RRB Nr. 63/2021
Gemeindewesen, Politische Gemeinde Flaach, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
3 da favrer 2021German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 3. Februar 2021
63. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Flaach)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmi- gung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Flaach haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 29. November 2020 die Totalrevi- sion der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Flaach beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt nach ihrer Annahme durch die Stimmberech- tigten an der Urne und nach der Genehmigung durch den Regierungs- rat in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeinde- gesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis dahin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Flaach aufgehoben.
3. Die Bestimmungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Flaach am 29. November 2020 beschlossene Gemeindeordnung wird genehmigt.
II. Mitteilung an den Gemeinderat Flaach, Gemeinderatskanzlei, We- senplatz 1, 8416 Flaach, den Bezirksrat Andelfingen, Schlossgasse 14, Post- fach, 8450 Andelfingen, und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli