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Gemeindewesen, Zweckverband Wasserversorgung Melioration Wehntal, neue Statuten, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 25. Januar 2023

64. Gemeindewesen (Zweckverband Wasserversorgung Melioration Wehntal)

Erwägungen

1. Nach Art. 92 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) und § 73 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG, LS 131.1) können sich Gemeinden zur ge- meinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben zu Zweckverbän- den zusammenschliessen. Die Statuten bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 92 Abs. 4 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkraft- treten der Statuten setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 80 Abs. 2 GG). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Politischen Gemeinden Niederweningen, Oberweningen, Schleinikon und Schöfflisdorf bilden seit 1981 einen Zweckverband für die Sicherstellung der Wasserversorgung (RRB Nr. 778/1981). Anläss- lich der Urnenabstimmung vom 25. September 2022 haben die Stimm- berechtigten der Verbandsgemeinden eine Totalrevision der Statuten beschlossen. Der Bezirksrat Dielsdorf hat bestätigt, dass gegen die Ge- meindebeschlüsse keine Rechtsmittel eingelegt wurden. Die neuen Sta- tuten des Zweckverbands Wasserversorgung Melioration Wehntal ent- halten die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz, insbe- sondere die Einführung eines eigenen Haushalts. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens (am 1. Januar 2023) ersetzen sie die bis dahin gelten- den Statuten vom 11. Dezember 2008.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 13 Abs. 2 der Statuten übt der Gemeindevorstand bei Urnenabstimmungen in den Verbandsgemeinden über die Auf‌lösung des Zweckverbands sowie über grundlegende Änderungen der Statuten ein eigenes Antragsrecht neben dem Antragsrecht des Verbandsvor- stands aus. Diese Bestimmung widerspricht teilweise dem Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2021.00507 vom 11. November 2021, wonach bei Auf‌lösung und Rechtsformumwandlung eines Zweckverbands nicht der Vorstand des Zweckverbands, sondern das zuständige Organ der einzelnen Verbandsgemeinden (Gemeindevorstand oder Gemeindepar- lament) Antrag zuhanden der Stimmberechtigten zu stellen hat. Aus diesem Grund ist die in Art. 13 Abs. 2 der Statuten vorgesehene An-

tragsregelung dahingehend einschränkend zu verstehen, dass bei Auf- l‌ösung und Rechtsformumwandlung des Zweckverbands die Antrag- stellung zuhanden der Stimmberechtigten einzig durch das zuständige Organ der jeweiligen Verbandsgemeinde und nicht durch den Verbands- vorstand erfolgt. b) Gemäss Art. 19 Abs. 1 Ziff. 4 der Statuten steht dem Verbandsvor- stand unübertragbar die Beratung von und die Antragstellung zu allen Vorlagen zu, über welche die Stimmberechtigten oder die Verbandsge- meinden beschliessen. Hier gilt das bei Erwägung 3a Ausgeführte sinn- gemäss. Art. 19 Abs. 1 Ziff. 4 der Statuten ist dahingehend einschränkend zu verstehen, dass bei Auf‌lösung und Rechtsformumwandlung des Zweckverbands die Antragstellung durch das zuständige Organ der je- weiligen Verbandsgemeinde und nicht durch den Verbandsvorstand erfolgt. c) In Art. 47 sehen die Statuten vor, dass sie am 1. Januar 2023 in Kraft treten. Die Abstimmungen über die Statuten fanden im September 2022 statt. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch den Zweck- verband war es nicht mehr möglich, die neuen Statuten vor dem 1. Ja- nuar 2023 zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Zweckverbandsstatuten, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirken- den Inkraftsetzung der Statuten auf den 1. Januar 2023 sprechen. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Statuten des Zweckverbands Wasserversorgung Melioration Wehntal werden im Sinne der Erwägungen 3a und 3b genehmigt.

II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

III. Mitteilung an – den Verbandsvorstand Wasserversorgung Melioration Wehntal, c/o Gemeindeverwaltung Schleinikon, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon (ES), – die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden – Niederweningen, Alte Stationsstrasse 19, 8166 Niederweningen, – Oberweningen, Dorfstrasse 6, 8165 Oberweningen, – Schleinikon, Dorfstrasse 16, 8165 Schleinikon, – Schöfflisdorf, Oberdorfstrasse 2, 8165 Schöfflisdorf, – den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Dielsdorf, – die Baudirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

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