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RRB Nr. 623/2016

Altlastensanierung ehemaliges Gaswerk "Bürger" Thalwil, gebundene Ausgabe

22 da zercladur 2016German7 min

Source zh.ch

Altlastensanierung ehemaliges Gaswerk "Bürger" Thalwil, gebundene Ausgabe

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. Juni 2016

623. Altlastensanierung, ehemaliges Gaswerk in Thalwil (Ausgabenbewilligung)

Erwägungen

A. Auf dem Areal der heutigen Kläranlage und der Autogarage an der Seestrasse 47 in Thalwil wurde von 1898 bis 1930 ein Gaswerk betrieben, das Kohle destillierte, um Gas für den örtlichen Verbrauch zu gewinnen. Bis 1915 war die Gaswerk Thalwil AG Betreiberin. Am 1. Juli 1915 wurde die Gaswerk Thalwil AG im Handelsregister gelöscht. Im Juli 1915 über- nahm die Politische Gemeinde Thalwil das Gaswerk. Die Gasherstellung hat zu Verunreinigungen im Untergrund beim Gaswerk, im Grundwas- ser und in den Sedimenten im Zürichsee geführt.

B. Die Baudirektion hat die land- und seeseitig mit Abfällen belaste- ten Standorte gestützt auf Art. 8 Abs. 2 Bst. b der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (SR 814.680) als sanierungsbedürftig beurteilt (Alt- lasten). Gemäss Art. 32c Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sorgen die Kantone dafür, dass Altlasten saniert werden.

C. Im Sinne des polizeirechtlichen Störerprinzips sind der Kanton als Grundeigentümer des Zürichsees und die Gemeinde Thalwil als ehe- malige Gaswerkbetreiberin für die Altlastensanierung verantwortlich. Im gegenseitigen Einvernehmen entschieden die Gemeinwesen, beide Altlasten zu sanieren (land- und seeseitig). Die Baudirektion erliess die entsprechenden Sanierungsverfügungen. Die Sanierungsarbeiten im See wurden im Herbst 2008 begonnen und vor Beginn der Badesaison im Mai 2009 erfolgreich abgeschlossen. Die Kosten wurden abgerechnet und ge- mäss dem Verständigungsmemorandum vom August 2008 zwischen der Baudirektion und dem Gemeinderat Thalwil verteilt. Sie sind nicht Ge- genstand dieser Ausgabenbewilligung.

D. Die Sanierung der landseitigen Altlast wird im Auftrag der Ge- meinde Thalwil im Jahr 2016 ausgeführt. Die Kosten für die Überwa- chungs- und Sanierungsmassnahmen werden von der Gemeinde Thalwil auf 3,8 Mio. Franken veranschlagt, von der realleistungspflichtigen Ge- meinde vorfinanziert und anschliessend durch den Kanton auf die Zu- stands- und Verhaltensstörer verteilt.

E. Der Sanierungsperimeter umfasst drei Grundstücke. Am stärksten betroffen ist das Grundstück Kat.-Nr. 9761, randlich betroffen sind die angrenzenden Grundstücke Kat.-Nrn. 9762 und 8727 des Gemeindever- bands Abwasserreinigungsanlage Thalwil und des Tiefbauamts des Kan-

tons Zürich (TBA). Beide Grundeigentümer werden sich als Zustands- störer mit je 7,5% an den Kosten beteiligen. Der Anteil der Zustands- störer von 7,5% berechnet sich anhand der von der Sanierung betroffe- nen Flächen.

F. Ausschlaggebend für den Sanierungsbedarf ist der Betrieb des ehe- maligen Gaswerks. Damit sind die ehemalige Gaswerk Thalwil AG und die Politische Gemeinde Thalwil als Verhaltensverursacherinnen zu quali- fizieren. Es liegen keine Anhaltspunkte vor (z. B. Verschulden), die es rechtfertigten, eine der Verhaltensverursacherinnen stärker zu belasten als die andere. Einzelheiten zum damaligen Betrieb und zu den verschie- denen Gasreinigungsverfahren sind nicht mehr verfügbar. Aufgrund der lückenhaften Kenntnisse kann daher nicht mehr nachgewiesen werden, ob während der gesamten Betriebsdauer oder nur zeitweise, z. B. bei Ent- sorgungsnotstand, teerhaltige Abfälle in den Untergrund versickert sind.

G. Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheint eine hälftige Auf- teilung des Verhaltensverursacheranteils zwischen der ehemaligen Gas- werk Thalwil AG und der Politischen Gemeinde Thalwil als gerechtfer- tigt. Im Weiteren ist der wirtschaftlichen Interessenlage Rechnung zu tragen und haben auch Billigkeitserwägungen ihren Platz.

H. Gemäss Art. 32d Abs. 3 USG trägt das zuständige Gemeinwesen den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind. Das zuständige Gemeinwesen ist der Kanton, und vorliegend besteht kein Zweifel darüber, dass die ehemalige Gaswerk Thalwil AG 1915 als juristische Person im Handelsregister gelöscht und nicht von einer Rechtsnachfolgerin weitergeführt wurde. Damit ist der Kostenanteil der ehemaligen Gaswerk Thalwil AG als Ausfallkosten ge- mäss dem Verständigungsmemorandum vom August 2008 vom Kanton Zürich zu übernehmen. Der Bund gewährt dem Kanton nach Massgabe von Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG Abgeltungen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von Altlasten, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist. I. Insgesamt ist für die Kosten für die Sanierung der Altlast, die der Kan- ton als Ausfallkosten und als Zustandsstörer zu tragen hat, ein Objekt- kredit von Fr. 1 900 000 erforderlich. Davon entfallen Fr. 285 000 (7,5%) auf das TBA und Fr. 1 615 000 (42,5%) auf die Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten. Der Bundesbeitrag (vgl. Erwägung M) ist dabei noch abzuzie- hen. Diese Ausgabe ist zwingend erforderlich, damit der Kanton wie ge- setzlich vorgeschrieben die Ausfallkosten gemäss Art. 32d Abs. 3 USG übernehmen und seiner Haftungspflicht als Zustandsstörer (Eigentümer der Staatsstrasse und damit teilweise Standortinhaber und Kostenträger im Sinne von Art. 32d Abs. 1 f. USG) nachkommen kann. Gemäss § 37 Abs. 2 lit. a CRG handelt es sich deshalb um eine gebundene Ausgabe.

J. Mit Verfügung der Baudirektion Nr. 9 vom 6. Januar 2015 wurden zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, Fr. 2 550 000 für Ausfallkosten ehemaliges Gaswerk Thalwil Rückstel- lungen gebildet. Für die Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen im Zusammenhang mit dieser Altlast wird mit Kosten von rund Fr. 1 615 000 für die Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, gerechnet. Die Kosten liegen unterhalb der ursprünglich gebildeten Rückstellungen von Fr. 2 550 000. Die Kosten von Fr. 1 615 000 werden daher vollständig zulasten der Rück- stellungen in der Bilanz der Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, gebucht, ohne Belastung der Erfolgsrechnung. K. Instandstellung des Strassenbelags Die Instandstellung des Strassenbelags nach erfolgter Altlastensanie- rung umfasst nicht die ganze Strassenfläche im Bereich der Autogarage an der Seestrasse. Eine Fläche von etwa 700 m2 soll im Rahmen der ordent- lichen Belagsarbeiten, mit der Altlastensanierung abgestimmt, erneuert werden. Somit wird die Behinderung des Autogaragenbetriebs auf eine einmalige Bautätigkeit beschränkt. Die Kosten von Fr. 193 000 für die In- standstellung bilden eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG gebundene Aus- gabe. L. Kosten der Altlastensanierung und Instandstellung Aufgrund des Kostenvoranschlags des TBA vom 13. Januar 2016 und des Auszugs aus dem Protokoll des Gemeinderates Thalwil vom 31. März 2016 ergeben sich folgende Gesamtkosten: in Franken Erwerb von Grund und Rechten 0 Bauarbeiten (Installation, Werkleitungen, Belag usw.) 140 000 7,5% Zustandsstöreranteil Altlastensanierung 285 000 Nebenarbeiten 23 000 Technische Arbeiten 30 000 Total (einschliesslich 10% für Unvorhergesehenes und 8% MWSt) 478 000 In der Staatsbuchhaltung wird der Gesamtbetrag von Fr. 478 000 wie folgt verbucht: Budgetierung Gebundene Ausgaben in Franken Erfolgsrechnung Konto Nr. 8400.31410.80050 478 000 Staatsstrassen, Baulicher Unterhalt Total 478 000

Für die Verwirklichung des Vorhabens ist eine gemäss § 37 Abs. 2 lit. b CRG gebundene Ausgabe von Fr. 478 000 zulasten der Erfolgsrechnung zu bewilligen. In dieser Ausgabe ist die mit Verfügung des TBA Nr. 1464 vom 12. Juli 2011 bewilligte Ausgabe von Fr. 150 000 enthalten. Die Ver- fügung des TBA ist deshalb aufzuheben. Der Betrag ist im Budget 2016 enthalten. M. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens nach Art. 14 der Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (SR 814.681) hielt das zuständige Bundesamt für Umwelt (BAFU) fest, dass die Voraussetzungen für die altlastenrechtlich notwendigen Mass- nahmen erfüllt sind; zudem stellte es Abgeltungen in Aussicht. Das Ge- such um Zusicherung der Abgeltungen wurde dem BAFU eingereicht. Die Abgeltungen betragen 40% bzw. Fr. 646 000 der vom Amt für Abfall, Was- ser, Energie und Luft (AWEL) zu übernehmenden Ausfallkosten von voraussichtlich Fr. 1 615 000. Die Abgeltungen kommen ausschliesslich dem Kanton zugute. N. Damit die Ausfallkosten verbindlich festgelegt werden können, sind die Arbeiten abzuschliessen und abzurechnen. Dies wird voraussicht- lich in der zweiten Hälfte 2016 der Fall sein. Gestützt auf die tatsächlich angefallenen Kosten wird dann eine Kostenverteilungsverfügung erlas- sen werden. Der Schlüssel zur Verteilung der Kosten an die Zustands- und Verhaltensstörer ist im Verständigungsmemorandum vom August 2008 festgelegt. Zuständig für das Kostenverteilungsverfahren ist das AWEL (§ 4a Abs. 2 lit. d Abfallverordnung vom 24. November 1999 [LS 712.11]).

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die altlastenrechtlichen Sanierungsmassnahmen des ehemaligen Gaswerks «Bürger» in Thalwil und die damit verbundene Instandstellung der Seestrasse wird eine gebundene Ausgabe von Fr. 2 093 000 bewilligt. Davon gehen Fr. 1 615 000 zulasten der Rückstellungen in der Bilanz der Leistungsgruppe Nr. 8510, Altlasten, und Fr. 478 000 zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 8400, Tiefbauamt.

II. Über die Kostenverteilung hinsichtlich der Überwachungs- und der Sanierungsmassnahmen wird in einem separaten Verfahren entschieden.

III. Die Verfügung der Baudirektion, Tiefbauamt, Nr. 1464/2011 wird aufgehoben.

IV. Mitteilung an den Gemeinderat Thalwil, Alte Landstrasse 112, Post- fach 1531, 8800 Thalwil (ES), sowie an die Finanzdirektion und die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi