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Decision

RRB Nr. 677/2010

Lärmschutz-Verordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK

5 da matg 2010German7 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 5. Mai 2010

677. Lärmschutz-Verordnung (Änderung, Anhörung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Mit Schreiben vom 16. Februar 2010 hat das Eidgenössische Depar- tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK u. a. den Kantonsregierungen den Revisionsentwurf der Lärmschutz-Ver- ordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) zur Anhörung unterbreitet. Hauptgegenstand der Verordnungsänderung ist der Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze. Für die Beurteilung dieses Lärms sind noch keine Grenzwerte festgelegt. Bisher wurden dafür vom Bund erarbeitete provisorische Richtwerte angewendet. Unter der Leitung der Eidgenössischen Kommission für Lärmbekämpfung (EKLB) wurden die Grundlagen zur Festlegung von Belastungsgrenzwerten erarbeitet und Ende 2009 in einem Bericht veröffentlicht. Die zur Anhörung unterbreitete Verordnungsrevision hat zum Ziel, diesen Vorschlag in der LSV umzusetzen. Es wird ein neuer Anhang 9 mit u. a. Belastungs- grenzwerten (BGW) für den Lärm militärischer Waffen-, Schiess- und Übungsplätze vorgesehen. Die Sanierungsfrist für solche Plätze soll längstens 15 Jahre betragen.

B. Beurteilung Der Aufbau des neuen Anhangs entspricht der Methodik der beste- henden Anhänge (mit Ausnahme von Anhang 7). Aufgrund der Neue- rungen in der LSV (insbesondere Anhänge 7 und 9) ist mit Einschrän- kungen des Schiessbetriebes auch der Schützengesellschaften und der Schiesssportvereine, die ihre Schiesstätigkeit auf Militärschiessanlagen ausüben, zu rechnen. Eine Aussage zu den tatsächlichen Auswirkungen auf die einzelnen Anlagen ist jedoch zurzeit nicht möglich. Die Vorlage ist deshalb in diesem Punkt nochmals zu überprüfen. Der Einbezug der zivilen Schiessvereine und Schiesssportverbände in das Anhörungsver- fahren erscheint angezeigt. Ziff. 4 des neuen Anhangs 9 betreffend Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungs- plätzen ist in der vorgeschlagenen Fassung infrage zu stellen. Helikop- ter werden mit dem neuen Revisionsvorschlag in der LSV an drei ver- schiedenen Stellen erwähnt: in Anhang 5 (BGW für Lärm von zivilen Flugplätzen), Ziff. 23 und 5, in Anhang 8 (BGW für Lärm von Militär-

flugplätzen), Ziff. 1 Abs. 3, sowie im Entwurf zu Anhang 9 (BGW für Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen), Ziff. 4. Es wäre zu begrüssen, wenn für die Beurteilung von Helikopterlärm eine einheitliche Regelung an einem Ort, allenfalls mit Verweisen, ge- funden werden könnte. Nur so würde, wie auf S. 9 der Erläuterungen festgehalten, die Beurteilungsmethodik vollständig übereinstimmen, was jetzt nicht der Fall ist. Es ist zu beantragen, die Vorlage hinsichtlich der konkreten Aus- wirkungen auf die zivile Schiesstätigkeit zu überprüfen. Ebenso ist An- hang 9 Ziff. 4 bzw. die Regelung von Helikopterlärm als Ganzes noch- mals zu überprüfen. Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes und Art. 16 Abs. 2 LSV trägt der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage die Kosten für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden. Der Waffenplatz Zürich-Reppischtal steht im Eigentum des Kantons Zürich und wird dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vermietet. Kostenpflichtig für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden dürfte deshalb nach geltendem Recht der Kanton als Eigentümer werden. Es ist anzu- streben, dass Lärmsanierungskosten und Schallschutzmassnahmen bei militärischen Plätzen unabhängig vom Eigentum durch den Bund getra- gen werden. Dies erscheint gerechtfertigt, da die Lärmbelastung nicht durch die Gebäude und Anlagen, sondern durch die militärischen Akti- vitäten verursacht wird. Es ist deshalb zu beantragen, eine entsprechen- de Bestimmung in die LSV aufzunehmen. Obwohl in den Erläuterungen zur Revision nur das VBS als zustän- dige Vollzugsinstanz erwähnt wird, ist gemäss Art. 45 Abs. 3, 1. Satz und E-Art. 45 Abs. 5 LSV (e contrario) davon auszugehen, dass für den Voll- zug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15 LSV) die Kantone zuständig sein sollen. Dies scheint grundsätzlich wenig sinnvoll, da bei militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplät- zen (mit Ausnahme der Militärflugplätze) bisher das VBS die Schall- schutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden vollzogen hat. Da im Kanton Zürich drei Waffenplätze mit verhältnismässig geringer Lärm- belastung und wenig Sanierungsbedarf bestehen, ist jedoch keine Än- derung dieser Zuständigkeitsregelung zu beantragen. Daneben werden kleinere Änderungen der LSV und der Geoinfor- mationsverordnung (GeoIV) vorgenommen. Diese betreffen Verfah- rens- und Zuständigkeitsbestimmungen sowie einige formelle Anpas- sungen und Ergänzungen. Neu wird die Zuständigkeit für den Vollzug von Schallschutzmassnahmen bei Nationalstrassen dem UVEK (vorher Kantone) übertragen. Durch diese Kompetenzverschiebung entsteht ein Regelungsbedarf für das Vorgehen bei Mehrfachbelastungen durch

verschiedene lärmerzeugende Anlagen (vgl. Art. 11 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 3 LSV betreffend Kostenaufteilung, z. B. durch eine Nationalstras- se und eine Kantonsstrasse). Es ist zu beantragen, dass das Bundesamt für Strassen den Kantonen – ausserhalb der LSV – einen Vorschlag für das Verfahren in solchen Fällen vorlegt bzw. mit den entsprechenden kantonalen Stellen eine solche Verfahrensregelung ausarbeitet.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Ver- kehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Umwelt, Abteilung Lärmbekämpfung, 3003 Bern): Wir danken Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme zu den ge- planten Änderungen der Lärmschutz-Verordnung (LSV) und äussern uns wie folgt: Aufgrund der Neuerungen in der LSV (insbesondere Anhänge 7 und 9) ist auch mit Einschränkungen des Schiessbetriebes der Schüt- zengesellschaften und der Schiesssportvereine, die ihre Schiesstätigkeit auf Militärschiessanlagen ausüben, zu rechnen. Eine Aussage zu den tatsächlichen Auswirkungen auf die einzelnen Anlagen ist mangels Erläuterungen und konkreter Beispiele jedoch zurzeit nicht möglich. Die Vorlage ist deshalb in diesem Punkt nochmals zu überprüfen. Der Einbezug der zivilen Schiessvereine und Schiesssportverbände in das Anhörungsverfahren erscheint uns angezeigt. Ziff. 4 des neuen Anhangs 9 betreffend Belastungsgrenzwerte für den Lärm von Helikoptern auf militärischen Waffen-, Schiess- und Übungs- plätzen ist in der vorgeschlagenen Fassung infrage zu stellen. Helikop- ter werden mit dem neuen Revisionsvorschlag in der LSV an drei ver- schiedenen Stellen erwähnt: in Anhang 5 (BGW für Lärm von zivilen Flugplätzen), Ziff. 23 und 5, in Anhang 8 (BGW für Lärm von Militär- flugplätzen), Ziff. 1 Abs. 3, sowie im Entwurf zu Anhang 9 (BGW für Lärm von militärischen Waffen-, Schiess- und Übungsplätzen), Ziff. 4. Es wäre zu begrüssen, wenn für die Beurteilung von Helikopterlärm eine einheitliche Regelung an einem Ort, allenfalls mit Verweisen, ge- funden werden könnte. Nur so würde, wie auf S. 9 der Erläuterungen festgehalten, die Beurteilungsmethodik vollständig übereinstimmen, was jetzt nicht der Fall ist. Wir beantragen deshalb, Anhang 9 Ziff. 4 bzw. die Regelung von Helikopterlärm insgesamt nochmals zu überprüfen. Gemäss Art. 20 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes und Art. 16 Abs. 2 LSV trägt der Inhaber einer öffentlichen oder konzessionierten Anlage die Kosten für die Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden.

Der Waffenplatz Zürich-Reppischtal steht im Eigentum des Kantons Zürich und wird dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vermietet. Kostenpflichtig für Schallschutzmassnahmen an bestehenden Gebäuden dürfte deshalb nach geltendem Recht der Kanton als Eigentümer werden. Es ist jedoch gerechtfertigt, dass Lärmsanierungskosten und Schallschutzmassnah- men bei militärischen Plätzen unabhängig vom Eigentum durch den Bund getragen werden, da die Lärmbelastung nicht durch die Gebäude und Anlagen, sondern durch die militärischen Aktivitäten verursacht wird. Wir beantragen deshalb, eine entsprechende Bestimmung in die LSV aufzunehmen. Obwohl in den Erläuterungen zur Revision nur das VBS als zustän- dige Vollzugsinstanz erwähnt wird, ist gemäss Art. 45 Abs. 3, 1. Satz und E-Art. 45 Abs. 5 LSV (e contrario) davon auszugehen, dass für den Voll- zug der Vorschriften über Schallschutzmassnahmen (Art. 10 und 15 LSV) die Kantone zuständig sind. Neu wird die Zuständigkeit für den Vollzug von Schallschutzmassnah- men bei Nationalstrassen dem UVEK (vorher Kantone) übertragen. Durch diese Kompetenzverschiebung entsteht ein Regelungsbedarf für das Vorgehen bei Mehrfachbelastungen durch verschiedene lärmerzeu- gende Anlagen (vgl. Art. 11 Abs. 4 und Art. 16 Abs. 3 LSV betreffend Kostenaufteilung, z. B. durch eine Nationalstrasse und eine Kantons- strasse). Wir beantragen, dass das Bundesamt für Strassen den Kantonen – ausserhalb der LSV – einen Vorschlag für das Verfahren in solchen Fällen vorlegt bzw. mit den entsprechenden kantonalen Stellen eine solche Verfahrensregelung ausarbeitet.

II. Mitteilung an die Sicherheitsdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi