RRB Nr. 698/2023
Gemeindewesen, Schulgemeinde Elsau-Schlatt, Gemeindeordnung, Änderung, Genehmigung
7 da zercladur 2023German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 7. Juni 2023
698. Gemeindeordnung (Schulgemeinde Elsau-Schlatt)
Erwägungen
1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV, LS 101) regeln die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Ge- meindeordnung bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Er prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit (Art. 89 Abs. 3 KV). Diese Genehmigung hat konstitutive Wirkung, d. h., das Inkrafttreten der Gemeindeordnung setzt die Genehmigung des Regierungsrates voraus (vgl. § 4 Abs. 1 Ge- meindegesetz [LS 131.1]). Allfällige Mängel werden durch die Geneh- migung nicht geheilt.
2. Die Stimmberechtigten der Schulgemeinde Elsau-Schlatt haben anlässlich der Urnenabstimmung vom 12. März 2023 die Teilrevision der Gemeindeordnung der Schulgemeinde Elsau-Schlatt beschlossen. Die geänderten Art. 18 und 29 der Gemeindeordnung treten am 1. Januar 2024 in Kraft. Den geänderten Art. 32 der Gemeindeordnung setzt die Schul- pflege innerhalb von zwei Monaten nach deren Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Die Änderungen umfassen im Wesentlichen eine Verringerung der Anzahl der Mitglieder der Schulpflege und die Änderung der Zusammensetzung der Rechnungsprüfungskommission.
3. Folgende Bestimmung gibt zu Bemerkungen Anlass: a. Art. 39 betreffend das Inkrafttreten der geänderten Bestimmungen (Art. 18 und Art. 29) erwähnt die Urnenabstimmung vom 12. März 2022. Korrekt wäre der Hinweis auf das Datum vom 12. März 2023. Hierbei handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behebung ledig- lich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (statt die Jahreszahl 2022 müsste die Jahreszahl 2023 eingesetzt werden). Die Schulpflege ist zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. b. Im Übrigen geben die geänderten Bestimmungen zu keinen Be- merkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.
Dispositiv
Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:
I. Die von den Stimmberechtigten der Schulgemeinde Elsau-Schlatt am 12. März 2023 beschlossene Änderung der Gemeindeordnung wird im Sinne der Erwägung 3 genehmigt.
II. Die Schulpflege wird verpflichtet, in Art. 39 der Gemeindeordnung die redaktionelle Änderung gemäss der Erwägung 3a vorzunehmen.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Schulpflege Elsau-Schlatt, Im Ebnet 9, 8352 Elsau, den Bezirksrat Winterthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Bildungsdirektion und die Direktion der Justiz und des Innern.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli