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RRB Nr. 664/2022

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hüntwangen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

4 da matg 2022German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Hüntwangen, neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 4. Mai 2022

664. Gemeindeordnung (Politische Gemeinde Hüntwangen)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeinde- gesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hüntwangen ha- ben anlässlich der Urnenabstimmung vom 13. Februar 2022 die Total- revision der Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hüntwangen beschlossen. Die Gemeindeordnung tritt am 1. April 2022 in Kraft und enthält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis da- hin geltende Gemeindeordnung der Politischen Gemeinde Hüntwangen aufgehoben.

3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Die Gemeindeordnung sieht in Art. 35 vor, dass sie am 1. April 2022 in Kraft tritt. Aufgrund der späten Einreichung der Unterlagen durch die Gemeinde ist es nicht mehr möglich, die Gemeindeordnung vor diesem Datum zu genehmigen. Die Genehmigung des Regierungsrates ist zwar Voraussetzung für das Inkrafttreten der Gemeindeordnung, aber eine rückwirkende Inkraftsetzung ist möglich. Vorliegend sind keine Grün- de ersichtlich, die gegen die Zulässigkeit einer rückwirkenden Inkraft- setzung der Gemeindeordnung auf den 1. April 2022 sprechen. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen An- lass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Hüntwan- gen am 13. Februar 2022 beschlossene Gemeindeordnung wird geneh- migt.

II. Mitteilung an den Gemeinderat Hüntwangen, Gemeinderatskanz- lei, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, den Bezirksrat Bülach, Bahnhof- strasse 3, Postfach 722, 8180 Bülach, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli