) zur Anwendung und es muss die entsprechende Schnittstelle beachtet werden. Dies ist z. B. beim Thema Desinfektion und Entwesung der Fall.

III. Vernehmlassungsergebnis

Ein grosser Teil der eingeladenen Vernehmlassungsteilnehmenden hat sich zur Vernehmlassungsvorlage geäussert. Diese stösst mehrheit- lich auf Zustimmung. Die genauere Regelung der Vollzugszuständigkeiten und der Zu- sammenarbeit mit den Gemeinden wird von vielen Seiten begrüsst. Aller- dings wird auch gefordert, es solle die Aufteilung der Aufgaben und die durch die Aufgabenerfüllung entstehenden Kosten für die Gemeinden genauer aufgezeigt werden. Aufgrund der schwierigen Voraussehbar- keit von Ereignissen im Zusammenhang mit übertragbaren Krankhei- ten (z. B. einer Pandemie) kann dies zwar nicht in generell-abstrakter Weise erfolgen, die Aufgaben- und Kostenaufteilung wird aber in den Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen anhand von Beispielen aufgezeigt. Die Gleichbehandlung von allen Schulen mit schulpflichtigen Kin- dern und Jugendlichen in Bezug auf die Prävention und ärztliche Überwachung ihrer Schülerinnen und Schüler sowie die Bezeichnung einer Schulärztin oder eines Schularztes wird zwar als sinnvoll erachtet. Es wird aber gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Schulen bereits heute Schwierigkeiten haben, solche Personen zu verpflichten. Der Mangel an geeigneten Ärztinnen und Ärzten in gewissen Bereichen ist allerdings ein Problem, das in einem grösseren Zusammenhang ange- gangen werden muss.

Auch die Verdeutlichung und Konkretisierung der Mitwirkungs- pflichten von Gesundheitsfachpersonen und -institutionen finden grund- sätzlich Zustimmung. Es wird aber darauf hingewiesen, dass der Kanton die diesen durch die Mitwirkung entstehenden ungedeckten Kosten übernehmen sollte. Diese Möglichkeit besteht grundsätzlich gestützt auf § 54 Abs. 3, sofern es sich nicht um Kosten handelt, die ohnehin angefallen wären oder anderweitig gedeckt sind. Von verschiedenen Seiten wird auf die politische Sensibilität von Impfobligatorien hingewiesen, wobei sich die meisten Anregungen auf Themen beziehen, die bereits durch das Bundesrecht geregelt sind (z. B. die Voraussetzungen für die Anordnung eines Impfobligatoriums). Auf diesen Umstand wird bei den Erläuterungen zu § 54 Abs. 2 hin- gewiesen. Die Zuständigkeit des Regierungsrates für die Anordnung eines Impfobligatoriums wird jedoch begrüsst. Zu den meisten Bemerkungen hat die vorgesehene Möglichkeit zur Datenweitergabe zwischen Vollzugsbehörde und Betreuungsinstitu- tionen Anlass gegeben. Die verlangte Präzisierung der Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe wurde nun vorgenommen. Die Verpflichtung von Schulen und Betreuungsinstitutionen zur Durchführung von Verhütungs- massnahmen und zur Mitwirkung bei der Bekämpfung von übertrag- baren Krankheiten findet aber Zustimmung.

IV. Regulierungsfolgeabschätzung

Die Revisionsvorlage wurde im Sinne von § 1 des Gesetzes zur administrativen Entlastung der Unternehmen vom 5. Januar 2009 (EntlG, LS 930.1) und § 5 der Verordnung zur administrativen Entlas- tung der Unternehmen vom 18. August 2010 (LS 930.11) geprüft. Diese Prüfung ergab Folgendes: Mit der Vorlage wird hauptsächlich der Vollzug von Bundesrecht geregelt, wobei dieser zu einem geringen Umfang durch Auferlegung von Handlungspflichten für Private sichergestellt werden soll, was ent- sprechend zu einer gewissen Mehrbelastung im Sinne des EntlG füh- ren kann. Gemäss § 50 müssen neu alle Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, Massnahmen zur Prävention und ärztlichen Über- wachung ihrer schulpflichtigen Schülerinnen und Schüler treffen. Im Bereich Bekämpfung übertragbarer Krankheiten stehen Aufgaben des Impfwesens im Vordergrund (vgl. Erläuterungen zu § 50). Alle Schulen sind neu auch verpflichtet, zur Unterstützung bei diesen Aufgaben eine Schulärztin oder einen Schularzt zu bezeichnen. Diese Pflichten trafen bisher nur die Volksschule, neu neben den kantonalen Mittelschulen

auch die 152 privaten Schulen im Kanton Zürich. Viele dieser Schulen haben die genannten Aufgaben aber schon bisher freiwillig oder auf- grund von Leistungsaufträgen (z. B. kantonale Mittelschulen) erfüllt. Es kann deshalb nicht genau beziffert werden, in welchem Umfang die neuen Vorschriften zu einer zusätzlichen Belastung für diese Unter- nehmen führen. Bereits heute schon leistet der dem Volksschulamt angegliederte Schulärztliche Dienst des Kantons jedoch auch gegen- über Privatschulen und den von diesen bezeichneten Schulärztinnen und -ärzten Unterstützung bei der Erfüllung der erwähnten Aufgaben, z. B. durch Beratung oder indem Informationsmaterial zu übertrag- baren Krankheiten zur Verfügung gestellt wird. Ebenfalls werden gestützt auf § 54b weitere Betreuungsinstitutionen wie z. B. Kindertagesstätten zur Mitwirkung bei der Verhütung von übertragbaren Krankheiten verpflichtet. Es handelt sich um Informa- tionspflichten, die ihnen auferlegt werden (vgl. Erläuterungen zu § 54b). In vielen dieser Institutionen werden diese Aufgaben bereits heute freiwillig erfüllt. Von einem zusätzlichen Aufwand ist nur in Einzelfäl- len auszugehen. Auch Gesundheitsfachpersonen und Gesundheitsinstitutionen wer- den nach § 54d in gewissen Situationen zur Mitwirkung bei der Be- kämpfung von übertragbaren Krankheiten verpflichtet. Diese Mitwir- kungspflichten bestehen jedoch bereits nach dem geltenden Recht. Sie werden mit den neuen Bestimmungen konkretisiert und verdeutlicht bzw. in Übereinstimmung mit dem Legalitätsprinzip ausgestaltet, eine Mehr- belastung gegenüber der heutigen Situation ist damit nicht verbunden.

V. Finanzielle Auswirkungen auf den Staatshaushalt

Die vorgenommenen Anpassungen haben kaum finanzielle Aus- wirkungen auf Kanton und Gemeinden. Diese beteiligen sich bereits heute an der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten oder leisten da- für Staatsbeiträge an Dritte. Zum Beispiel leistet der Kanton gestützt auf § 46 Abs. 2 GesG, der unverändert beibehalten wird, regelmässig Beiträge an die HIV-Präven- tion oder an die Schulimpfungen. Zudem kann der Kanton wie bisher (§ 54 Abs. 2, Satz 2 GesG) auch nach neuem Recht (n§ 54 Abs. 3) fallweise Subventionen an die Kosten leisten, die Dritten bei der Mitwirkung beim Vollzug der Epidemien- gesetzgebung entstehen, soweit diese Kosten nicht anderweitig gedeckt sind. Ebenso gilt die in n§ 54c Abs. 2 vorgesehene Übernahme von Kosten bei angeordneten Laboruntersuchungen von epidemiologischen Bedeutung durch den Kanton schon heute (§ 5 Abs. 2 VV EpiG).

Einzig im Mittelschulbereich sind geringe Mehrbelastungen des Staatshaushaltes nicht ausgeschlossen, indem neu nicht nur die Volks- schulen, sondern auch Mittelschulen mit schulpflichtigen Jugendlichen zur Erfüllung der Aufgaben im Bereich Bekämpfung übertragbarer Krankheiten verpflichtet werden und zur Unterstützung bei diesen Aufgaben eine Schulärztin oder einen Schularzt bezeichnen müssen (n§ 50 GesG). Genau kann diese Mehrbelastung aber nicht beziffert werden, weil viele dieser Aufgaben in den Mittelschulen bereits heute freiwillig oder aufgrund von Leistungsaufträgen erfüllt werden (vgl. auch Kapitel IV).

VI. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Vorbemerkung

Die neuen Bestimmungen werden im 5. Teil des Gesundheitsgeset- zes mit dem Titel «Gesundheitsförderung und Prävention» eingefügt. Hier findet sich schon eine Bestimmung über die Bekämpfung über- tragbarer Krankheiten (§ 54 GesG). In diesem Teil finden sich ferner Regelungen über die Überwachung des Gesundheitszustandes der Be- völkerung und die Datenerhebung (§ 47 GesG), die Bekämpfung des Suchtmittelmissbrauchs (§ 48 GesG), die Gesundheitsförderung durch Schulen (§ 49 GesG), den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst (§§ 50 und 51 GesG), die Erwachsenenzahnpflege (§ 52 GesG) sowie Massnahmen der Gemeinden zur Verhütung von lokal auftreten- den Gefahren für die Gesundheit (§ 53 GesG). Die genannten Themenbereiche des 5. Teils des Gesundheitsgesetzes über Gesundheitsförderung und Prävention einerseits und die Bekämp- fung übertragbarer Krankheiten anderseits überschneiden sich: Ge- sundheitsförderung und Prävention betreffen auch, aber nicht nur die übertragbaren Krankheiten. Umgekehrt geht das Thema der Bekämp- fung übertragbarer Krankheiten über die Bereiche Gesundheitsförde- rung und Prävention hinaus. Die Überschneidung wirkt sich auf die Gesetzesstruktur aus: Die neu zu schaffenden Bestimmungen zur Be- kämpfung übertragbarer Krankheiten werden in der Hauptsache in einem neuen Abschnitt mit dem Titel «Bekämpfung übertragbarer Krankheiten» (n§§ 54–54e GesG) eingefügt, es werden aber auch we- nige Anpassungen bei den bisherigen Bestimmungen des 5. Teils unter dem neu eingefügten Abschnittstitel «Gesundheitsförderung und Prä- vention» vorgenommen (§§ 50 und 51).

Durch die Ergänzung des Titels des 5. Teils wird dem Thema «Be- kämpfung übertragbare Krankheiten» mehr Gewicht verliehen, wobei der Begriff hier in einem weiten Sinn zu verstehen ist, der die Begriffe Erkennung, Überwachung, Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten im engeren Sinn umfasst (vgl. Kapitel I. B)

5. Teil: Gesundheitsförderung, Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

1. Abschnitt: Gesundheitsförderung und Prävention

§ 50. Gesundheit während der Schulpflicht, a. Im Allgemeinen Gemäss geltendem Abs. 1 sorgen die Gemeinden für die Prävention und ärztliche Überwachung der Schülerinnen und Schüler an der Volksschule (Kindergarten-, Primar- und Sekundarstufe). Neu sollen sämtliche Schulen, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann (Volks- schule, Langzeitgymnasien, Privatschulen), verpflichtet sein, entspre- chende Massnahmen zu ergreifen (Abs. 1). Die jeweilige Trägerschaft der Schulen hat für die Erfüllung dieser Aufgaben zu sorgen. Die Förderung von Impfungen ist eine wichtige Präventionsmass- nahme. Sie wird deshalb wie im geltenden Abs. 3 neu in einem eigenen Absatz (Abs. 2) aufgeführt, wobei die Aufgaben im Einzelnen nun ge- nauer bezeichnet werden. Es handelt sich um die Aufgaben, die heute schon in der Volksschule durchgeführt werden, nämlich Beratung und Vermittlung von Informationen über den nationalen Impfplan bzw. die entsprechenden Impfempfehlungen, die mehrmalige Überprüfung des Impfstatus sowie das kostenlose Angebot von Impfungen (vgl. § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 17a Abs. 1 lit. c und § 18 VSV). Welche Imp- fungen kostenlos angeboten und – wenn gewünscht – von den Schul- ärztinnen und Schulärzten durchgeführt werden, wird – wie bereits heute in § 18 VSV für die Volksschule – auf Verordnungsstufe geregelt werden. Heute haben nur die öffentlichen Volksschulen eine Schulärztin oder einen Schularzt zu bezeichnen (vgl. § 20 Abs. 1 VSG in Verbin- dung mit § 50 Abs. 1 und 2 GesG). Neu sind nach Abs. 3 alle Schulen mit schulpflichtigen Kindern dazu verpflichtet. Schulärztinnen und Schulärzte unterstützen die Schulen bei der Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 sowie § 54b. Soweit es aber um die Untersuchung und Behandlung der einzelnen Schülerinnen und Schüler geht, bleibt die freie Arztwahl gewährleistet.

Die Kosten, die durch die Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 1 und 2 entstehen, sind grundsätzlich von den Trägerschaften der Schulen zu finanzieren, soweit dafür nicht andere Kostenträger zur Verfügung ste- hen. Für Impfhandlungen durch Schulärztinnen und Schulärzte richtet die Gesundheitsdirektion eine Entschädigung aus. Ebenfalls kann der Impfstoff durch Schulärztinnen und Schulärzte kostenlos bei der Kan- tonsapotheke bezogen werden. Zudem können Schulärztinnen und -ärzte in vielen Belangen auf die Unterstützung durch den dem Volksschulamt angegliederten Schulärztlichen Dienst des Kantons Zürich zurück- greifen. Gemäss geltendem § 50 Abs. 2 GesG sind Schulärztinnen und -ärzte gehalten, mit anderen für die schulische Prävention zuständigen Fach- stellen zusammenzuarbeiten. Dies soll auch weiterhin gelten. Es genügt aber, dies auf Verordnungsstufe zu regeln (vgl. § 16 Abs. 2 VSV). § 51. b. Zahnmedizinische Gesundheit Die Bestimmung erhält eine neue Marginalie und in Abs. 1 wird in Anpassung an § 50 Abs. 1 statt «im Volksschulalter» das Adjektiv «schulpflichtig» verwendet. Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden. § 54. Allgemeines Nach Art. 75 EpG vollziehen die Kantone das Epidemiengesetz, soweit nicht der Bund zuständig ist. Gemäss Art. 113 der Kantonsver- fassung (KV, LS 101) sorgen Kanton und Gemeinden gemeinsam für die Gesundheitsversorgung und die Förderung der Gesundheitsvor- sorge. Zur Klärung der Zuständigkeit innerhalb des Kantons hält Abs. 1 Satz 1 fest, dass das Epidemiengesetz von der Gesundheitsdirektion (vgl. § 2 GesG) vollzogen wird, soweit keine anderen Stellen zuständig sind. Abweichende Zuständigkeitsregelungen können sich aus dem Gesetz oder einer Verordnung ergeben. Nach Abs. 1 Satz 2 kann der Regierungsrat Aufgaben Dritten über- tragen, wie das z. B. heute schon für den Bereich epidemiologische Ab- klärungen und Bekämpfung von übertragbaren Lungenerkrankungen der Fall ist. Für diese Aufgabe ist der Verein Lunge Zürich zuständig. Eine allgemeine Ermächtigung zum Erlass von Vollzugsbestimmungen, wie im bisherigen Abs. 1 vorgesehen, ist nicht erforderlich. Diese Kom- petenz hat der Regierungsrat bereits gestützt auf Art. 67 Abs. 2 KV. Soweit Bedarf nach gesetzesvertretendem Verordnungsrecht besteht, wird die Ermächtigung ausdrücklich und thematisch begrenzt zu ertei- len sein. Nach Art. 22 EpG können die Kantone ein Impfobligatorium aus- sprechen gegenüber gefährdeten Bevölkerungsgruppen, besonders ex- ponierten Personen oder solchen, die bestimmte Tätigkeiten ausüben,

sofern eine erhebliche Gefahr besteht. Art. 38 Abs. 1 und 2 EpV kon- kretisiert diese Bestimmung, indem z. B. definiert wird, nach welchen Kriterien eine erhebliche Gefahr festgestellt und auf welche Tätigkeits- bereiche ein Impfobligatorium beschränkt werden muss. Zudem sieht Art. 38 Abs. 3 EpV vor, dass ein Impfobligatorium nur befristet ange- ordnet und nicht mit physischem Zwang durchgesetzt werden darf. Angesichts der Bedeutung und Dringlichkeit eines Impfobligatoriums soll ein solches nicht von der Gesundheitsdirektion, sondern vom Re- gierungsrat angeordnet werden (Abs. 2). Wie bereits der bisherige § 54 Abs. 2 Satz 2 sieht auch der neue Abs. 3 vor, dass sich der Kanton an den Kosten beteiligen kann, die Dritten – gemeint sind Gemeinden, Gesundheitsfachpersonen oder -ins- titutionen sowie gemeinnützige Organisationen – durch die Mitwirkung bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten entstehen. Es handelt sich um Subventionen im Sinne von § 3 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2). Die im geltenden § 54 Abs. 2 GesG vorgesehenen Mitwir- kungspflichten werden in den nachfolgenden §§ 54a und 54d geregelt. § 54a. Zusammenarbeit von Kanton und Gemeinden Mit dieser Bestimmung wird die Rechtsgrundlage für die Zusammen- arbeit zwischen Kanton und Gemeinden bei der Bekämpfung übertrag- barer Krankheiten geschaffen. Art. 8 Abs. 1 EpG sieht vor, dass Kanton und Bund die nötigen Vorbereitungsmassnahmen treffen, um Gefährdungen der öffentlichen Gesundheit zu verhüten und frühzeitig zu begrenzen. Solche Massnah- men betreffen z. B. die Erarbeitung von Einsatz- oder Notfallplänen, die Lagerhaltung notwendiger Materialien, die Planung der medizini- schen Versorgung oder die Festlegung von Kommunikationswegen. Nach Art. 37 EpV stellen die Kantone weiter sicher, dass bei Bedarf Massenimpfungen durchgeführt werden können. Mit der Schaffung von Art. 8 EpG wurde die Rechtsgrundlage geschaffen, um unabhängig von einer konkreten Bedrohungslage im Sinne des Vorsorgeprinzips tätig werden zu können. Abs. 1 regelt das Zusammenwirken von Kan- ton und Gemeinden bei der Durchführung solcher Vorbereitungs- massnahmen. Kanton und Gemeinden sind gemeinsam zuständig, die notwendigen Massnahmen zu ergreifen. Aufgrund ihrer allgemeinen Vollzugszuständigkeit und ihres engen Austauschs mit dem Bundesamt für Gesundheit kommt der Gesundheitsdirektion aber die Führungs- funktion zu. In Abs. 2 werden die Gemeinden zur Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten verpflichtet. Im Gegen- satz zu Abs. 1 geht es hier um die Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung einer konkreten Bedrohung. Bereits das bisherige Recht

sieht eine entsprechende Verpflichtung vor (vgl. a§ 54 Abs. 2 GesG in Verbindung mit § 35 VV EpiG). Zwar sind die Gemeinden auch nach dem Bevölkerungsschutzgesetz sowohl in ausserordentlichen als auch in weniger schwerwiegenden Lagen zur Zusammenarbeit mit dem Kanton verpflichtet (§ 4 in Verbindung mit §§ 23 und 24 BSG). Mit Abs. 2 soll aber sichergestellt werden, dass sie auch in Einzelfällen und unabhängig von den Voraussetzungen des Bevölkerungsschutzgeset- zes zur Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten beigezogen werden können. Mehrere Vernehmlassungsteilnehmende wünschten eine genauere Umschreibung der Aufgaben- und Kostenteilung zwischen Kanton und Gemeinden. Dies ist nicht möglich, da zukünftige Bedrohungslagen schwer voraussehbar sind. Als Beispiel für die Zusammenarbeit kön- nen aber Vorbereitungsmassnahmen für eine Reihenimpfung erwähnt werden. Hier wäre es Aufgabe der Gemeinde, die Räumlichkeiten be- reitzustellen. Den notwendigen Impfstoff müsste hingegen der Kanton zur Verfügung stellen. Im Übrigen besteht gemäss § 54 Abs. 3 die Mög- lichkeit zur Kostenübernahme durch den Kanton. Ob eine solche er- folgen kann, müsste im Einzelfall geprüft werden. § 54b. Massnahmen in Institutionen Mit dieser neu geschaffenen Bestimmung wird die Rechtsgrundlage für Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten in Schulen und weiteren Betreuungsinstitutionen geschaf- fen. Im Fokus stehen Schulen, Schulhorte, Kindertagesstätten und Betreuungseinrichtungen für behinderte Menschen, in denen sich über- tragbare Krankheiten aufgrund der reduzierten Abwehrlage der einzel- nen Personen oder des engen körperlichen Kontakts besonders schnell ausbreiten können (bezüglich Mitwirkungspflichten von Gesundheits- institutionen vgl. § 54d). Gegenüber Schulen und Kindertagesstätten legte bereits der Bundes- rat fest, dass die gesetzliche Vertretung der Kinder über Masern und übertragbare Krankheiten mit ähnlich schwerwiegenden Auswirkungen, Impfempfehlungen und mögliche Massnahmen bei Krankheitsaus- brüchen informiert werden muss (Art. 28 EpV). Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 EpG soll mit Abs. 1 lit. a diese Pflichten sowohl in Bezug auf den Adressatenkreis (z. B. auch Behindertenheime) als auch auf die zu er- greifenden Massnahmen (nicht nur Information der Eltern, sondern auch des Personals) ausgedehnt werden. In der Vollzugsverordnung zum Epidemiengesetz wird der Regierungsrat diese Massnahmen ge- nauer umschreiben müssen. Hauptsächlich wird es sich um die Infor- mation von Personal und betreuten Personen oder deren vertretungs- berechtigten Personen über die Gefahren übertragbarer Krankheiten, die Möglichkeiten zu deren Verhütung und mögliche Massnahmen bei

einer Erkrankung handeln. Aufgrund ihres Weisungsrechtes kann die Gesundheitsdirektion diese Massnahmen koordinieren und Weisungen erstellen. Tritt in einer Institution eine übertragbare Krankheit auf, werden von der Vollzugbehörde epidemiologische Abklärungen durchgeführt, um ansteckungsverdächtige Personen zu finden. Ebenso müssen Mass- nahmen zur Verhütung (z. B. Impfung) oder zur Bekämpfung der Krank- heit eingeleitet werden. Hierbei sind die verantwortlichen Personen gemäss Abs. 1 lit. b zur Mitwirkung verpflichtet. Um ihre Aufgaben erfüllen zu können, muss die Vollzugbehörde erfahren, welche Personen erkrankt oder ansteckungsverdächtig sind. Ebenfalls muss sie gewisse Informationen an die Leitung der Institu- tion weitergeben können. In Art. 59 Abs. 3 EpG ist die Bekanntgabe von Personendaten an Dritte, ausser an Ärztinnen und Ärzte und an Behörden, nicht vorgesehen. Mit Abs. 1 lit. c und Abs. 2 wird deshalb die notwendige formell-gesetzliche Grundlage für die erforderliche Daten- weitergabe im kantonalen Recht geschaffen. Wie in der Vernehmlassung mehrfach gefordert, werden der Zweck der Datenweitergabe und die Kategorien der Daten nun näher umschrieben. Nach Abs. 1 lit. c sind die Institutionen verpflichtet, den zuständigen Behörden auf Anfrage diejenigen Daten mitzuteilen, die diese für die Bekämpfung von nach Art. 12 Abs. 6 EpG meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten be- nötigen. Damit wird sichergestellt, dass nicht jede übertragbare Krank- heit wie zum Beispiel eine normale Erkältung bereits eine Mitteilungs- pflicht zur Folge hat, sondern dies nur bei Krankheiten mit einem gewissen Gefährdungspotenzial der Fall ist. Möchte die Institutions- leitung hingegen Unterstützung durch die Vollzugbehörde bei einem Ausbruch von einer nicht meldepflichtigen Krankheit (z. B. Krätze), kann sie dieser nur mit Einwilligung der betroffenen Personen Ge- sundheitsdaten weitergeben. Mitgeteilt werden müssen Daten nach Art. 59 Abs. 2 EpG, soweit diese Daten überhaupt vorhanden sind. Es handelt sich beispielsweise um Personalien von anderen erkrankten oder besonders exponierten Personen oder um Angaben über Aufent- haltsorte und Kontakte solcher Personen. Mit Abs. 2 wird die Rechts- grundlage geschaffen, dass auch die Vollzugsbehörde, wenn erforder- lich, die verantwortlichen Personen der Institutionen informieren kann, dass eine betreute, angestellte oder auszubildende Person ansteckend sein könnte oder ansteckungsgefährdet ist. Bereits gestützt auf Bundesrecht sind Institutionen im Asylbereich sowie Institutionen des Freiheitsentzuges zur Durchführung von Ver- hütungsmassnahmen verpflichtet (Art. 19 Abs. 2 Bst. d EpG in Ver- bindung mit Art. 30 f. EpV). Das Gleiche gilt für Betriebe oder Ver- anstaltungen, in bzw. bei denen sexuelle Dienstleistungen angeboten

werden (Art. 19 Abs. 2 Bst. b EpG in Verbindung mit Art. 27 EpV). Für diese Bereiche sind keine zusätzlichen kantonalen Vorschriften erforderlich. § 54c. Laboruntersuchungen Mikrobiologische und serologische Untersuchungen zur Erkennung von übertragbaren Krankheiten können von Laboratorien durchge- führt werden, die über eine Betriebsbewilligung des Bundes verfügen (Art. 16 EpG). Diese Leistungen werden in der Regel über den freien Gesundheitsmarkt angeboten. Bei gewissen Vorkommnissen (z. B. SARS-Ausbruch, H1N1-Influenza-Pandemie) kann es aber notwendig werden, geeignete Institutionen zur Durchführung von Laboruntersu- chungen zu verpflichten. Mit der vorliegenden Bestimmung wird des- halb die Rechtsgrundlage geschaffen, um die Universität Zürich oder das Universitätsspital Zürich sowie ausnahmsweise auch andere Insti- tutionen zur Durchführung der notwendigen Laboruntersuchungen ver- pflichten (Abs. 1) und für deren Dienstleistung entschädigen (Abs. 2) zu können. Bei den nach Abs. 2 durch den Kanton zu leistenden Ent- schädigungen handelt es sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes. Auf der Verordnungsstufe wird zu regeln sein, welche Institute innerhalb der Universität Zürich dies betrifft. § 54d. Mitwirkungspflichten von Gesundheitsfachpersonen und -institutionen Abs. 1 ermöglicht es, Institutionen des Gesundheitswesens nach § 35 GesG (insbesondere Spitäler und Spitex-Institutionen) zur Mitwir- kung bei Vorbereitungsmassnahmen nach Art. 8 EpG zu verpflichten (z. B. Bereitstellen von Isolationszimmern für Ebola-Verdachtsfälle). Gemäss dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz ist dies nur möglich, so- fern Kanton und Gemeinden diese Massnahmen nicht selber treffen können und das Angebot nicht von der regulären Gesundheitsversor- gung bereitgestellt wird. Auch bei der Verhütung (z. B. Durchführung von Massenimpfun- gen) und Bekämpfung (z. B. Absonderung einer grösseren Anzahl von Patientinnen und Patienten) übertragbarer Krankheiten kann es sein, dass der Gesundheitsmarkt die notwendigen Leistungen nicht abdeckt. Beim Vorliegen einer besonderen Lage nach Art. 6 EpG (vgl. Kapitel I. B) muss die Direktion deshalb die Möglichkeit haben, Gesundheits- fachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens nach § 35 GesG zur Mitwirkung bei der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu verpflichten (Abs. 2). Unter Gesundheitsfachpersonen sind Personen zu verstehen, die für ihre Tätigkeit eine Berufsaus- übungsbewilligung der Gesundheitsdirektion benötigen, wie Ärztinnen und Ärzte oder Pflegefachpersonen. Ebenfalls können die genannten

Personen und Institutionen nach Abs. 2 im Notfall, d. h. unabhängig davon, ob bereits eine besondere Lage vorliegt, zur Mitwirkung ver- pflichtet werden. Dies könnte z. B. der Fall sein, wenn ein Spital eine Patientin oder einen Patienten mit einer übertragbaren Krankheit nicht aufnehmen will, jedoch bei Nichtaufnahme eine erhebliche Ge- fährdung durch die mögliche Übertragung des Krankheitserregers be- steht (z. B. bei einem Ebola-Verdachtsfall). Gestützt auf Abs. 2 lit. c gelten die beschriebenen Mitwirkungspflichten auch für gemeinnüt- zige Institutionen, die sich mit der Bekämpfung übertragbarer Krank- heiten befassen (z. B. Zürcher Aidshilfe, Lunge Zürich). Die in Abs. 2 vorgesehenen Mitwirkungspflichten sind zur Verhütung und Bekämpfung von Epidemien notwendig und deshalb sinnvoll. Entgegen in der Vernehmlassung geäusserten Befürchtungen ermög- licht es § 54d nicht, Impfungen für das Gesundheitsfachpersonal obli- gatorisch zu erklären, da die Voraussetzungen und Modalitäten der Anordnung eines Impfobligatoriums wie erwähnt durch das Bundes- recht abschliessend geregelt sind. Gestützt auf § 54 Abs. 3 kann der Kanton Kosten übernehmen, die Gesundheitsinstitutionen oder -fachpersonen durch die Mitwirkung beim Vollzug der Epidemiengesetzgebung entstehen. Eine Entschädigung kommt allerdings nur bei Aufgaben in Frage, die nicht ohnehin kraft Gesetz oder Vertrag hätten erfüllt werden müssen. Zudem dürfen die Kosten nicht anderweitig gedeckt sein (z. B. durch den Krankenversi- cherer). Gestützt auf Art. 6 Abs. 2 Bst. c EpG hat auch der Bundesrat bei Vorliegen einer besonderen Lage die Kompetenz, Gesundheitsfach- personen zur Mitwirkung zu verpflichten. Dies gilt selbstverständlich auch bei einer ausserordentlichen Lage nach Art. 7 EpG. Hier kann der Bundesrat alle erforderlichen Massnahmen ergreifen. Auch die Ge- sundheitsdirektion kann nach geltendem Recht bei Katastrophen und aussergewöhnlichen Ereignissen Gesundheitsinstitutionen und -fach- personen zur Einsatzleistung verpflichten (§§ 23 und 38 GesG). Eben- falls müssen diese nach § 21 BSG bei der Bewältigung von ausseror- dentlichen Lagen mitwirken. In Bezug auf die ausserordentliche Lage braucht es deshalb keine zusätzlichen Bestimmungen. Abs. 3 verpflichtet Gesundheitsfachpersonen, Institutionen und ge- meinnützige Organisationen, den Vollzugsbehörden Auskunft über Beobachtungen nach Art. 12 Abs. 6 EpG zu erteilen. Es geht dabei um Beobachtungen zu schwerwiegenden Krankheiten: solchen, die Epide- mien verursachen oder schwerwiegende Auswirkungen haben können, die neuartig oder unerwartet sind oder deren Überwachung internati- onal vereinbart ist. Die Regelung geht über das Bundesrecht hinaus, indem nicht nur Ärztinnen und Ärzte, sondern alle Gesundheitsfach-

personen in die Pflicht genommen werden. Umgekehrt wird nur eine (passive) Auskunftspflicht verankert, während das Bundesrecht eine (aktive) Meldepflicht vorsieht (vgl. Art. 12 Abs. 1 und Art. 39 EpG sowie Art. 3–14 EpV). Mit der Regelung von Abs. 3 werden den Voll- zugsbehörden weitere wertvolle Informationsquellen bei der Bekämp- fung übertragbarer Krankheiten erschlossen. § 54e. Informationsrecht bei Einschränkung einer Tätigkeit Nach Art. 38 Abs. 1 EpG kann einer Person, die eine übertragbare Krankheit weiterverbreiten kann, die Ausübung ihres Berufs oder be- stimmter Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagt werden (vgl. auch Botschaft, S. 391). Die Direktion soll die Möglichkeit haben, die Arbeit- geberin oder den Arbeitgeber dieser Person oder allgemein Personen, die für ihre Tätigkeit verantwortlich sind (z. B. der Vereinsvorstand bei einem vom Verbot betroffenen Fussballtrainer), über eine solche Mass- nahme zu informieren, sofern die Person die ihr auferlegte Einschrän- kung nicht beachtet. Eine solche Benachrichtigung durch die Direktion ermöglicht es dem Arbeitgeber oder den verantwortlichen Personen, im eigenen Zu- ständigkeitsbereich die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Dadurch wird der Zweck eines Tätigkeitsverbots nach Art. 38 EpG wirksam un- terstützt. Art. 59 Abs. 3 EpG sieht eine solche Benachrichtigung nicht vor, schliesst sie aber auch nicht aus. § 60. Bezirksärztinnen und -ärzte Bereits heute sind Bezirksärztinnen und -ärzte ein Vollzugsorgan der Gesundheitsdirektion. Sie spielen bei der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten eine wichtige Rolle (vgl. insbesondere §§ 13 ff. VV EpiG). Beispielsweise können sie die Absonderung einer erkrankten Person hoheitlich anordnen (Art. 35 Abs. 1 Bst. b EpG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VV EpiG). Abs. 1 entspricht der geltenden Bestimmung, wobei die strenge Bindung zwischen Bezirksärztin oder Bezirksarzt und Bezirk gelockert wird: Neu kann eine Bezirksärztin oder ein Bezirksarzt für mehrere Bezirke zuständig sein und umgekehrt deren Anzahl in einem grösse- ren Bezirk bei Bedarf erhöht werden. Abs. 2 regelt die Aufgaben der Bezirksärztinnen und -ärzte. Im Vordergrund steht die Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben nach der Epidemiengesetzgebung (lit. a). Die genaue Bezeichnung die- ser Aufgaben soll auf Verordnungsstufe erfolgen. Nach lit. b gehört es auch zur Aufgabe der Bezirksärztinnen und -ärzte, die Gemeinden zu beraten, beispielsweise bei der Pandemieplanung. Lit. c verweist auf die weiteren Aufgaben gemäss Gesundheitsgesetzgebung, wie z. B. das Ausstellen von Leichenpässen gemäss § 11 der Bestattungsverordnung

vom 20. Mai 2015 (LS 818.61). Sodann soll die Gesundheitsdirektion den Bezirksärztinnen und -ärzten weiterhin im Einzelfall Aufgaben, z. B. die Durchführung einer gesundheitspolizeilichen Inspektion einer Arztpraxis, übertragen können. Keine Rechtsgrundlage muss im Gesundheitsgesetz geschaffen wer- den für die Aufgaben nach der Strafprozessordnung, die Bezirksärztin- nen und -ärzte heute ebenfalls erfüllen (Durchführung von Legalins- pektionen). Dies wird zukünftig gestützt auf die Strafprozessordnung durch die Oberstaatsanwaltschaft unabhängig von der Gesundheits- gesetzgebung geregelt. Bei der Erfüllung der in Abs. 2 genannten Aufgaben handeln Be- zirksärztinnen und -ärzte hoheitlich (Abs. 3). Wo erforderlich, können sie auch Verfügungen erlassen. Mit Abs. 4 wird der bisherige Abs. 3 übernommen, wonach die Gesundheitsdirektion amtsärztlichen Diens- ten von Gemeinden (z. B. dem Stadtärztlichen Dienst Zürich) bezirks- ärztliche Aufgaben übertragen kann. Neu soll eine solche Aufgaben- übertragung auch gegenüber einzelnen Spitälern oder dem Institut für Rechtsmedizin möglich sein. Bereits bisher waren die leitenden Ärz- tinnen oder Ärzte der Infektiologie-Abteilungen gewisser Spitäler von der Gesundheitsdirektion zu ausserordentlichen Bezirksärztinnen und -ärzten ernannt. Abs. 5 regelt die Ernennung von Bezirkszahnärztin- nen und -zahnärzten und von Bezirkstierärztinnen und -tierärzten. Die Bestimmung übernimmt den Regelungsinhalt von aAbs. 4. Da die Gesundheitsdirektion die Bezirksärztinnen und -ärzte er- nennt, ist sie auch für deren Beaufsichtigung zuständig. Ebenfalls ist sie Rechtsmittelinstanz bei Rekursen gegen bezirksärztliche Anordnungen. Die Entschädigung von Bezirksärztinnen und -ärzten richtet sich nach der Verordnung über die Entschädigung der Bezirksärztinnen und Be- zirksärzte vom 12. Dezember 1963 (LS 810.11). Diese ist auch anwend- bar bei der Übertragung von bezirksärztlichen Aufgaben nach Abs. 4. § 60a. Entzug der aufschiebenden Wirkung Massnahmen zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten (z. B. die Absonderung einer erkrankten Person) sind in der Regel dringlich. Deshalb wird einem Rekurs gegen Anordnungen nach Art. 33–38 EpG die aufschiebende Wirkung entzogen, sofern im Einzelfall nichts an- deres angeordnet wird.

§ 61. Busse Mit Abs. 1 lit. m und n werden Strafbestimmungen zur Sanktionie- rung der Verletzung der neu vorgesehenen Melde- und Mitwirkungs- pflichten sowie der Verweigerung einer durch den Regierungsrat obli- gatorisch erklärten Impfung geschaffen. Gemäss Art. 38 Abs. 3 EpV darf eine obligatorisch erklärte Impfung nicht mit körperlichem Zwang durchgeführt werden. Die Möglichkeit, eine angemessene Busse auf- zuerlegen, ist aber sinnvoll.

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Der Staatsschreiber: Mario Fehr Beat Husi