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Decision

RRB Nr. 690/2024

Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 21. Juni 2024, Ermächtigung

19 da zercladur 2024German20 min

Source zh.ch

Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung vom 21. Juni 2024, Ermächtigung

Öffentliche Fassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2024

690. Konferenz der Kantonsregierungen, Plenarversammlung, Ermächtigung Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) hält in der Regel vier- mal jährlich eine Plenarversammlung ab. Gemäss § 24 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwal- tung (LS 172.11) erfordern Stellungnahmen des Regierungsrates, die eines seiner Mitglieder in der Plenarversammlung der KdK abgibt, einen vor- gängigen Beschluss des Regierungsrates. Der vorliegende Beschluss er- folgt im Hinblick auf die Plenarversammlung vom 21. Juni 2024. Die Geschäfte einer Plenarversammlung unterteilen sich in Organi- sationsgeschäfte, Blockgeschäfte, Einzelgeschäfte und Varia.

Organisationsgeschäfte

Erwägungen

4. Rechnung 2023 Die Jahresrechnung 2023 der KdK schliesst mit folgenden Kennzahlen: Ordentliche Kantonsbeiträge Fr. 3 361 920 Nettoaufwand Rechnung Fr. 3 359 528 Ertragsüberschuss Fr. 2 392 Zuweisung «Kostenverteiler» (Reserve) KdK Fr. 2 392 Das Budget 2023 ging ursprünglich von einem Aufwandüberschuss von Fr. 13 380 aus. Der Personalaufwand belief sich um Fr. 139 203 tiefer als budgetiert, da eine Position in der Aussenpolitik nicht mehr besetzt wurde und die Kantonsvertretung in Brüssel vakant blieb. Auch die Kos- ten im IT-Bereich lagen merklich tiefer als budgetiert, da grosse Anschaf- fungen bereits im Vorjahr abgeschlossen werden konnten. Die Aufwände für das EUSALP-Präsidentschaftsjahr (netto Fr. 132 555) und die Föde- ralismuskonferenz 2025 (vorgezogene Rückstellungen von Fr. 100 000) waren ursprünglich nicht budgetiert. Haltung des Kantons Zürich Die Rechnung 2023 kann genehmigt werden.

5. Budget 2025 Das Budget 2025 geht von einem Aufwand von Fr. 3 687 300 aus. Der Ertrag von Fr. 3 627 158 setzt sich zusammen aus Kantonsbeiträgen von Fr. 3 429 158 und den Beiträgen für die Tripartite Konferenz von Fr. 198 000. Die Kantonsbeiträge sollen somit im Vergleich zum Vorjahr gleich blei- ben. Der erwartete Aufwandüberschuss von Fr. 60 142 soll mit einer Ent- nahme aus dem «Kostenverteiler» (Reserve) finanziert werden.

Im Finanzplan wird mit einer Aufwandsteigerung bis Fr. 3 861 203 im Jahr 2028 gerechnet. Angesichts dieser prognostizierten Kostenentwick- lung wären gemäss dem Generalsekretariat der KdK ab dem Budget 2027 die Kantonsbeiträge zu überprüfen, um eine nachhaltige Finanzplanung gewährleisten zu können. Dazu soll ein Grundlagenpapier einschliesslich Langfriststrategie betreffend die Reserven erarbeitet werden, um gestützt darauf das weitere Vorgehen festlegen zu können. Gleichzeitig wird eine Aufgabenüberprüfung durchgeführt. Die Plenarversammlung ist eingeladen, das Budget 2025 zu beschlies- sen. Haltung des Kantons Zürich Das Budget 2025 kann beschlossen werden. Es ist zu begrüssen, dass die Kantonsbeiträge gegenüber dem Budget 2024 nicht erhöht werden sollen. Auch die Bestrebungen hin zu einer stetigeren Finanzplanung mittels Erarbeitung eines Grundlagenpapiers und gleichzeitiger Auf- gabenüberprüfung sind zielführend. Es soll zwingend verhindert werden, dass die Aufwandüberschüsse in den kommenden Jahren stetig steigen und durch Entnahmen aus den Reserven kompensiert werden. Dies führt nach der vollständigen Verwendung der Reserven zu einem sprung- haften Anstieg der Kantonsbeiträge oder einem markanten Leistungs- abbau im Generalsekretariat der KdK. Eine nachhaltige Finanzplanung mit laufender Aufgabenüberprüfung oder Verzichtsplanung ist somit an- gezeigt.

7. Brennpunkt Föderalismus Die Plenarversammlung der KdK stimmte am 15. Dezember 2023 einer grundlegenden Neukonzeption des Föderalismusmonitorings zu. Das Generalsekretariat der KdK wurde beauftragt, gemeinsam mit interes- sierten Direktorenkonferenzen ein stärker politisch-strategisches Inst- rument zu erarbeiten, das auf die Bedürfnisse der beteiligten Konferen- zen ausgerichtet ist. In diesem Rahmen wurde nun ein Grundkonzept erarbeitet (siehe Beilage 7a). Dieses sieht jährliche Kurz-Analysen zu den wichtigsten Geschäften in den Politikbereichen der beteiligten Kon- ferenzen vor, die anschliessend in einem Synthesepapier zusammenge- fasst werden. So können gemeinsame Probleme und Querschnittsthemen systematischer erkannt und der Austausch zwischen den Konferenzen gefördert werden. Das Projekt wird aufgrund des fokussierten Ansatzes neu «Brennpunkt Föderalismus» genannt. Im Sommer 2024 wird das Generalsekretariat der KdK einen ersten Testlauf durchführen, ab No- vember 2024 ist die erste reguläre Durchführung vorgesehen. Das erste Synthesepapier soll im Sommer 2025 vorliegen. Die Plenarversammlung ist eingeladen, vom Stand der Arbeiten und dem weiteren Vorgehen Kenntnis zu nehmen.

Haltung des Kantons Zürich Dem Grundkonzept zur Erneuerung des Föderalismusmonitorings kann grundsätzlich zugestimmt werden. Der Einbezug der Direktoren- konferenzen sowie die klare strategische Ausrichtung sind zielführend. Im Konzept des Projekts ist unter Ziff. 7 der Beilage 7a die Zusammen- arbeit mit externen Fachstellen geregelt. Dabei ist festgehalten, dass zur Vertiefung einzelner Themenbereiche Aufträge an eine externe Stelle vergeben werden können. Auch dies kann grundsätzlich unterstützt wer- den. Allerdings sind diese externen Aufträge zielgerichtet zu vergeben. Zudem kommen dafür verschiedene Auftragnehmerinnen und Auftrag- nehmer infrage, die Berücksichtigung eines einzelnen Unternehmens oder einer einzelnen Universität ist zu vermeiden. Bei den weiteren Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (6, 8) sowie ein unbestrittenes Genehmi- gungsgeschäft (3), die keiner Bemerkung oder Stellungnahme bedürfen.

Blockgeschäfte Bei den Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Geschäfte zur Kenntnisnahme (9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17), die keiner Bemer- kung oder Stellungnahme bedürfen.

Einzelgeschäfte 19. … …

20. Digitale Verwaltung Schweiz DVS Die zur Finanzierung vorgesehenen Projekte der Agenda DVS wer- den in einem jährlich zu aktualisierenden Anhang der Finanzierungs- vereinbarung Agenda DVS geführt. Das politische Führungsgremium (PFG) verabschiedete an seiner Sitzung vom 25. April 2024 diesen An- hang für das Jahr 2025 (siehe Beilage 20b) und legt ihn nun dem Bundes- rat und der KdK vor. Die Anliegen der Kantone sind im Rahmen des Konsultationsprozesses, der Ende 2023 bis Anfang 2024 stattfand, weit- gehend eingeflossen. Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Anhang 2025 zur Finan- zierungsvereinbarung Agenda DVS zu genehmigen. An seiner Sitzung vom 25. April 2024 hat das PFG auch das Budget 2025 beraten und verabschiedet. Neben der Grundfinanzierung von 6 Mio. Franken sind für die Anschubfinanzierung 24 Mio. Franken vorgesehen. Da ein Teil der Anschubfinanzierung über nicht ausgeschöpfte Mittel aus den Vorjahren finanziert werden kann, konnte der entsprechende Posten im Budget 2025 leicht reduziert werden, was auch zu tieferen Kantons- beiträgen führt.

Zur Weiterentwicklung der DVS hinsichtlich des Auslaufens der Stra- tegie 2024–2027 hat das PFG zudem eine Projektorganisation eingesetzt. Die KdK ist im Steuerungsausschuss durch den Generalsekretär und in der Begleitgruppe durch eine Vertretung des GS der KdK vertreten. Haltung des Kantons Zürich Der Anhang 2025 zur Finanzierungsvereinbarung Agenda DVS kann genehmigt werden. Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 392/2024 der Finanzierung der Agenda DVS für die Jahre 2025–2027 zugestimmt. Auch das Mandat zur Weiterentwicklung DVS einschliesslich der Pro- jektorganisation scheint zielführend.

21. Bundesgesetz über das nationale System zur Abfrage von Adressen natürlicher Personen (Adressdienstgesetz, ADG): Stand der Arbeiten, weiteres Vorgehen Der Bundesrat und die Kantonsregierungen haben die Umsetzung des Nationalen Adressdiensts (NAD) als prioritäre Massnahme in die Agenda DVS aufgenommen. Die für die Umsetzung des NAD erforder- liche Rechtsgrundlage, das ADG, wird in den eidgenössischen Räten beraten. Der Ständerat hatte das Gesetz in einer ersten Lesung klar unter- stützt, der Nationalrat hat in der Frühjahrssession einem Antrag auf Rück- weisung an den Bundesrat zugestimmt. In erster Linie stellt der Natio- nalrat die verfassungsrechtliche Grundlage infrage. Im Hinblick auf die Sitzung der Staatspolitischen Kommission des Ständerates (SPK-S) vom 30. April 2024 schlug der Präsident der KdK an der Plenarversammlung vom 22. März 2024 vor, ein Schreiben mit den wichtigsten Argumenten zugunsten des Gesetzes an die SPK-S zu versenden (siehe Beilage 21a). Die SPK-S fällte an der erwähnten Sitzung noch keine materiellen Ent- scheide und lud eine Vertretung der KdK für eine Anhörung, geplant für den 20. August 2024, ein. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 gelangten die Kantone Genf und Waadt an die KdK. Darin kritisieren sie das Vorgehen der KdK im Zusammen- hang mit dem Schreiben an die SPK-S. Das ADG sei an der Plenarver- sammlung nicht traktandiert gewesen, weswegen vorgängig keine kon- solidierte Haltung der Kantonsregierungen habe festgelegt werden kön- nen. Das Abstützen auf die Rückmeldung der Kantone zur Vernehmlas- sung von 2019 sei ungenügend. Vor diesem Hintergrund beauftragte der Leitende Ausschuss vom 24. Mai 2024 das Generalsekretariat der KdK, im Hinblick auf die im August geplante Anhörung vor der SPK-S den Entwurf einer gemeinsamen kantonalen Haltung zum ADG vorzube- reiten (siehe Beilage 21c). Die Plenarversammlung ist eingeladen, die gemeinsame kantonale Haltung zum ADG zu verabschieden. Gestützt darauf wird der Präsi- dent der KdK an der Anhörung vor der SPK-S die Sicht der Kantone ein- bringen.

Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 1009/2019 zum ADG Stellung genommen und der Schaffung eines NAD zugestimmt. Somit kann auch die gemeinsame kantonale Haltung gemäss Beilage 21c im Grundsatz begrüsst werden. Besonders begrüsst werden die grundsätzlichen Bemer- kungen (Rz. 1 und 2) und die Ausführungen zu den Vorteilen des NAD (Rz. 3 und 4). Auch kann die Auffassung, dass es für das ADG keine Ver- fassungsgrundlage braucht, geteilt werden (Rz. 5). Mit Blick auf Rz. 6 ist anzumerken, dass sich der Kanton Zürich in seiner Vernehmlassung grundsätzlich positiv zu einer allfälligen Verfas- sungsgrundlage für die Festlegung von gemeinsamen Standards im Be- reich der Datenhaltung und des Datenaustauschs geäussert hat. Es wird deshalb folgende neue Formulierung der Rz. 6 angeregt: «Die Kantone verschliessen sich einer Diskussion über eine neue Bundeskompetenz in Bezug auf Standards und Basisdienste nicht. Die aktuellen Heraus- forderungen im Bereich der digitalen Transformation können ohne ein- heitliche Standards und gemeinsame Basisservices nicht bewältigt wer- den. Die Schaffung einer solchen Verfassungsgrundlage würde aber meh- rere Jahre dauern und es würde so wertvolle Zeit verstreichen. Die Um- setzung des NAD kann und soll gestützt auf die bestehenden verfas- sungsrechtlichen Grundlagen erfolgen.» Bei Rz. 8 ist eine Enthaltung angezeigt.

22. Finanzausgleich zwischen Bund und Kantonen Am 15. März 2024 verabschiedete der Bundesrat den Wirksamkeitsbe- richt des Finanzausgleichs für die Periode 2020–2025 (siehe Beilage 22a) und eröffnete die Vernehmlassung mit Frist bis am 1. Juli 2024. Das Ge- neralsekretariat der KdK unterbreitete den Kantonsregierungen dar- aufhin einen Entwurf für eine gemeinsame Stellungnahme (siehe Bei- lage 22b). Die von den Kantonen eingereichten Stellungnahmen wurden vom Generalsekretariat der KdK ausgewertet (siehe Beilage 22c). Insge- samt sind 24 Änderungs- und Ergänzungsanträge eingegangen. Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf der Stellung- nahme zum Wirksamkeitsbericht des Finanzausgleichs 2020–2025 zu be- reinigen und zu verabschieden. Haltung Kanton Zürich Der Regierungsrat hat mit Beschluss Nr. 533/2024 Stellung zum Ent- wurf der Stellungnahme genommen. Hinsichtlich der Anpassungs- und Ergänzungsanträge des Kantons Zürich äussert er sich wie folgt. In den Anträgen 15 und 18 (S. 16–19 der Beilage 22c) beantragen die Kantone Zürich, Basel-Stadt, Waadt und Genf, dass die freiwerdenden Mittel der auslaufenden Abfederungsmassnahmen zur Aufstockung des soziodemografischen Lastenausgleichs (SLA) verwendet werden und

diese Forderung entsprechend in die gemeinsame Stellungnahme der KdK aufgenommen wird. Das Generalsekretariat der KdK schlägt der Plenarversammlung vor, diesen Antrag abzulehnen. Jedoch soll die fol- gende Minderheitsposition in die KdK-Stellungnahme aufgenommen werden, falls mindestens sechs Kantone zustimmen: «Eine Minderheit der Kantonsregierungen beantragt dem Bundesrat, die freiwerdenden Mittel zur Aufstockung des soziodemografischen Lastenausgleichs (SLA) zu verwenden. Dadurch würden sie weiterhin im System des Nationalen Finanzausgleichs bleiben und sowohl ressourcenstarken als auch ressour- censchwachen Kantonen zugutekommen. Wie im Wirksamkeitsbericht festgehalten, ist der SLA im Vergleich zum GLA nach wie vor unterdo- tiert.» Am Antrag 18 des Kantons Zürich ist festzuhalten. Eventualiter ist die vom Generalsekretariat der KdK vorgeschlagene Minderheitsposition zum Antrag 18 zu unterstützen. Hinsichtlich der Anträge 20 und 21 (S. 20–23 der Beilage 22c) schlägt das Generalsekretariat der KdK vor, die von den Kantonen Zürich, Ba- sel-Stadt und Genf zur interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus- gleich (IKZ) eingereichten Anträge abzulehnen und auch auf die Auf- nahme einer Minderheitsposition zu verzichten. Aus Sicht des Regie- rungsrates ist die Argumentation des Generalsekretariats der KdK nicht nachvollziehbar, wonach sich die Stellungnahme der KdK an den Bund richte und deshalb detaillierte Ausführungen zur IKZ nicht zielführend seien. Die IKZ ist ein eigenständiger Pfeiler des Nationalen Finanzaus- gleichs. Gemäss Art. 18 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2) müssen die Wirkungen der IKZ im Wirksam- keitsbericht gesondert dargelegt werden. Entsprechend ist es sinnvoll, gegenüber dem Bund zu fordern, dass die IKZ im nächsten Wirksamkeits- bericht 2026–2029 erneut als Schwerpunktthema behandelt wird und die Finanzflüsse sowie Kostendeckung in der IKZ regelmässig berech- net werden müssen. Den Anträgen 20 und 21 ist somit zuzustimmen und der Entwurf der Stellungnahme der KdK entsprechend zu ergänzen. Eventualiter ist fol- gende Minderheitsposition aufzunehmen: «Eine Minderheit der Kan- tonsregierungen ist der Ansicht, dass die IKZ heute keinen fairen Aus- gleich der Lasten zwischen den Kantonen gewährleistet, da die Kosten der Standortkantone durch die interkantonalen Abgeltungen nicht voll- ständig gedeckt sind. Deshalb beantragt die Minderheit dem Bundesrat, dass die IKZ im nächsten Wirksamkeitsbericht 2026–2029 erneut als Schwerpunkt behandelt und die Kostendeckung der interkantonalen Abgeltungen für alle Kantone berechnet werden.»

Hinsichtlich des Antrags 8 (S. 12 der Beilage 22c) der Kantone Frei- burg, Wallis und Genf äussert sich der Regierungsrat wie folgt: Mit dem Antrag soll die Frage der Höhe der Mindestausstattung von 86,5% im nächsten Wirksamkeitsbericht wiederaufgenommen und vertieft ana- lysiert werden. Wie im aktuellen Wirksamkeitsbericht richtig festgehal- ten, ist eine objektive Beurteilung der Angemessenheit der Mindestaus- stattung aufgrund methodischer Schwierigkeiten jedoch kaum möglich, da nicht trennscharf zwischen Grund- und Wahlbedarf der öffentlichen Leistungen unterschieden werden kann. Je nach Präferenzen dürfte das Ausmass eines Grundbedarfs an öffentlichen Leistungen unterschied- lich beurteilt werden. Mit Blick auf die Anreizwirkung des Ressourcen- ausgleichs ist zudem von einer Erhöhung der Mindestausstattung bzw. einer generell erhöhten Umverteilung abzusehen; allfällige spezifische Probleme wären mit spezifischen Massnahmen gezielt zu lösen. Der Antrag 8 sowie der zugehörige Bereinigungsvorschlag des Ge- neralsekretariats der KdK sind abzulehnen. Die restlichen Bereinigungsvorschläge sind zu unterstützen. Zusammenfassend ist wie folgt abzustimmen: – Annahme des Antrags 1 – Ablehnung des Antrags 2 – Teilweise Annahme des Antrags 3 einschliesslich Zustimmung zum Anpassungsvorschlag des Generalsekretariats der KdK zu Rn 1 – Teilweise Annahme des Antrags 4 einschliesslich Zustimmung zum Anpassungsvorschlag des Generalsekretariats der KdK zu Rn 2 – Ablehnung des Antrags 5 einschliesslich Ablehnung der Aufnahme als Minderheitsposition – Ablehnung der Anträge 6–14, 16–17, 19, 22–24 – Annahme der Anträge 15, 18, 20 und 21

23. Aufgabenteilung Bund – Kantone: Verabschiedung Mandat «Entflechtung 27» An der Plenarversammlung vom 22. März 2024 sprach sich die KdK einstimmig für die Wiederaufnahme des im Frühjahr 2021 sistierten Pro- jekts «Aufgabenteilung II» aus und stimmte einer thematisch breiten Über- prüfung zu. In der Folge haben die Eidgenössische Finanzverwaltung sowie die Generalsekretariate der KdK und der Finanzdirektorenkon- ferenz gemeinsam ein Mandat für das Projekt «Entflechtung 27 – Auf- gabenteilung Bund – Kantone» im Entwurf (siehe Beilage 23a) vorbe- reitet. Das Mandat legt die Zielsetzungen des Projekts sowie das Vor- gehen und die Eckwerte der Zusammenarbeit fest. Weiter werden die Aufgabenbereiche aufgeführt, die auf Entflechtungspotenzial hin über- prüft werden sollen.

Die Plenarversammlung ist eingeladen, das Mandat zu verabschieden und dem weiteren Vorgehen zuzustimmen. Der Bundesrat wird voraus- sichtlich am 19. Juni 2024 über das Mandat befinden. Die Projektarbei- ten sollen spätestens Anfang 2025 aufgenommen werden. Haltung des Kantons Zürich Der Regierungsrat hat im Rahmen der Vernehmlassung zur Entlas- tung des Bundeshaushalts ab 2025 mit Beschluss Nr. 982/2023 die Wie- deraufnahme des Projekts «Aufgabenteilung II» gefordert und mit Be- schluss Nr. 296/2024 hinsichtlich der KdK-Plenarversammlung vom 22. März 2024 eine breite thematische Prüfung bevorzugt. Somit können das vorgeschlagene Mandat und der breite, ergebnisoffene Ansatz im Grundsatz begrüsst und dem weiteren Vorgehen zugestimmt werden. Das Mandat sieht die haushaltsneutrale Kompensation von Aufgaben- verschiebungen und eine ausgeglichene Globalbilanz vor. Dies ist aus Sicht des Regierungsrates zentral für den Erfolg des Projekts. Es dürfen keine Aufgabenverschiebungen erfolgen, ohne dass diese gegenfinan- ziert sind. Allerdings ist im Mandat festgehalten, dass die Globalbilanz mit einem Saldo von null beginnen und vergangene Lastenverschiebun- gen nicht einbezogen werden sollen. Aufgrund des strukturellen Defizits des Bundeshaushalts hat der Bund Sparmassnahmen (insbesondere eine Sparvorgabe von 2% für schwach gebundene Ausgaben) beschlossen, die sich negativ auf die Kantone auswirken (z. B. tiefere Bundesbeiträge an Strassenkosten der Kantone im Jahr 2024) und zu einer Mehrbelastung der Kantone führen können. Die Sparmassnahmen des Bundes zulasten der Kantone müssen somit im Rahmen des Entflechtungsprojekts von Beginn weg als negativer Saldo in der Globalbilanz berücksichtigt werden. Es ist somit zu beantragen, den Mandatsentwurf auf S. 2 (zweitletzter Spiegelstrich) gemäss der unterstrichenen Passage zu ergänzen: «Weitere Aufgaben- und Lastenverschiebungen, die seit Inkrafttreten der NFA beschlossen worden sind, sollen ebenfalls nicht in die Globalbilanz auf- genommen werden, mit Ausnahme der Mehrbelastungen der Kantone aufgrund der kürzlich vorgenommenen Sparmassnahmen des Bundes aufgrund des strukturellen Defizits im Bundeshaushalt. Diese fliessen zu Beginn weg als negativer Saldo in die Globalbilanz ein.» Der direkt darauffolgende Satz («Damit sollte die Globalbilanz mit einem Saldo von null beginnen und vergangene Entwicklungen nicht einbeziehen.») ist wegzulassen. Weiter soll gemäss dem Mandatsentwurf im Rahmen des Projekts ge- prüft werden, wie die im Finanzausgleich freiwerdenden Mittel der Ab- federungsmassnahmen zugunsten der Kantone eingesetzt werden kön- nen. Das Mandat ist bei diesem Punkt zu ergänzen, damit diese Mittel weiterhin im Finanzausgleichssystem verbleiben und zur Aufstockung des soziodemografischen Lastenausgleichs verwendet werden.

Der Mandatsentwurf ist auf S. 2 (letzter Spiegelstrich) entsprechend gemäss der unterstrichenen Passage zu ergänzen: «Zudem wird im Rah- men des Projekts geprüft, wie die Mittel, die nicht mehr für die mit der Reform des Finanzausgleichs 2020 eingeführten Abfederungsmassnah- men verwendet werden, zugunsten der Kantone eingesetzt werden kön- nen, wie dies in der Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Bundes- gesetzes über den Finanz- und Lastenausgleich (SR 613.2) vom 28. Sep- tember 2018 festgehalten wurde. Dabei wird auch eine Verwendung dieser Mittel zur Aufstockung der Dotation des soziodemografischen Lastenausgleichs geprüft.»

24. Monitoring Kostenentwicklung Bund – Kantone: Stand der Arbeiten, weiteres Vorgehen Im Herbst 2022 wurde eine gemeinsame Arbeitsgruppe von Bund und Kantonen eingesetzt mit dem Auftrag, ein Konzept für ein Monitoring der Staatsausgaben zu erarbeiten. Hintergrund ist die Wiederaufnahme des im Frühjahr 2021 sistierten Projekts «Aufgabenteilung II». Das Ziel des Monitorings besteht in erster Linie darin, eine Gesamtsicht der Aus- gabenentwicklung darzustellen und diejenigen Aufgabenbereiche zu identifizieren, die eine hohe Dynamik aufweisen. Gestützt darauf kann beurteilt werden, inwieweit das finanzielle Gleichgewicht zwischen den Staatsebenen gefährdet ist, und es können Hinweise auf mögliche Ent- flechtungspotenziale gefunden werden. Der Schlussbericht der Arbeits- gruppe liegt inzwischen vor, das Monitoring der Staatsausgaben wurde darin als wertvolle Grundlage erachtet. Das politische Steuerungsorgan des Finanzausgleichs sprach sich an seiner Sitzung vom 23. Mai 2024 für die Einführung des Monitorings und die Veröffentlichung von dessen Resultaten aus. Die Erarbeitung des Berichts soll im Rahmen der be- stehenden Fachgruppe Wirksamkeitsbericht erfolgen und 2025 oder 2026 vorgelegt werden können. Die Plenarversammlung ist eingeladen, dem weiteren Vorgehen zu- zustimmen. Haltung des Kantons Zürich Die Einführung des Monitorings kann grundsätzlich unterstützt wer- den. Allerdings sind dessen Aussagekraft und der Erkenntnisgewinn be- schränkt. Zudem bestehen Mängel und Unschärfen bei der Datengrund- lage des Monitorings (Daten der Finanzstatistik gemäss funktionaler Gliederung), weshalb die Ergebnisse mit Vorsicht zu betrachten sind. Daher ist davon abzusehen, das Monitoring als Führungs- bzw. Steue- rungsinstrument zu verwenden. Gegen die Einführung als ein rein de- skriptives Instrument zur Illustration der vergangenen Entwicklung ist jedoch nichts einzuwenden.

26. Verordnung über die Krisenorganisation der Bundes­ verwaltung: Verabschiedung Stellungnahme Am 15. Mai 2024 eröffnete der Bundesrat die Vernehmlassung zur Verordnung über die Krisenorganisation der Bundesverwaltung (KOBV) mit Frist bis am 4. September 2024. Die KOBV ersetzt die Verordnung über den Bundesstab Bevölkerungsschutz (SR 520.17), die Weisungen über das Krisenmanagement in der Bundesverwaltung sowie die entsprechen- den Bestimmungen der Verordnung über den Koordinierten Sanitäts- dienst (SR 501.31). Sie regelt auch den Einbezug der Kantone in die Kri- senorganisation des Bundes. Angesichts der staatspolitischen Bedeutung der Verordnung unterbreitete das Generalsekretariat der KdK den Kan- tonsregierungen am 17. Mai 2024 einen Entwurf für eine gemeinsame Stellungnahme (siehe Beilage 26b), zu dem sich die Kantonsregierungen bis am 12. Juni 2024 äussern und Änderungsanträge eingeben konnten. Die Auswertung der Konsultation durch das Generalsekretariat der KdK ist in der Beilage 26c festgehalten. Die Plenarversammlung ist eingeladen, den Entwurf der Stellung- nahme zur KOBV gemäss der Auswertung der Konsultationsergebnisse zu bereinigen und zu verabschieden. Haltung des Kantons Zürich Der Entwurf der Stellungnahme zur KOBV gemäss Beilage 26b mit den Bereinigungsvorschlägen des Generalsekretariats der KdK gemäss Beilage 26c kann vollumfänglich unterstützt werden.

27. Kandidatur Olympische und Paralympische Winterspiele 2038: Antrag grundsätzliche Unterstützung Anlässlich der Plenarversammlung der KdK vom 22. September 2023 präsentierten Vertreter von Swiss Olympic ihre Pläne für Olympische und Paralympische Winterspiele in der Schweiz 2030 oder 2034. Am 29. November 2023 gab das Internationale Olympische Komitee (IOK) bekannt, dass die Kandidatur der Schweiz nicht weiter berücksichtigt werde. Gleichzeitig wurde die Schweiz zu einem «privilegierten Dialog» im Hinblick auf die Olympischen Winterspiele 2038 eingeladen. Bis 2027 hat sie nun Zeit, ihre Kandidatur zu konkretisieren, in der Zwischenzeit wird das IOK keine anderen Kandidaturen berücksichtigen. Die mit dem Eintritt in den «privilegierten Dialog» verbundenen Auf- gaben übernimmt der neu gegründete «Verein Olympische und Para- lympische Winterspiele Schweiz 203x» (OWS 203x). Mit Schreiben vom 30. April 2024 gelangte der Verein an den Präsidenten der KdK und unterbreitete einen Antrag zuhanden der Plenarversammlung (siehe Bei­ lage 27d). Darin wird die KdK gebeten, das neue Konzept der dezentra- lisierten Spiele zur Kenntnis zu nehmen, die grundsätzliche Unterstüt-

zung für ein solches Projekt zu bestätigen und die Bereitschaft der Kan- tone zu bestätigen, in den kommenden Monaten mit dem Verein zusam- menzuarbeiten, um die relevanten Fragen zu beantworten. Die Unter- stützung für das Projekt ist gemäss dem Antrag grundsätzlicher Natur, eine weitergehende Zustimmung durch die Kantone wird dadurch nicht vorweggenommen. Sollten die weiteren Arbeiten nicht im Sinne der Kantone sein, kann die Unterstützung zu einem späteren Zeitpunkt in- frage gestellt werden. Am 26. April 2024 gelangte auch die Vorsteherin des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport mit einem Schreiben an den Präsidenten der KdK. Darin teilt sie unter anderem mit, dass sie dem Bundesrat im Herbst beantrage, die Arbeiten an der Kan- didatur im Rahmen seiner Zuständigkeit zu unterstützen. Die Plenarversammlung ist eingeladen, vom Konzept Kenntnis zu neh- men und sich für eine grundsätzliche Unterstützung eines solchen Pro- jekts auszusprechen. Anschliessend würde die KdK dem Verein OWS 203x ein entsprechendes Antwortschreiben zustellen und die weiteren Arbeiten begleiten. Haltung des Kantons Zürich Die Anträge des Vereins OWS 203x können unterstützt werden. Der dezentrale Ansatz mit Austragungsorten in der ganzen Schweiz, die Nutzung bestehender Infrastrukturen und Organisationskomitees, den grösstenteils privat finanzierten Ansatz sowie das Ziel eines Vermächt- nisses, das über die Dauer der Veranstaltung hinausgeht und viele Be- reiche der Gesellschaft berührt, werden begrüsst. Sollten sich die weite- ren Arbeiten nicht zur Zufriedenheit des Kantons entwickeln oder der Bundesrat das Projekt nicht genügend unterstützen, kann dieses zu einem späteren Zeitpunkt infrage gestellt werden. Bei den übrigen Traktanden unter diesem Titel handelt es sich um Ge- schäfte zur Kenntnisnahme (18 und 25), die keiner Bemerkung oder Stel- lungnahme bedürfen.

Dispositiv

Auf Antrag der Staatskanzlei beschliesst der Regierungsrat:

I. Der Vertreter des Regierungsrates in der KdK wird ermächtigt, an- lässlich der Plenarversammlung der KdK vom 21. Juni 2024 im Sinne der Erwägungen Stellung zu beziehen.

II. Dieser Beschluss ist bis zur Plenarversammlung vom 21. Juni 2024 nicht öffentlich. Die Erwägungen zum Traktandum 19 sind auch danach nicht öffentlich.

III. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates (öffentliche Fassung, nach Veröffentlichung gemäss Dispositiv II), den Finanzdirek- tor, die übrigen Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Staatskanz- lei.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli