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Decision

RRB Nr. 697/2025

Teilrevision der Postverordnung, Vernehmlassung

2 da fanadur 2025German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2025

697. Revision der Postverordnung (Vernehmlassung)

Erwägungen

Mit Schreiben vom 16. April 2025 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation das Vernehmlas- sungsverfahren zur Revision der Postverordnung (VPG, SR 783.01) er- öffnet. Vor dem Hintergrund der stetig abnehmenden Briefmengen und Bar- einzahlungen am Schalter strebt der Bundesrat eine Modernisierung der Grundversorgung mit Post- und Zahlungsverkehrsdiensten an. Das Postgesetz (SR 783.0) soll mit Zeithorizont 2030 angepasst werden. Ziel dieser Revision ist eine zeitgemässe Weiterentwicklung der Grundver- sorgung sowie deren nachhaltige Finanzierung. Die nun vorgeschlagene Anpassung der Postverordnung ist der erste Schritt bei dem vom Bun- desrat beschlossenen zweistufigen Vorgehen für eine Revision der Post- gesetzgebung. Diese vorgezogenen Massnahmen sollen die finanzielle Last der Grundversorgung bis zum Inkrafttreten des revidierten Post- gesetzes abfedern und damit die eigenwirtschaftliche Finanzierung der Grundversorgung temporär stabilisieren. Die vorliegenden Verordnungsanpassungen umfassen neben Locke- rungen bei den Laufzeitenvorgaben und bei der Hauszustellung in ent- legene Häuser Erweiterungen des Grundversorgungsauftrags um ein hybrides Zustellsystem sowie um einen Zugang zum elektronischen Zahlungsverkehr, dies wie folgt: Elektronische Sendungen und hybrides Zustellsystem Die Post soll Briefe künftig auch digital entgegennehmen können. Die anschliessende Zustellung erfolgt – je nach Entscheid der Empfän- gerin oder des Empfängers – über den elektronischen Kanal auf das Endgerät oder über den hybriden Kanal, indem die Post aus der elek- tronischen Sendung eine physische Postsendung produziert. Damit die Echtheit und der Annahmezeitpunkt belegt werden kann, versieht die Post die elektronische Sendung nach der Annahme mit einem geregelten Siegel und einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel nach dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (SR 943.03). Das hybride Zustellsystem soll einen Beitrag zur Digitalisierung der Wirtschaft und der Behördenleistungen leisten. Damit dieses Ziel erreicht werden kann, hat die Post anderen Personen einschliesslich anderen Postdienstanbie- terinnen den Zugang zu den Einrichtungen und Dienstleistungen des hybriden Zustellsystems auf nichtdiskriminierende Weise zu gewähren. Die Post muss anderen Personen (hauptsächlich Unternehmen und Be- hörden) sichere technische Schnittstellen zum hybriden Zustellsystem zur Verfügung stellen.

Lockerungen bei den Laufzeitenvorgaben für Briefe, Pakete und abonnierte Tageszeitungen sowie bei der Hauszustellung in entlegene Häuser Derzeit muss die Post 97% der Briefe sowie 95% der Pakete und abonnierten Tageszeitungen fristgerecht zustellen. Künftig sollen die vorgegebenen Laufzeiten dieser Sendungen nur noch zu 90% eingehal- ten werden müssen. Weiter soll die Zustellung künftig nur noch in alle ganzjährig bewohnten Siedlungen (bestehend aus mindestens 5 Häusern) anstatt, wie seit 2021 vorgeschrieben, in alle ganzjährig bewohnten Häu- ser erfolgen. Es handelt sich hierbei um eine Wiederaufnahme der früher geltenden Regelung. Von dieser Änderung wären rund 60 000 Häuser in entlegenen oder dünn besiedelten Gegenden betroffen. Diese Häuser würden alternative Zustelllösungen erhalten und die Umstellung würde über einen Zeitraum von 10 Jahren eingeführt. 2023 betrugen die Nettokosten der Grundversorgung 268 Mio. Fran- ken. Die Post erwartet als Folge dieser beiden Massnahmen eine Reduk- tion der Nettokosten der Grundversorgung um bis zu jährlich 45 Mio. Fran- ken, wovon 12 Mio. Franken als Folge der Senkung der Laufzeitvorgaben auf 90% und 34 Mio. Franken aufgrund der Lockerung der Vorgaben für die Hauszustellung resultieren. Grundversorgungsauftrag im Zahlungsverkehr Zusätzlich zur geltenden Kontoführungspflicht soll der Grundversor- gungsauftrag neu um ein für Online-Zahlungen akzeptiertes Zahlungs- mittel (zum Beispiel Debitkarte oder Bezahl-App wie Twint) sowie um einen digitalen Zugang zur Abwicklung von Kontotransaktionen (Inter- net-Zahlungsverkehr) erweitert werden. Die vorgeschlagenen Anpassungen sind grundsätzlich zu begrüssen, die Erweiterung der Grundversorgung um ein hybrides Zustellsystem soll jedoch nicht auf dem Weg der Postverordnungsrevision eingeführt werden. Dieses wichtige Thema ist Gegenstand der grundlegenden poli- tischen Diskussion über die künftige postalische Grundversorgung und soll daher im Rahmen der geplanten Revision des Postgesetzes behandelt werden.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an pg@bakom.admin.ch):

Mit Schreiben vom 16. April 2025 haben Sie uns eingeladen, zur Re- vision der Postverordnung (SR 783.01) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Ein qualitativ hochstehender Service Public ist von zentraler Bedeu- tung. Vor dem Hintergrund sich ändernder Kundenbedürfnisse sind je- doch verschiedene Massnahmen unumgänglich, damit die Post die Grund- versorgung effizienter und kostengünstiger erbringen kann. Die vorge- schlagenen Lockerungen der Laufzeitenvorgaben für Briefe, Pakete und abonnierte Tageszeitungen sowie bei der Hauszustellung in entlegene Häuser sind vertretbar und sollen mit 45 Mio. Franken an jährlichen Einsparungen einen substanziellen Beitrag zur Reduktion der Netto- kosten der Grundversorgung leisten. Diese Anpassungen sind somit für die temporäre Stabilisierung der eigenwirtschaftlichen Finanzierung der Grundversorgung bis zur Revision des Postgesetzes unabdingbar und somit zu begrüssen. Ebenso unterstützen wir grundsätzlich die Bestrebungen, die Dienst- leistungen der Post zu modernisieren. Die Erweiterung der Grundver- sorgung um ein hybrides Zustellsystem soll jedoch nicht auf dem Ver- ordnungsweg eingeführt werden: Einerseits, weil durch diese Mass- nahme mit einem Anstieg der Nettokosten der Grundversorgung zu rechnen ist und anderseits, weil es sich hierbei um eine Konkurrenzie- rung von privaten Angeboten handelt, das zu Wettbewerbsverzerrungen führen könnte. Das Thema einer allfälligen Erweiterung der Grundver- sorgung um ein hybrides Zustellsystem ist von erheblicher Tragweite und soll somit als Gegenstand der grundsätzlichen politischen Diskussionen über die künftige postalische Grundversorgung im Rahmen der geplan- ten Revision des Postgesetzes behandelt werden. Aus diesen Gründen lehnen wir diesen Teil der Vorlage ab.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli