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Decision

RRB Nr. 686/2015

Tramverbindung Hardbrücke in Zürich-West, Ausgabenkompetenz

1 da fanadur 2015German4 min

Source zh.ch

Tramverbindung Hardbrücke in Zürich-West, Ausgabenkompetenz

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 1. Juli 2015

686. Tramverbindung Hardbrücke in Zürich-West

Erwägungen

(Ausgabenkompetenz) Am 30. November 2014 bewilligten die Stimmberechtigten einen Staats- beitrag von höchstens 76,4 Mio. Franken an den Bau der neuen Tram- verbindung über die Hardbrücke in Zürich-West. Die Gesamtkosten für die Verbindung zwischen Hardplatz und Escher-Wyss-Platz wurden auf 129,6 Mio. Franken veranschlagt. Die Beitragszusicherung steht unter dem Vorbehalt der Mitfinanzierung des Bundes aus Mitteln des Infrastruk- turfonds für den Agglomerationsverkehr. Die Volkswirtschaftsdirektion reichte gestützt auf RRB Nr. 576/2012 beim Bund die Agglomerationsprogramme des Kantons Zürich ein. Dar- unter befand sich auch die Tramverbindung Hardbrücke. Das vorliegende Projekt umfasst die beiden Massnahmen Tramverbindung Hardbrücke (ARE-Code 0261-1.2.001) und Anpassungen Bahnhof Hardbrücke (ARE- Code 0261-1.2.009). Diese sind Bestandteil des Agglomerationspro- gramms Zürich – Glattal und werden vom Bund mit einem Beitragssatz von 35% unterstützt (vgl. Bundesbeschluss vom 16. September 2014). Der Bund hat mit dem Kanton Zürich am 24. März 2015 eine entsprechende Leistungsvereinbarung unterzeichnet. Entsprechend der in RRB Nr. 576/ 2012 erteilten Ermächtigung wurde diese seitens des Kantons durch die Volkswirtschaftsdirektion unterschrieben. Die Baubewilligung bzw. Plan- genehmigung des Bundesamtes für Verkehr für das Gesamtprojekt liegt vor. Der Bau der Tramverbindung Hardbrücke und die Anpassungen des Bahnhofs Hardbrücke erfolgen gestützt auf zwei Finanzierungsvereinba- rungen zwischen dem Bund und dem Kanton Zürich als Beitragsgeber und der Stadt Zürich als Massnahmenträgerin bzw. Beitragsempfänge- rin. Die beiden Finanzierungsvereinbarungen liegen im Entwurf vor und bauen auf einem Standardvertrag des Bundes auf, der für alle Eisenbahn- projekte gilt, die aus dem Infrastrukturfonds für den Agglomerations- verkehr unterstützt werden. Geregelt werden insbesondere der genaue Projektinhalt, die vom Bund angerechneten Investitionskosten, die Sub- ventionsform, die Zahlungsabwicklung, die Projektorganisation und das Controlling.

Die Vereinbarungen haben zwei Besonderheiten. Zum einen beruhen sie auf dem einheitlichen Preisstand der Agglomerationsprogramme vom 30. April 2005. Die Teuerung ab diesem Zeitpunkt und die nicht rückfor- derbare Mehrwertsteuer werden als Zuschlagsgrössen berücksichtigt. Aus diesem Grund sind die Basiszahlen in der Vereinbarung nicht direkt mit denjenigen des kantonalen Kreditbeschlusses vergleichbar. Zum anderen regeln die Vereinbarungen im Wesentlichen nur die Anforderungen des Bundes. Die zusätzlichen Bedürfnisse und Ansprüche des Kantons Zü- rich wurden vorgelagert in einer Umsetzungsvereinbarung zwischen dem Kanton Zürich als Verantwortlichem bzw. als Träger des Agglomerations- programms einerseits und der Stadt Zürich als Einzelmassnahmenträ- gerin und Mitfinanzierende anderseits geregelt. Diese Trägerschaftsver- einbarung diente als Grundlage für die Unterzeichnung der Leistungs- vereinbarung. Kanton und Stadt Zürich teilen sich die nach Abzug des Bundesbeitrags verbleibenden Kosten der beiden Projekte im Verhält- nis von 94,6% zu 5,4% (Tramverbindung Hardbrücke) bzw. 77% zu 23% (Anpassungen Bahnhof Hardbrücke). Gemäss der Ermächtigung in RRB Nr. 576/2012 sind seitens des Kantons sowohl die Trägerschaftsverein- barung (Umsetzungsvereinbarung) als auch die Finanzierungsvereinba- rungen durch die Volkswirtschaftsdirektion zu unterzeichnen. Die Tramverbindung Hardbrücke wird vom Tiefbauamt der Stadt Zü- rich (Bauherrin) in Zusammenarbeit mit den Verkehrsbetrieben Zürich (Eisenbahninfrastrukturunternehmen) verwirklicht. Die Organisation, in die auch Vertretungen von Bund, Kanton Zürich und SBB eingebun- den sind, ist in einem im November 2014 in der Projektorganisation verab- schiedeten Projekthandbuch festgelegt. Die Bauarbeiten wurden bereits ausgeschrieben und im April 2015 mit dem Vorbehalt der geregelten Finanzierung vergeben. Gestützt auf die vom Bund erteilte Genehmi- gung für den vorzeitigen Baubeginn ist die Arbeitsaufnahme im Mai 2015 erfolgt. Wie bei Zahlungen aus dem Verkehrsfonds üblich, übernimmt der Zür- cher Verkehrsverbund (ZVV) die Verwaltung des Verpflichtungskredits. Er ist dazu zu ermächtigen, die Auszahlungen des Kantonsbeitrags ent- sprechend dem Baufortschritt und der Vereinbarungen vorzunehmen. Der ZVV übernimmt auch die Begleitung und Überwachung des Pro- jekts und vertritt die Volkswirtschaftsdirektion beim Vollzug der Verein- barung. Die notwendigen Mittel sind im KEF 2015–2018 eingestellt.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Zürcher Verkehrsverbund wird ermächtigt, über den bewillig- ten Kredit für den Bau der Tramverbindung Hardbrücke in Zürich-West zu verfügen und die Zahlungen nach Massgabe des Baufortschritts und der Finanzierungsvereinbarungen vorzunehmen.

II. Mitteilung an das Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern, die Stadt Zü- rich, Tiefbau- und Entsorgungsdepartement, 8021 Zürich, den Zürcher Verkehrsverbund sowie an die Finanzdirektion und die Volkswirtschafts- direktion.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi