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Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge des USZ, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 20. Juni 2012

647. Vereinbarungen mit ausserkantonalen Hoheitsträgern über Leistungsaufträge des USZ (Genehmigung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Das Universitätsspital Zürich (USZ) nimmt im Bereich der stationä- ren Akutversorgung eine auch interkantonal wichtige Stellung ein. Es hat vom Kanton Zürich im Rahmen der «Zürcher Spitalliste 2012 Akut- somatik» weit gespannte Leistungsaufträge erhalten. Die vorhandenen Kapazitäten der selbstständigen Anstalt werden durch die Zürcher Leis- tungsaufträge traditionell jedoch nicht vollständig ausgelastet. Das USZ ist von jeher auch darauf ausgerichtet, einen bedeutenden Anteil aus- serkantonaler Patientinnen und Patienten in der spezialisierten und hochspezialisierten Medizin versorgen zu können. Soweit es sich bei ausserkantonalen Zuweisungen nicht um Einzelfälle handelt, verpflich- tet das Bundesrecht die Wohnkantone zur Erteilung entsprechender, in der Spitalliste publizierter Leistungsaufträge zugunsten des USZ. In seinem Einzugsgebiet, das die Ostschweiz, weite Teile der Inner- schweiz, den Kanton Aargau sowie bereichsweise weitere Kantone um- fasst, hat das USZ eine hohe versorgungspolitische Bedeutung. Diese Kantone erteilen dem USZ seit Jahren vor allem in den spezialisierten und hochspezialisierten Bereichen Leistungsaufträge. Diese Aufträge sind für das USZ von grosser Bedeutung mit Blick auf die Auslastung und Finanzierung der Infrastruktur. Ausserkantonale Leistungsaufträge sind somit begrüssenswert. Allerdings muss die Versorgungssicherheit für die Zürcher Patientinnen und Patienten trotz der ausserkantonalen Versorgungsaufträge jederzeit gewährleistet bleiben. Um dies sicherzu- stellen, erklärt der Gesetzgeber in § 9 Ziff. 8 des Gesetzes über das Uni- versitätsspital Zürich vom 19. September 2005 (USZG; LS 813.15) die Gesundheitsdirektion zur Aushandlung der ausserkantonalen Leistungs- aufträge für das USZ zuständig; die Verträge sind anschliessend vom Regierungsrat zu genehmigen. Im Zusammenhang mit der Teilrevision des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 21. Dezember 2007 zur Spitalfinanzierung müssen die kantonalen Spi- talplanungen bis spätestens am 1. Januar 2015 den neuen gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Die Mehrzahl der Kantone hat ihre ange- passten Spitallisten auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzt. Das Vor- gehen der einzelnen Kantone bei der Überprüfung und Ausarbeitung

der neuen Spitallisten ist sehr unterschiedlich. Vereinzelt erfolgt zuhan- den von Leistungserbringern eine ausdrückliche Aufforderung zur Be- werbung. Teilweise werden die Leistungserbringer sowie die Kantone zur Stellungnahme zu Planungs- und Strukturberichten eingeladen. Im Anschluss daran werden die Spitallisten von den betreffenden Kanto- nen jeweils hoheitlich festgesetzt und den betroffenen Leistungserbrin- gern eröffnet. Diese haben in der Folge die Möglichkeit, innert 30 Tagen mittels Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen.

B. Ausserkantonale Leistungsvereinbarungen des USZ Das USZ hat sich bei sämtlichen Kantonen um Leistungsaufträge beworben, unabhängig davon, wie gross die Patientenströme aus den einzelnen Kantonen sind. Die Gesundheitsdirektion hat das Spital bei seinen Bewerbungen um Spitallistenplätze in Kantonen mit bedeuten- den Patientenaufkommen im USZ unterstützt und in den entscheiden- den Bewerbungsphasen die Verhandlungsführung übernommen. Der grösste Anteil ausserkantonaler Patientinnen und Patienten im USZ stammt aus der Ostschweiz. Die Gesundheitsdirektion hat deshalb die entsprechenden Vertragsverhandlungen direkt im Rahmen des Zu- sammenschlusses der Kantone der Ostschweiz in der GDK-Ost geführt. Die Regeln für die gegenseitige Berücksichtigung von Leistungserbrin- gern mit wesentlichen ausserkantonalen Patientenzahlen wurden dabei auf der Grundlage des KVG und der bisherigen Rechtsprechung in der Ostschweizer Spitalvereinbarung festgelegt. Diese Vereinbarung ist vom Regierungsrat mit Beschluss Nr. 1135/2011 genehmigt worden. Die Gesundheitsdirektion wurde mit diesem Regierungsratsbeschluss gleichzeitig ermächtigt, mit weiteren Kantonen analoge Regelungen zu treffen. Entsprechend der Ostschweizer Spitalvereinbarung wurde diesen Verhandlungen mit weiteren Kantonen die von der Zürcher Gesundheitsdirektion erarbeitete Systematik der Klassifizierung der medizinischen Leistungen zugrunde gelegt. Die Verhandlungsergeb- nisse sichern dem USZ in wichtigen Leistungsgruppen bzw. Versorgungs- bereichen weiterhin die Möglichkeit der Behandlung ausserkantonaler Patientinnen und Patienten zu Zürcher Tarifen mit garantierter Kosten- deckung. Die vom USZ und der Gesundheitsdirektion geführten Ver- handlungen führten inzwischen ausserhalb der Ostschweiz zugunsten des USZ zu Leistungsaufträgen der Kantone Aargau, Luzern, Schwyz und Zug. Bei den entsprechenden Leistungsaufträgen wurden keine gesonderten Vorverträge geschlossen, sondern die Zusprechung erfolg- te direkt über die jeweiligen Spitallisten der Kantone. Die Leistungsauf- träge der Kantone Aargau, Luzern und Zug zugunsten des USZ stehen seit dem 1. Januar 2012 in Kraft, jener des Kantons Schwyz seit dem

1. April 2012. Dem USZ und seiner interkantonalen Versorgungsbedeu- tung wird mit diesen Leistungsaufträgen Rechnung getragen; gleichzei- tig verfügt das USZ über die notwendigen Kapazitäten zur Erfüllung des Leistungsauftrages des Kantons Zürich, sodass die Versorgungssi- cherheit für die Zürcher Patientinnen und Patienten jederzeit gewähr- leistet bleibt. Die ausserkantonalen Leistungsaufträge sind daher ge- stützt auf § 9 Ziff. 8 USZG vom Regierungsrat formell zu genehmigen.

C. Finanzielle Auswirkungen Für ausserkantonale Patientinnen und Patienten gilt grundsätzlich die gleiche Baserate wie für die Zürcher Bevölkerung. Im Rahmen der erteilten Leistungsaufträge wird der Tarif vom Krankenversicherer und vom Wohnkanton voll übernommen und es verbleibt für die ausserkan- tonale Patientin bzw. den ausserkantonalen Patienten keine ihr bzw. ihm zu belastende – für den Kanton mit Debitorenrisiken behaftete – Rech- nungsdifferenz. Durch die volle Kostenübernahme wird das USZ für ausserkantonale Patientinnen und Patienten attraktiver. Mit der Ertei- lung des Leistungsauftrags steht zudem fest, dass der Wohnkanton den Kantonsanteil bezahlt. Es sind keine Kostengutsprachen seinerseits nötig, womit das USZ administrativ entlastet wird. Nachdem die Kapa- zitäten des USZ in seiner Funktion als Universitätsspital auch auf die Versorgung ausserkantonaler Patientinnen und Patienten ausgerichtet sind, verbessern ausserkantonale Leistungsaufträge das Rechnungser- gebnis.

Dispositiv

Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Kantonen Aargau, Luzern, Schwyz und Zug zugunsten des USZ erteilten Leistungsaufträge werden genehmigt.

II. Mitteilung an das Universitätsspital Zürich, Spitaldirektion, Rämi- strasse 100, 8091 Zürich, sowie an die Gesundheitsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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