RRB Nr. 647/2011
Zürcher Spitalliste 2001, Änderung
18 da matg 2011German7 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 18. Mai 2011
647. Zürcher Spitalliste 2001 (Änderung) Die Zürcher Spitalliste wurde erstmals im Juni 1997 durch den Regie- rungsrat festgelegt und auf den 1. Januar 1998 in Kraft gesetzt (RRB Nr. 1347/1997). Sie wurde in der Zwischenzeit verschiedentlich ange- passt (RRB Nrn. 1103/2001, 1363/2002, 747/2003, 1358/2003, 537/2005, 1730/2005, 72/2007, 1487/2007, 15/2008, 2111/2009 und 409/2010). Die gewichtigste Anpassung erfolgte 2001, weshalb die Liste in der Folge als Spitalliste 2001 bezeichnet wurde. Seit ihrer erstmaligen Festsetzung ist die Zürcher Spitalliste zwei- geteilt und gliedert sich in eine Liste A und B. Die Spitalliste A enthält alle Institutionen mit Zulassung zur stationären Akutversorgung von Patientinnen und Patienten in der allgemeinen Abteilung zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Die Vergabe von Leistungsaufträgen an Spitäler erfolgt in diesem Bereich bei ausgewiese- nem Bedarf und ist verknüpft mit der Beteiligung dieser Spitäler an der stationären Versorgung von Patientinnen und Patienten der Allgemein- abteilung und von Notfallpatientinnen und -patienten (Art. 39 Abs. 1 lit. d KVG). Die Spitalliste B umfasst die Leistungserbringer mit Zulassung zur stationären medizinischen Akutversorgung von Patientinnen und Patienten der halbprivaten und privaten Abteilungen zwecks Abrech- nung des Grundversicherungsanteils über die OKP. Im Bereich dieses privaten Angebotes der privaten und der öffentlichen und öffentlich subventionierten Spitäler gilt der freie Wettbewerb. Es besteht keine Planungspflicht. Den Kantonen kommt lediglich die Aufgabe zu, für gleiche Wettbewerbsvoraussetzungen der im eigenen Kanton gelegenen Institutionen zu sorgen. In die Spitalliste B werden deshalb auf Antrag sämtliche Anbieter von stationären Leistungen im Privatversicherungs- bereich mit Standort im Kanton Zürich aufgenommen, sofern die Dienst- leistungs- und Infrastrukturvoraussetzungen im Sinne von Art. 39 Abs. 1 lit. a bis c KVG erfüllt sind. Damit können die Leistungen im Privat- versicherungsbereich teilweise zulasten der obligatorischen Kranken- versicherung erbracht bzw. abgerechnet werden. Mit der am 21. Dezember 2007 von den eidgenössischen Räten ver- abschiedeten Teilrevision des KVG im Bereich der Spitalfinanzierung werden auch Bestimmungen über die Spitalplanung und die Zulassung der Leistungserbringer teilweise geändert. Diese Änderungen erfordern eine Neukonfiguration der Zürcher Spitalliste. In Zukunft wird zudem
keine zweigeteilte, sondern nur noch eine integrale Spitalliste zulässig sein. Diese hat jene Leistungen sicherzustellen, die für die stationäre Versorgung der kantonalen Wohnbevölkerung erforderlich sind. Dabei wird inskünftig unter den folgenden drei Typen von Spitälern unter- schieden: a) Listenspital: Spital oder Geburtshaus, das auf einer Spitalliste nach KVG mit staatlichem Leistungsauftrag geführt wird und Anspruch gegenüber dem Versicherer und dem Kanton auf Vergütung gemäss KVG hat, b) Vertragsspital: Nichtlistenspital ohne staatlichen Leistungsauftrag, das mit Versicherern Verträge über die Vergütung von Leistungen aus der OKP abgeschlossen hat, c) Spital ohne KVG-Bezug: Spital oder Geburtshaus mit einer gesund- heitspolizeilichen Betriebsbewilligung, aber ohne Berechtigung zur Abrechnung nach KVG. Der Kanton Zürich plant, die geltende Spitalliste über eine neue Spitalplanung 2012 durch eine neu zu konfigurierende Spitalliste auf den 1. Januar 2012 abzulösen (RRB Nr. 1040/2008). Bis zu diesem Zeit- punkt gilt das bisherige System der zweigeteilten Spitalliste unverän- dert weiter. Vor diesem Hintergrund ist für die gemäss nachstehenden Erwägungen betroffene Limmatklinik AG festzuhalten, dass mit deren Neuaufnahme auf die Spitalliste B kein Anspruch auf Aufnahme in die Zürcher Spitalliste 2012 besteht und somit auch keine Besitzstands- garantie geltend gemacht werden kann. Gesuche um Teilnahme an der Evaluation für die Zürcher Spitalliste 2012 werden von der Gesund- heitsdirektion derzeit separat geprüft. Folgende Entwicklungen erfordern eine Änderung der gegenwärti- gen Spitallisten A und B: – Fusion der Spitäler Zimmerberg und Sanitas zum See-Spital – Gesuch der Limmatklinik AG um Aufnahme in die Spitalliste B
Erwägungen
A. In der geltenden Spitalliste A werden das Spital Zimmerberg in Horgen und das Krankenhaus Sanitas in Kilchberg als getrennte Be- triebseinheiten je mit Leistungsaufträgen in den Fachgebieten Medizin, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe aufgeführt. Mit Vertrag vom 24. März 2010 wurde die Fusion der Stiftung Spital Zimmerberg mit Sitz in Horgen (als übernehmende Stiftung) mit der Stiftung Krankenhaus Sanitas Kilchberg mit Sitz in Kilchberg und damit der Zusammen- schluss der Spitäler Zimmerberg und Sanitas zum See-Spital beschlos- sen. Mit Verfügung des Amtes für berufliche Vorsorge und Stiftung des Kantons Zürich vom 4. Februar 2011 wurde die Fusion zwischen den genannten Stiftungen genehmigt. Mit Verfügung der Gesundheitsdirek- tion vom 31. März 2011 wurde der Stiftung Spital Zimmerberg die ge-
sundheitspolizeiliche Bewilligung zum Betrieb des See-Spitals mit den Standorten Horgen und Kilchberg erteilt. Vor diesem Hintergrund sind die bestehenden Leistungsaufträge (Fachgebiete Medizin, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe) der Spitäler Zimmerberg und Sanitas auf das neu unter der Bezeichnung «See-Spital» geführte Spital mit den Standorten Horgen und Kilchberg zu übertragen und die Spitallisten A und B entsprechend anzupassen.
B. Mit Beschluss vom 24. März 2010 nahm der Regierungsrat die von der Augencenter AG mit Sitz in Zürich, Hardturmstrasse 133, betriebene Augenklinik Vidaxis in die Spitalliste B auf (RRB Nr. 409/2010). Mit Schreiben vom 10. Dezember 2010 beantragte die Limmatklinik AG um Aufnahme auf die Spitalliste B zwecks Weiterführung der bis- herigen Klinik Vidaxis unter der neuen Trägerschaft der Limmatklinik AG. Dabei soll die bisherige Klinik auf den 1. Februar 2011 integral übernommen und mit identischem Leistungsangebot unter dem Namen «Limmatklinik» am gleichen Standort in den Räumlichkeiten an der Hardturmstrasse 133 in Zürich weitergeführt werden. Die Klinik Vidaxis hat auf den 31. Januar 2011 ihren Betrieb zugunsten der Limmatklinik AG eingestellt. Mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 10. Januar 2011 wurde der Limmatklinik AG die auf das Spektrum Augenoperationen be- schränkte gesundheitspolizeiliche Bewilligung zum Betrieb des Spitals Limmatklinik erteilt. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 ersucht die Limmatklinik AG um Genehmigung der Erweiterung des Leistungs- spektrums auf Otorhinolaryngologie, plastische Chirurgie, Allgemein- chirurgie, Urologie, Gynäkologie und periphere Orthopädie. Mit Verfügung der Gesundheitsdirektion vom 31. März 2011 wurde der Limmatklinik AG in Änderung der Verfügung vom 10. Januar 2011 die entsprechende gesundheitspolizeiliche Bewilligung erteilt. Die Behandlungen an der Limmatklinik in den deklarierten Bereichen werden in der Regel ambulant durchgeführt. Bei älteren Patientinnen und Patienten oder solchen mit Begleiterkrankungen kann es medizinisch notwendig sein, dass diese nach einem Eingriff über Nacht medizinisch überwacht werden müssen und dass somit ein stationärer Aufenthalt notwendig wird. Entsprechend ist die von der Limmatklinik AG betrie- bene Limmatklinik an der Hardturmstrasse 133, Zürich, in die Zürcher Spitalliste B aufzunehmen. Die unter der Bezeichnung «Vidaxis, Augen- center AG» geführte Klinik ist von der Zürcher Spitalliste B zu streichen.
Dispositiv
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die bestehenden Leistungsaufträge (Fachgebiete Medizin, Chirurgie, Gynäkologie und Geburtshilfe) der Spitäler Zimmerberg und Sanitas werden auf das neu unter der Bezeichnung «See-Spital» geführte Spital mit den Standorten Horgen und Kilchberg übertragen und die Spital- listen A und B entsprechend angepasst.
II. Die von der Limmatklinik AG betriebene Limmatklinik an der Hardturmstrasse 133, Zürich, wird in die Zürcher Spitalliste B aufge- nommen.
III. Die unter der Bezeichnung «Vidaxis, Augencenter AG» geführte Klinik wird von der Zürcher Spitalliste B gestrichen.
IV. Die geänderte Liste trägt die Bezeichnung Zürcher Spitalliste 2001 (mit letztmaliger Änderung vom 18. Mai 2011, gültig ab 1. Februar 2011).
V. Gegen Dispositiv I–IV dieses Beschlusses kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder sei- nes Vertreters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
VI. Dispositiv I–V und die Zürcher Spitalliste 2001 (mit letztmaliger Änderung vom 18. Mai 2011, gültig ab 1. Februar 2011) werden im Amtsblatt des Kantons Zürich veröffentlicht.
VII. Mitteilung unter Beilage der geänderten Zürcher Spitalliste an die Limmatklinik AG, Hardturmstrasse 133, 8005 Zürich (E), See-Spital, Asylstrasse 19, Postfach 280, 8810 Horgen (E), santésuisse Zürich- Schaffhausen, Lagerstrasse 107, Postfach 2018, 8021 Zürich (E), den Verband Zürcher Krankenhäuser (VZK), Wagerenstrasse 45, 8610 Uster, die Zürcher Privatkliniken (ZUP), c/o Privatklinik Bethanien, Tobler- strasse 51, 8044 Zürich, die Ärztegesellschaft des Kantons Zürich, Freie- strasse 138, 8032 Zürich, sowie an die Gesundheitsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi