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Decision

RRB Nr. 689/2020

Gesuchsprüfung Förderung Haustechnik, neue Ausgabe

8 da fanadur 2020German3 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2020

689. Gesuchsprüfung Förderung Haustechnik (neue Ausgabe)

Erwägungen

A. Ausgangslage Am 30. März 2020 bewilligte der Kantonsrat einen Rahmenkredit von Fr. 33 200 000 für Subventionen gestützt auf § 16 des Energiegesetzes (LS 730.1) für 2020–2023 (Vorlage 5583). Gegen diesen Beschluss wurde kein Referendum ergriffen. Der Beschluss ist rechtskräftig. Mit dem neuen Rahmenkredit kann die Förderung erheblich ausgebaut und damit zur Steigerung der Energieeffizienz und zur Senkung der CO 2-Emissionen beigetragen werden. Die bisherige Förderung (energetische Verbesserung der Gebäudehülle; Information, Beratung und Weiterbildung; Pilotpro- jekte; kommunale Energieplanungen) wird fortgeführt und punktuell ergänzt. Neu unterstützt wird der Ersatz von Öl-, Gas- und Elektrohei- zungen durch eine Wärmeerzeugung, die Abwärme oder erneuerbare Energien nutzt. Das erweiterte Förderprogramm läuft ab 1. Juli 2020. Wie bei den Fördermassnahmen der Gebäudehülle ist auch bei den neuen Massnahmen der Haustechnik mit einer grossen Anzahl Gesuche für För- derbeiträge zu rechnen. Bis Ende 2020 erfolgt die materielle Prüfung der Gesuche durch die Effienergie AG, Zürich, die für den Kanton bereits die Gesuchsprüfung für die Gebäudehülle vornimmt (vgl. RRB-Nr. 1014/ 2016). Für den Zeitraum ab 2021 soll die Prüfung der Fördertatbestände für die Haustechnik in einem offenen Verfahren (Submission) vergeben werden, wobei sich die Zuständigkeit für die Vergabe gemäss § 34 Abs. 1 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008 (LS 611.2) nach den Ausgabenkompetenzen für gebundene Ausgaben richtet.

B. Kosten Die Kosten für die externe Prüfung von rund 2000 Gesuchen pro Jahr werden auf jährlich rund Fr. 400 000 einschliesslich MWSt geschätzt. Der Auftrag soll sich auf die Laufzeit von einem Jahr erstrecken, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um höchstens fünf weitere Jahre. Gesamt- haft beträgt die Ausgabe Fr. 2 400 000. Es handelt sich um eine neue Aus- gabe (§ 37 Abs. 1 Gesetz über Controlling und Rechnungslegung [LS 611]) zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Engergie und Luft.

C. Finanzierung Gemäss Art. 34 Abs. 1 des CO 2-Gesetzes vom 23. Dezember 2011 (SR 641.71) wird ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe auf Brenn- stoffen, höchstens aber Fr. 450 000 000 pro Jahr, für Massnahmen zur lang- fristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden einschliess- lich Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr verwendet. Zu diesem Zweck gewährt der Bund den Kantonen Globalbeiträge für beitragsberechtigte Fördermassnahmen im Gebäudebereich. Der Bund entschädigt den Aufwand der Kantone für den Vollzug der globalbeitrags- berechtigten Fördermassnahmen mit einem Vollzugskostenbeitrag von 5% der ausgerichteten Globalbeiträge. Der Kanton erhält bei einem er- warteten jährlichen Globalbeitrag von Fr. 35 000 000 entsprechend Fr. 1 750 000 pro Jahr. Die zu erwartenden Kosten werden vollumfänglich von der Vollzugskostenrückerstattung gedeckt. Im Konsolidierten Ent- wicklungs- und Finanzplan (KEF) 2020–2023 sind jährlich Fr. 400 000 im Aufwand der Erfolgsrechnung enthalten. Die für 2024–2026 notwendi- gen Beträge werden in den jeweiligen KEF einzustellen sein. Die Ver- buchung des Aufwands und Ertrags erfolgt auf dem Projekt Nr. 85P-1575.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Für die Prüfung von Gesuchen für den Bereich Haustechnik vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2026 im Rahmen des Förderprogramms Energie wird eine neue Ausgabe von Fr. 2 400 000 zulasten der Erfolgs- rechnung der Leistungsgruppe Nr. 8500, Amt für Abfall, Wasser, Engergie und Luft, bewilligt.

II. Mitteilung an die Finanzdirektion und die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli