RRB Nr. 611/2013
Kantonsspital Winterthur, Personalreglement, Änderung, Genehmigung
5 da zercladur 2013German5 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Juni 2013
611. Kantonsspital Winterthur (Änderung Personalreglement; Genehmigung)
Erwägungen
1. Ausgangslage Das Personalreglement des Kantonsspitals Winterthur vom 14. Juni 2010 (PR-KSW, LS 813.162) ist vom Regierungsrat am 14. Juli 2010 ge- stützt auf § 8 Ziff. 7 des Gesetzes über das Kantonsspital Winterthur (KSWG, LS 813.16) genehmigt worden (RRB Nr. 1091/2010). § 12 PR- KSW delegierte den Entscheid über die Entschädigung für die Leistung von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst an die Spitaldirektion. Gleichzeitig wurde festgehalten, dass die Ansätze von den Vorgaben der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz abweichen können, mindestens aber denjenigen des Kantons entsprechen sollen. Gegen das Personal- reglement erhoben die Zürcher SpitalärztInnen VSAO (VSAO-ZH) ‒ die Sektion Zürich des Verbands Schweizerischer Assistenz- und Ober- ärztinnen und -ärzte (VSAO) ‒ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Gerügt wurde die über das kantonale Personalrecht hinausgehende Möglichkeit befristeter Anstellungen von Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzten sowie § 12 PR-KSW, in welchem die Abwei- chungen vom kantonalen Personalrecht direkt enthalten sein müssten. Das Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut und gelangte in seinem Urteil PB.2010.00026 vom 18. April 2011 zum Schluss, dass § 12 PR-KSW gegen das Verbot der Subdelegation verstosse und als verfassungswidrig aufzuheben sei.
2. Änderung des Personalreglements Nach dieser gerichtlichen Aufhebung von § 12 PR-KSW bestand für die Mitarbeitenden des Kantonsspitals Winterthur (KSW) bezüglich Ent- schädigung von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst jedoch keine Regelungslücke. Denn gemäss § 12 Abs. 2 KSWG kommen die für das Staatspersonal anwendbaren Regelungen zur Anwendung, sofern das PR- KSW keine abweichenden Bestimmungen vorsieht. Allerdings besteht im KSW betreffend die Entschädigung von Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdiensten Bedarf nach einer an die besonderen Verhältnisse im KSW angepassten Regelung. So ist das KSW einerseits dem Bundes- gesetz vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz; SR 822.11) unterstellt und damit verpflichtet, teilweise vom kantonalen Recht abweichende Entschädigungen zu leis-
ten. Anderseits ist es dem KSW wichtig, im Betrieb Ungleichheiten in der Vergütung von Diensten zu bereinigen. Aus diesen Gründen wurde eine Anpassung des PR-KSW notwendig. Im neuen § 12 PR-KSW wird festgehalten, dass sich die Entschädigung für Nacht-, Sonntags-, Schicht- und Pikettdienst grundsätzlich nach dem kantonalen Personalrecht richtet, sofern nicht im Anhang zum Reglement etwas anderes festgehalten wird. Die ursprünglich gestützt auf den auf- gehobenen § 12 PR-KSW von der Spitaldirektion festgelegten Entschä- digungsregelungen für Assistenz-/Oberärztinnen und Assistenz-/Ober- ärzte sowie die übrigen Angestellten werden neu direkt im Anhang zum Personalreglement verankert. Gemäss Anhang Ziff. 1 lit. a wird Assis- tenz-/Oberärztinnen und Assistenz-/Oberärzten bei einer Verlängerung der Tagesarbeitszeit/des Tagdienstes für Arbeitsleistungen ab 20 Uhr pro Stunde eine Schichtzulage gewährt. Eine zusätzliche Entschädigung für Nachtdienst gemäss Anhang Ziff. 1 lit. b wird an Ärztinnen und Ärzte ausbezahlt, die Nachtdienste leisten. Eine Kumulation von Entschädi- gungen gemäss Ziff. 1 lit. a und lit. b kommt nicht vor, da ein Zusammen- fallen von Tagdienst und Nachtdienst nicht möglich und bereits durch das Arbeitsgesetz ausgeschlossen wird. Die Möglichkeit, verschiedenen Personalkategorien unterschiedliche Entschädigungen für Pikettdienste auszurichten, ist im kantonalen Personalrecht vorgesehen (§§ 132 ff. Voll- zugsverordnung zum Personalgesetz). Die Differenzierungen bei den Pikettdienstentschädigungen, wie sie im Anhang Ziff. 1 und 2 vorgese- hen sind, rechtfertigen sich aufgrund der unterschiedlichen Anforderun- gen im Rahmen der Einsätze (z. B. bezüglich Interventionszeiten, Flexi- bilität usw.). Auf diese Weise soll den unterschiedlichen Anforderungen bei den verschiedenen Personalkategorien im Rahmen der Entschädi- gung Rechnung getragen werden. Im Verlauf der Vorbereitungsarbeiten für die Revision des PR-KSW stellte der Spitalrat des KSW fest, dass auch § 19 PR-KSW eine ähnliche, wohl mit der Kantonsverfassung nicht vereinbare Subdelegation von Rechtsetzungsbefugnissen vom Spitalrat an die Spitaldirektion enthält und angepasst werden muss. Bis anhin bestimmte § 19 Abs. 1 PR-KSW, dass die Spitaldirektion die Einkommensgrenze festlegt, ab welcher die oder der Angestellte die Spitaldirektion über eine Nebenbeschäftigung informieren muss. Gemäss Abs. 2 derselben Norm lag es darüber hinaus ebenfalls in der Kompetenz der Spitaldirektion, einen Betrag festzule- gen, ab welchem eine Bewilligung für die Ausübung einer Nebentätigkeit einzuholen ist. Zukünftig werden diese Einkommensgrenzen vom Spital- rat direkt in § 19 Abs. 1 und 2 PR-KSW festgesetzt. Der Spitalrat des KSW hat gestützt auf § 10 Abs. 3 Ziff. 7 KSWG am 20. Dezember 2012 die Änderungen des PR-KSW rückwirkend per 1. Sep- tember 2010 beschlossen, nachdem die Änderungen von der Redaktions-
kommission des Regierungsrates redaktionell bereinigt worden sind. Die rückwirkende Inkraftsetzung der Änderungen des Personalreglements ist angezeigt, da die ursprünglichen §§ 12 und 19 PR-KSW von Beginn an verfassungswidrig gewesen sind. Da die vom Spitalrat verabschiedeten Änderungen des PR-KSW materiell allerdings den bisherigen, durch die Spitaldirektion erlassenen Regelungen entsprechen, ergeben sich aus der rückwirkenden Inkraftsetzung keine Vollzugsprobleme. Der Beschluss des Spitalrats wurde am 8. März 2013 im Amtsblatt veröffentlicht. Es sind innert Frist keine Beschwerden erhoben worden. Die Änderungen des PR-KSW sind nun gemäss § 8 Ziff. 7 KSWG vom Regierungsrat zu ge- nehmigen und das geänderte Personalreglement ist anschliessend in der Gesetzessammlung zu veröffentlichen. Die geänderten Bestimmungen des PR-KSW bewegen sich innerhalb des Gestaltungsspielraums von § 12 Abs. 2 KSWG, gemäss welchem dem KSW gestattet wird, von den für das Staatspersonal geltenden Bestimmun- gen abzuweichen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. Insofern die Entschädigungsregelungen für Nacht-, Sonntags-, Schicht- oder Pikettdienst dem KSW durch das Arbeitsgesetz vorgegeben sind, wäre eine besondere Erwähnung dieser Regelungen im Personalreg- lement nicht unbedingt notwendig, da sie unabhängig davon gelten. Dennoch ist ihre Aufführung im Anhang begrüssenswert, dient doch die zusammenfassende Darstellung aller vom kantonalen Personalrecht ab- weichenden Entschädigungsregelungen der besseren Orientierung der Mitarbeitenden. Insgesamt ist das revidierte Personalreglement des KSW inhaltlich mit dem übergeordneten Recht vereinbar, entspricht formal den Rechtsetzungsrichtlinien des Regierungsrates und ist somit in der vorliegenden Form zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Änderung des Personalreglements des Kantonsspitals Winter- thur vom 20. Dezember 2012 wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Spitalrat des Kantonsspitals Winterthur, sowie an die Finanzdirektion und die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi