RRB Nr. 669/2021
Gemeindewesen, Primarschulgemeinde Stadel, neue Gemeindeordnung, Genehmigung
23 da zercladur 2021German2 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 23. Juni 2021
669. Gemeindeordnung (Primarschulgemeinde Stadel)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Geneh- migung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemein- deordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Gemeindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Genehmigung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Stadel haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 7. März 2021 die Totalrevision der Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Stadel beschlossen. Die Gemeindeordnung (GO) tritt am 1. Januar 2022 in Kraft und ent- hält die notwendigen Anpassungen an das Gemeindegesetz. Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung wird die bis da- hin geltende Gemeindeordnung der Primarschulgemeinde Stadel auf- gehoben.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 20 GO können Anordnungen einzelner Mitglieder oder von Ausschüssen der Schulpflege mit Rekurs beim Bezirksgericht angefochten werden. Bei der betreffenden Bezeichnung der Rechtsmit- telinstanz handelt es sich um einen redaktionellen Schreibfehler. Statt dem Bezirksgericht ist der Bezirksrat zuständige Rekursinstanz (§ 75 Abs. 1 Volksschulgesetz [LS 412.100] in Verbindung mit § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz [LS 175.2]), wie dies der Vorprüfungsbericht korrekt vorgeschrieben hat. b) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Primarschulgemeinde Stadel am 7. März 2021 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwer- de erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und des- sen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
III. Mitteilung an die Primarschulpflege Stadel, Kaiserstuhlstrasse 50, 8174 Stadel, den Bezirksrat Dielsdorf, Geissackerstrasse 24, 8157 Diels- dorf, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli