RRB Nr. 642/2010
Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008, Schreiben an den Bundesrat
28 d’avrigl 2010German4 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 28. April 2010
642. Massnahmenplan Luftreinhaltung 2008
Erwägungen
(Schreiben an den Bundesrat) Die Luftschadstoffbelastung liegt in grossen Teilen des Kantons Zürich über den Grenzwerten der eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung (LRV) und hat seit Ende der 90er-Jahre nicht mehr abgenommen. Ge- sundheitliche Beeinträchtigungen für einen Drittel der Bevölkerung sowie Schäden an Bauten und in Ökosystemen sind die Folgen davon. Der Kanton ist deshalb gemäss Art. 44a des Umweltschutzgesetzes (USG) verpflichtet, mit einem Massnahmenplan aufzuzeigen, wie die Belastung weiter herabgesetzt werden kann. Der bisherige Massnah- menplan aus dem Jahr 1996 und seine verschiedenen Ergänzungen haben zwar in verschiedenen Bereichen zu Verbesserungen geführt; die Ziele sind aber noch nicht erreicht. Deshalb hat der Regierungsrat mit RRB Nr. 1979/2009 eine Neufestsetzung des Massnahmenplans be- schlossen. Auch damit lassen sich jedoch die Vorgaben der Luftrein- halte-Verordnung nicht aus eigener Kraft erreichen. Dazu sind weitere Massnahmen des Bundes oder der Europäischen Union nötig. Der Massnahmenplan umfasst deshalb auch Massnahmen, für die der Bund zuständig ist (RRB Nr. 1979/2009, Dispositiv I. B. 4.). Deren Anordnung ist entsprechend Art. 34 LRV dem Bund zu beantragen. Im Rahmen der Erarbeitung des Auflageprojektes für die Autobahn- Einhausung Schwamendingen konnte das Vorgehen bezüglich Abluft- behandlung mit dem zuständigen Bundesamt für Strassen (ASTRA) abgesprochen werden. Es ist vorgesehen, die Abluft des Schöneichtun- nels beim Portal Tierspital abzusaugen und über einen Kamin auszu- stossen. Mit begleitenden Luftschadstoffmessungen soll festgestellt werden, wie sich die Luftqualität in der Umgebung durch die Einhau- sung verändert. Gleichzeitig können die Messwerte zur Optimierung der Lüftungssteuerung dienen, indem die energieintensive Abluftanla- ge nur bei kritischer Belastung betrieben wird. Die Möglichkeit einer späteren Nachrüstung mit einer Abluftreinigungsanlage soll mit dem Projekt nicht verunmöglicht werden. Auf den Antrag zum Einbau einer Pilotanlage zur Reinigung der Tunnelabluft gemäss RRB Nr. 1979/2009, Dispositiv I B. 4. Abs. 7 kann unter den gegebenen Voraussetzungen ver- zichtet werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an den Bundesrat: Die Immissionsgrenzwerte der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) für Feinstaub (PM10), Stickstoffdioxid (NO2) und Ozon (O3) werden im Kanton Zürich vielerorts deutlich überschritten. Ungefähr ein Drittel der Bevölkerung ist übermässigen Luftschadstoffbelastungen ausge- setzt. Der Regierungsrat hat deshalb am 9. Dezember 2009 eine Aktua- lisierung des Massnahmenplans Luftreinhaltung beschlossen. Aufgrund der inzwischen auf Bundesebene in der LRV erlassenen Bestimmungen insbesondere im Bereich der Holzfeuerungen und Baumaschinen ent- hält der Massnahmenplan nur noch 26 Massnahmen. Diese vom Kanton Zürich stets begrüsste Vereinheitlichung des Vollzugs der LRV machte verschiedene Massnahmen früherer Massnahmenpläne überflüssig. Mit den nun vorgesehenen Massnahmen können die Feinstaub-Emis- sionen um 100 Tonnen und die Stickoxid (NOx)-Emissionen um rund 960 Tonnen pro Jahr gesenkt werden. Das vordergründige Ziel ist die Verbesserung der Gesundheit der Bevölkerung. Deshalb setzt der Massnahmenplan das Schwergewicht einerseits bei der Verminderung der krebserregenden Russpartikel und anderseits bei der Entlastung von stark belasteten und dicht besiedelten Gebieten. Der Bevölke- rungsanteil, der übermässigen Schadstoff-Belastungen ausgesetzt ist, kann somit voraussichtlich bezüglich Feinstaub um rund 20% und be- züglich Stickstoffdioxid um rund 30% gesenkt werden. Die Emissions- prognosen zeigen jedoch auf, dass die Emissionsziele auch bei vollstän- diger Umsetzung des Massnahmenplans bis 2020 nicht erreicht werden können. Dazu sind weitere Massnahmen in der Zuständigkeit des Bun- des und der Europäischen Union notwendig. Wir stellen deshalb im Sinne von Art. 34 der LRV die nachfolgenden, nach Verursacherberei- chen gegliederten Anträge. Anträge im Bereich Strassenverkehr: – Die Energieetikette für Motorfahrzeuge sei zu einer Umweltetikette weiterzuentwickeln. – Die Automobilimportsteuer sei nach Kriterien der Energieetikette bzw. der Umweltetikette zu differenzieren. – Die geltenden Abgaswartungsbestimmungen seien auf Motorräder, Kleinmotorräder sowie auf Leicht-, Klein- und dreirädrige Motor- fahrzeuge gemäss Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge auszuweiten und mit kürzeren Wartungsinter- vallen zu versehen.
– Die LSVA-Tarife seien an die künftigen EURO-Abgasnormen anzu- passen. Antrag im Bereich Luftverkehr: – Auf dem Flughafen Zürich sei ein emissionsabhängiges Landegebüh- renmodell anzuwenden, das den neusten Stand der Technik berück- sichtigt und eine beschleunigte Einführung emissionsarmer Technik fördert. Antrag im Bereich Industrie und Gewerbe: – Bei Bau- und Unterhaltsarbeiten in der Verantwortlichkeit des Bun- des, die im Kanton Zürich ausgeführt werden, seien die gleichen An- forderungen an Maschinen und Geräte zu stellen, wie in der Weisung der Baudirektion betreffend die Luftreinhaltung auf Baustellen unter kantonaler Bauherrschaft festgehalten. Der Bund soll die notwen- digen Kontrollen vornehmen und gegebenenfalls Sanktionen aus- sprechen. Antrag im Bereich Feuerungen: – Es sei ein finanzielles Anreizsystem zu schaffen, damit bestehende Holzfeuerungsanlagen über 70 kW schneller mit Abgasreinigungs- systemen nachgerüstet und kleinere automatische Holzfeuerungs- anlagen unter 70 kW durch konformitätsgeprüfte Anlagen ersetzt werden.
II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion, die Volkswirtschaftsdirek- tion und die Baudirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi