RRB Nr. 700/2025
Krankenversicherung, Tarifgenehmigung, Sammelbeschluss Juli 2025
2 da fanadur 2025German27 min
Source zh.ch
Krankenversicherung, Tarifgenehmigung, Sammelbeschluss Juli 2025
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2025
700. Krankenversicherung (Tarifgenehmigungen, Sammelbeschluss Juli 2025)
A. Ausgangslage Der Gesundheitsdirektion wurden folgende Verträge mit nachstehen- den Tarifen zur Genehmigung eingereicht: Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
1. USZ und HSK Stationäre Akutsomatik, 11 100 11 310 ab 1. Januar 2025 SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2025 11 410 ab 1. Januar 2026
2. USZ und CSS Stationäre Akutsomatik, 11 100 11 320 ab 1. Januar 2025 SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2025 11 420 ab 1. Januar 2026
3. GUD und Stationäre Akutsomatik, tarifsuisse SwissDRG-Basisfallwert, Stadtspital Zürich, Stand- orte Triemli und Waid Stadtspital Zürich, 10 150 10 225 ab 1. Januar 2025 Standort Triemli bis 31. Dezember 2025 10 325 ab 1. Januar 2026 Stadtspital Zürich, 9 950 10 225 ab 1. Januar 2025 Standort Waid bis 31. Dezember 2025 10 325 ab 1. Januar 2026
4. GUD und HSK Stationäre Akutsomatik, SwissDRG-Basisfallwert, Stadtspital Zürich, Stand- orte Triemli und Waid Stadtspital Zürich, 10 150 10 225 ab 1. Januar 2025 Standort Triemli bis 31. Dezember 2025 10 325 ab 1. Januar 2026 Stadtspital Zürich, 9 950 10 225 ab 1. Januar 2025 Standort Waid bis 31. Dezember 2025 10 325 ab 1. Januar 2026
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
5. GUD und CSS Stationäre Akutsomatik, SwissDRG-Basisfallwert, Stadtspital Zürich, Stand- orte Triemli und Waid Stadtspital Zürich, 10 150 10 300 ab 1. Januar 2025 Standort Triemli bis 31. Dezember 2025 10 400 ab 1. Januar 2026 Stadtspital Zürich, 9 950 10 300 ab 1. Januar 2025 Standort Waid bis 31. Dezember 2025 10 400 ab 1. Januar 2026
6. KSW und Stationäre Akutsomatik, 9 650 9 900 ab 1. Januar 2020 tarifsuisse SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2022 10 100 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 10 200 ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 10 250 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 10 350 ab 1. Januar 2026
7. KSW und HSK Stationäre Akutsomatik, 9 650 9 900 ab 1. Januar 2020 SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2022 10 100 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 10 200 ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 10 250 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 10 350 ab 1. Januar 2026
8. KSW und CSS Stationäre Akutsomatik, 9 650 9 900 ab 1. Januar 2020 SwissDRG-Basisfallwert bis 31. Dezember 2022 10 100 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 10 150 ab 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2024 10 300 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 10 400 ab 1. Januar 2026
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
9. VZK und CSS Stationäre Akutsomatik, SwissDRG-Basisfallwert Spital Affoltern 9 950 10 100 ab 1. Januar 2025 Spital Bülach bis 31. Dezember 2025 GZO Spital Wetzikon AG 10 250 ab 1. Januar 2026 Spital Limmattal Spital Männedorf Spital Uster See-Spital Horgen Spital Zollikerberg Limmatklinik AG 9 750 9 900 ab 1. Januar 2025 Klinik Susenberg bis 31. Dezember 2025 Schulthess Klinik 10 050 ab 1. Januar 2026 Adus Medica Uroviva Klinik
10. VZK und SWICA Stationäre Akutsomatik, SwissDRG-Basisfallwert Spital Affoltern 9 950 10 100 ab 1. Januar 2025 Spital Bülach bis 31. Dezember 2025 GZO Spital Wetzikon AG 10 250 ab 1. Januar 2026 Spital Limmattal Spital Männedorf Spital Uster See-Spital Horgen Spital Zollikerberg Limmatklinik AG 9 750 9 900 ab 1. Januar 2025 Klinik Susenberg bis 31. Dezember 2025 Schulthess Klinik 10 050 ab 1. Januar 2026 Adus Medica Uroviva Klinik 9 680 9 900 ab 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025 10 050 ab 1. Januar 2026
11. IGGH-CH Stationäre Akutsomatik, 9 180 9 475 ab 1. Januar 2025 und tarifsuisse SwissDRG-Basisfallwert, bis 31. Dezember 2025 Geburtshaus Delphys 9 490 ab 1. Januar 2026 Geburtshaus Winterthur bis 31. Dezember 2026 Geburtshaus Zürcher Oberland 9 525 ab 1. Januar 2027
12. IGGH-CH Stationäre Akutsomatik, 9 200 9 475 ab 1. Januar 2025 und HSK SwissDRG-Basisfallwert, bis 31. Dezember 2025 Geburtshaus Delphys 9 490 ab 1. Januar 2026 Geburtshaus Winterthur bis 31. Dezember 2026 Geburtshaus Zürcher Oberland 9525 ab 1. Januar 2027
13. IGGH-CH Stationäre Akutsomatik, 9 300 9 475 ab 1. Januar 2025 und CSS SwissDRG-Basisfallwert, bis 31. Dezember 2025 Geburtshaus Delphys 9 490 ab 1. Januar 2026 Geburtshaus Winterthur bis 31. Dezember 2026 Geburtshaus Zürcher Oberland 9 525 ab 1. Januar 2027
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
14. VZK und Stationäre Psychiatrie, tarifsuisse TARPSY-Basispreis ipw 750 750 ab 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 757 ab 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025 758 ab 1. Januar 2026 PUK 746 760 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 762 ab 1. Januar 2026 Clienia Schlössli AG 724 724 ab 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 740 ab 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025 742 ab 1. Januar 2026 Sanatorium Kilchberg 724 724 ab 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2025 732 ab 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2025 736 ab 1. Januar 2026
15. VZK und Stationäre Psychiatrie, tarifsuisse TARPSY-Basispreis Privatklinik Hohenegg 685 695 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2026 702 ab 1. Januar 2027 Spital Affoltern 670 690 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025 692 ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 696 ab 1. Januar 2027
16. KSW und Stationäre Psychiatrie, 700 720 ab 1. Januar 2025 tarifsuisse TARPSY-Basispreis bis 31. Dezember 2025 727 ab 1. Januar 2026
17. SOMOSA und Stationäre Psychiatrie, 330 365 ab 1. Januar 2025 tarifsuisse TARPSY-Basispreis bis 31. Dezember 2025 375 ab 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2026 390 ab 1. Januar 2027
18. Stiftung Kliniken Stationäre Rehabilitation, 703 710 ab 1. Januar 2025 Valens und ST-Reha-Basispreis, bis 31. Dezember 2025 tarifsuisse Zürcher RehaZentren, 717 ab 1. Januar 2026 Klinik Wald
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
19. USZ und HSK Ambulante ärztliche 0.89 0.89 ab 1. Januar 2023 Leistungen, TARMED- bis 31. Dezember 2024 Taxpunktwert
0.93 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
20. USZ und CSS Ambulante ärztliche 0.89 0.89 ab 1. Januar 2024 Leistungen, TARMED- bis 31. Dezember 2024 Taxpunktwert 0.93 ab 1. Januar 2025
21. VZK und CSS Ambulante ärztliche Leistungen, TARMED- Taxpunktwert Kantonsspital Winterthur 0.89 0.89 ab 1. Januar 2018 Stadtspital Zürich, bis 31. Dezember 2022 Standorte Triemli
0.93 ab 1. Januar 2023 und Waid Spital Bülach Spital Uster Spital Zollikerberg Spital Affoltern Spital Männedorf Schulthess Klinik Klinik Susenberg GZO Spital Wetzikon AG Spital Limmattal Limmatklinik AG Adus Medica See-Spital Horgen Klinik Lengg AG Universitäts-Kinderspital Zürich Universitätsklinik Balgrist Zürcher RehaZentrum, Klinik Wald Rehaklinik Zollikerberg Forel Klinik Uroviva Klinik MDZ Uster AG Paracelsus-Spital 0.89 0.89 ab 1. Januar 2018 Richterswil bis 31. Dezember 2020 Rehaklinik Kilchberg 0.89 0.89 ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022
0.93 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Rehaklinik Limmattal 0.93 ab 1. Januar 2024
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
22. VZK und SWICA Ambulante ärztliche Leistungen, TARMED- Taxpunktwert Adus Medica 0.89 0.89 ab 1. Januar 2018 GZO Spital Wetzikon AG bis 31. Dezember 2022 Kantonsspital Winterthur
0.93 ab 1. Januar 2023 Universitäts-Kinderspital Zürich Klinik Susenberg Limmatklinik AG Rehaklinik Zollikerberg Schulthess Klinik See-Spital Horgen Spital Affoltern Spital Bülach Spital Limmattal Spital Männedorf Spital Uster Spital Zollikerberg Stadtspital Zürich, Standorte Triemli und Waid Universitätsklinik Balgrist Forel Klinik Klinik Lengg AG Zürcher RehaZentrum, Klinik Wald Paracelsus-Spital 0.89 0.89 ab 1. Januar 2018 Richterswil bis 31. Dezember 2020 Rehaklinik Kilchberg 0.89 0.89 ab 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2022
0.93 ab 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 Rehaklinik Limmattal 0.93 ab 1. Januar 2024 Uroviva Klinik 0.89 0.93 ab 1. Januar 2023
23. VZK und CSS Ambulante ärztliche 0.89 0.90 ab 1. Januar 2025 Leistungen, TARMED- Taxpunktwert, PUK, Standorte Zürich, KJPP und ZIP Rheinau ipw Clienia Schlössli AG Clienia Schlössli, Ambulatorium Wetzikon Clienia AG, Psychiatrie- zentrum Wetzikon Sanatorium Kilchberg Privatklinik Hohenegg Suchtfachklinik Zürich SOMOSA Stiftung Sune-Egge
Vertragsparteien Leistung Tarifart Bisheriger Vereinbarter Gültigkeitsdauer Leistungserbringer, Tarif Tarif Versicherer1 in Franken in Franken
24. Eulachklinik AG Ambulante ärztliche 0.89 0.90 ab 1. Januar 2025 und CSS Leistungen, TARMED- Taxpunktwert
25. USZ und HSK Paramedizin, Taxpunktwerte Physiotherapie 1.08 1.11 ab 1. Januar 2025 Ergotherapie 1.10 1.10 ab 1. Januar 2025 Logopädie 1.11 1.11 ab 1. Januar 2025 Ernährungsberatung 1.00 1.09 ab 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2025
1.10 ab 1. Januar 2026 Diabetesberatung 1.00 1.00 ab 1. Januar 2025 Zahnärztliche 3.10 3.10 ab 1. Januar 2025 Behandlungen Nicht ärztliche 1.25 1.25 ab 1. Januar 2025 Behandlungen und Pflegeleistungen – Behandlung durch Hebammen
26. ARTISET Akut- und Übergangs und CSS pflege (AÜP) AÜP 168 168 ab 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2023 AÜP Tarif A 254 ab 1. Januar 2024 AÜP Tarif B 168 ab 1. Januar 2024 1 Nur, sofern der Leistungserbringer oder Versicherer nicht mit einer Vertragspartei identisch ist.
Legende: ARTISET ARTISET Zürich CSS CSS Kranken-Versicherung AG GUD Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich HSK die durch die Einkaufsgemeinschaft HSK AG vertretenen Versicherer IGGH-CH Interessengemeinschaft der Geburtshäuser der Schweiz ipw Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland KJPP Standorte der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich KSW Kantonsspital Winterthur MDZ Medizinisches Diagnose-Zentrum PUK Psychiatrische Universitätsklinik Zürich SOMOSA Modellstation SOMOSA ST Reha schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Rehabilitation ST-Reha-Basispreis ST-Reha-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag SWICA SWICA Krankenversicherung AG SwissDRG schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Akutsomatik SwissDRG-Basisfallwert SwissDRG-Fallpauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Fall TARMED schweizweit einheitliche Tarifstruktur für ambulante ärztliche Behandlungen TARPSY schweizweit einheitliche Tarifstruktur für die stationäre Psychiatrie TARPSY-Basispreis TARPSY-Tagespauschale mit einem Kostengewicht von 1.0 pro Tag USZ Universitätsspital Zürich VZK Verband Zürcher Krankenhäuser ZIP Rheinau Zentrum für Integrative Psychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich am Standort Rheinau
Im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung obliegt es den Leistungserbringern und Versicherern, Tarife auszuhandeln und Tarifverträge abzuschliessen. Nach Art. 46 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) bedürfen Tarifver- träge der Genehmigung durch den Regierungsrat. Dieser prüft, ob die Tarifverträge mit dem Gesetz in Einklang stehen. Dazu gehört auch die Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Tarife. Der Umstand, dass sich die Tarifpartner auf einen Tarif geeinigt haben, genügt nicht als Nachweis für dessen Wirtschaftlichkeit. Bei der Preisfindung steht den Tarifpart- nern aber ein Ermessensspielraum zu, weshalb sich die Behörde nicht nur an jenem Wert orientieren darf, den sie im Rahmen einer Festset- zung als angemessen erachten würde.
B. Anhörung der Preisüberwachung Bevor der Regierungsrat über die Genehmigung einer Preiserhöhung entscheidet, ist die Preisüberwachung anzuhören (Art. 14 Preisüberwa- chungsgesetz [SR 942.20]). Soweit Tarifverträge eingereicht wurden, bei denen gegenüber den bisherigen Verträgen (der gleichen Versicherergrup- pierungen) keine Tariferhöhungen vereinbart wurden, wurde die Preis- überwachung nicht angehört. Soweit die Preisüberwachung bei einem Leistungserbringer bereits zum gleichen oder höheren Tarif (eines an- deren Versicherers) angehört worden ist oder bereits eine von der Preis- überwachung geltende Empfehlung vorlag, hat die Gesundheitsdirektion keine zusätzliche Empfehlung eingeholt. Dies betrifft die Tarifverträge Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 14, 15, 16 und 17. Bei den Tarifverträgen Nrn. 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25 und 26 hat die Preisüberwachung auf eine Stellungnahme verzichtet. Mit Schreiben vom 28. März 2025 empfiehlt die Preisüberwachung für die Behandlung stationärer Patientinnen und Patienten der obliga- torischen Krankenpflegeversicherung in der allgemeinen Abteilung im Akutspital höchstens einen SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9336 ab 2025 zu genehmigen oder festzusetzen. Mit Schreiben vom 4. März 2024 empfiehlt die Preisüberwachung, für das Jahr 2024 sei höchstens ein Swiss-DRG-Basisfallwert von Fr. 9280 zu genehmigen. Mit Schreiben vom 31. Mai 2023 empfiehlt die Preisüberwachung, für das Jahr 2023 sei höchstens ein SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9353, für das Jahr 2022 höchstens ein SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9235, für das Jahr 2021 höchstens ein SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9231 und für das Jahr 2020 höchstens ein SwissDRG-Basisfallwert von Fr. 9349 zu genehmigen oder festzusetzen. Diese Empfehlungen gelten gemäss Preisüberwachung für sämtliche Tarifverträge zu SwissDRG-Basisfallwerten der vorge- nannten Jahre. Somit gelten diese Empfehlungen auch für die Tarifver- träge Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 und 10.
In den Benchmarkings der Preisüberwachung wird als Effizienzmass- stab jeweils das 20. Perzentil angewendet. Die Preisüberwachung macht geltend, im Rahmen der Regulierung sei das fehlende Wettbewerbsele- ment einzubringen, da die Nachfrageseite im Bereich der sozialen Kran- kenversicherung zwar ein Interesse an guter Qualität und Innovation, nicht aber an einem günstigen Preis habe. Überdies sei das Schweizer Tarifniveau für akutstationäre Spitalbehandlungen sehr hoch. Im Ver- gleich zu Deutschland hinke die Behandlungseffizienz in der Schweiz deutlich nach. Folglich sei ein Benchmarking auf Basis des 20. Perzentils notwendig, um die Effizienz der Schweizer Spitäler im Vergleich zu den- jenigen Deutschlands einen Schritt näher zu bringen. Die Preisüberwa- chung hat den Benchmark für das Jahr 2025 anhand von Kosten- und Leistungsdaten gestützt auf ITAR-K (integriertes Tarifmodell auf Kos- tenträgerrechnungsbasis, V14.0) des Geschäftsjahres 2023 berechnet. Betreffend TARPSY-Basispreis empfiehlt die Preisüberwachung mit Schreiben vom 17. März 2025, für die stationäre psychiatrische Behand- lung der Patientinnen und Patienten in der Privatklinik Hohenegg AG gegenüber den von der HSK vertretenen Versicherern maximal einen TARPSY-Basispreis von Fr. 604 ab 2025 zu genehmigen. Diese Emp- fehlung gilt auch für andere, das Jahr 2025 betreffende Tarifverträge zu TARPSY-Basispreisen aller stationären Spitäler im Kanton. Somit gilt diese Empfehlung auch für die Tarifverträge Nrn. 14, 15, 16 und 17. Gemäss Preisüberwachung bestehen bezüglich der Tarifstruktur TARPSY noch verschiedene Unzulänglichkeiten. So fällt auf, dass bei den berechneten kostenbasierten Werten grosse Unterschiede zwischen den psychiatrischen Kliniken bestehen. Der Kostenunterschied zwischen der günstigsten und der teuersten Klinik liegt dabei bei einem Faktor von 2,5. Gemäss der Preisüberwachung müssten begründete Kosten- unterschiede in erster Linie durch die Kostengewichte abgebildet wer- den. Unterschiede bei den kostenbasierten Basispreisen sollten hingegen lediglich durch die Effizienz der Leistungserbringer erklärt werden können. Mit Schreiben vom 28. März 2025 empfiehlt die Preisüberwachung, für die stationäre rehabilitative Behandlung der Patientinnen und Pa- tienten des Zürcher RehaZentrums Wald gegenüber der von der tarif- suisse vertretenen Versicherern maximal einen ST-Reha-Basispreis von Fr. 687 ab 2025 zu genehmigen oder festzusetzen. Diese Empfehlung gilt auch für das Jahr 2025 betreffende Tarifverträge zu ST-Reha-Basisprei- sen aller stationären Spitäler im Kanton. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind diejenigen Organisatio- nen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten vertreten (Art. 43 Abs. 4 KVG). Das ist bei den Tarifverträgen Nrn. 11, 12, 14 und 15 der Fall. Die Schweizerische Stiftung SPO Patientenorganisation und der Dachverband Schweizerischer Patientenstellen haben sich innert der gesetzten Frist jeweils nicht vernehmen lassen.
C. Prüfung der vereinbarten Tarife und Vertragsbestimmungen Tarife und Preise orientieren sich gemäss Art. 43 Abs. 4bis und Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG an der Entschädigung jener Leistungserbringer, wel- che die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen. Die zur Genehmigung bean- tragten Tarife für Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung sind auf ihre Gesetzeskonformität und insbesondere unter folgenden Gesichtspunkten geprüft worden:
1. Massgebliche Vergleichsgrösse: – Orientierung am Benchmark der Gesundheitsdirektion und an wei- teren Benchmarks, unter Berücksichtigung der Kosten- und Mengen- entwicklung, – Repräsentativität und Aussagekraft der Vergleichsgrösse, – Berücksichtigung der Änderung der Tarifstruktur, sofern die Ver- gleichsgrösse auf frühere Jahre gründet, – Orientierung an bereits vom Regierungsrat genehmigten Tarifen an- derer Krankenversicherer für identische Leistungen desselben Leis- tungserbringers.
2. Beurteilung von Abweichungen von der Vergleichsgrösse: – Plausibilität der Begründung bei Abweichungen von der Vergleichs- grösse, – Abbildungsgüte der schweizweit einheitlichen Tarifstruktur, – zeitlicher Geltungsbereich des Tarifs (Ein- oder Mehrjahresvertrag).
3. Sofern kein aussagekräftiges Benchmarking möglich ist: – Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife, wobei den Parteien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Betreffend die zur Genehmigung beantragten Tarife des akutstatio- nären Bereichs (Tarifverträge Nrn. 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 und 13) ist Folgendes festzuhalten: Die zur Genehmigung beantragten Tarife des stationären Bereichs bewegen sich grundsätzlich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums. Die Preisüberwachung empfiehlt jedoch, für alle stationären Spitäler im Kanton Zürich einen Tarif in der Grössenordnung von höchstens Fr. 9336 (2025), Fr. 9280 (2024), Fr. 9353 (2023), Fr. 9235 (2022), Fr. 9231 (2021) und Fr. 9349 (2020) zu genehmigen, weil die Einführungsphase der SwissDRG-Tarifstruk- tur abgeschlossen und die Tarifstruktur seit Version 5.0 bezüglich ihrer Abbildungsgüte ausgereift sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Emp- fehlung der Preisüberwachung mitsamt der verlangten Annäherung an das Preisniveau deutscher Spitäler zu streng formuliert ist. Zudem deckt der von der Preisüberwachung empfohlene Basisfallwert in den genann- ten Jahren nur einen sehr geringen Anteil der im Kanton Zürich erbrach-
ten stationären akutsomatischen Leistungen ab. Entsprechend wird der Sicherstellung der Versorgung im Allgemeinen und durch universitäre Strukturen im Besonderen zu wenig Beachtung geschenkt. Mit der all- gemein formulierten Empfehlung der Preisüberwachung wird der Recht- sprechung zu spitalindividuellen Besonderheiten zudem nicht genügend Rechnung getragen. So lässt sie beispielsweise spitalindividuelle Beson- derheiten wie den, im Vergleich zu einem Grundversorgerspital, höheren Anteil von hochdefizitären Fällen unberücksichtigt (vgl. Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts C-6392/2014 vom 27. April 2025). Bezüglich der Tarifverträge des USZ sowie der nichtuniversitären Spitäler und Ge- burtshäuser kann sodann festgestellt werden, dass die Verhandlungs- ergebnisse die von den Kantonen angewendeten und vom Bundesver- waltungsgericht bestätigten Wirtschaftlichkeitsmassstäben beachten. Es liegen somit keine Hinweise vor, dass die verhandelten Tarife nicht wirtschaftlich wären. Entgegen der Empfehlung der Preisüberwachung rechtfertigt es sich deshalb vorliegend nicht, in die Tarifautonomie der Vertragsparteien einzugreifen. Betreffend Tarifverträge Nrn. 14, 15, 16 und 17 zur Vergütung von stationär erbrachten psychiatrischen Leistungen ist Folgendes festzu- halten: Die Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK) erachtet die Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der stationären Psychiatrie (TARPSY) noch nicht als geeignet. Wird im Wirtschaftlichkeitsvergleich einzig auf ein Benchmarking der Tageskosten abgestellt, führt dies dazu, dass Kliniken mit tiefen Tages- kosten effizient erscheinen, selbst wenn deren Fallkosten möglicherwei- se ineffizient hoch sind. Umgekehrt gibt es Kliniken mit hohen Tages- kosten, die im Benchmarking der Tageskosten als ineffizient erscheinen, die dafür aber tiefe Fallkosten ausweisen, weil sie ihre Patientinnen und Patienten nur kurz und intensiv behandeln. Insofern ist ein Benchmar- king in der Psychiatrie mit verschiedenen Unsicherheiten verbunden und ein Tageskosten-Benchmarking allein erlaubt keine klare Aussage darüber, ob ein Spital seine Leistungen effizient erbringt oder nicht. Im Übrigen hat auch der Bundesrat noch keine Betriebsvergleiche nach Art. 49 Abs. 8 KVG veröffentlicht und es fehlt noch eine Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Benchmarking unter TARPSY. Aus diesen Gründen kann nicht ohne Weiteres auf die Empfehlung der Preisüberwachung abgestellt werden, die sich mit dem 20. Perzentil zu- dem an einem zu strengen Effizienzmassstab orientiert. Im Vergleich zu den bisherigen Tarifen steigen die in den Tarifverträgen Nrn. 14, 15 und 16 vereinbarten Tarife unter Berücksichtigung der hohen Teuerung nicht unangemessen. Im Tarifvertrag Nr. 17 zwischen der Modellstation SOMOSA und der tarifsuisse gibt es einen grösseren Anstieg der Tarife. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es zwischen der Modellstation
SOMOSA und der tarifsuisse seit 2020 keine tariflichen Erhöhungen mehr gegeben hat. Vor dem Hintergrund, dass seit 2020 die Kosten und damit auch die Tarife im gesamten stationären Bereich stetig gestiegen sind, erscheinen die vorliegenden Erhöhungen im Sinne von Nachhol- effekten als nicht unverhältnismässig. Betreffend Tarifvertrag Nr. 18 zur Vergütung von stationär erbrach- ten rehabilitativen Leistungen ist Folgendes festzuhalten: Die GDK er- achtete die bisherige Datenlage für ein Benchmarking im Bereich der stationären Rehabilitation noch nicht als geeignet, um allein anhand von diesem die Wirtschaftlichkeit von vereinbarten ST-Reha-Tarifen zu prüfen. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ge- sundheitsdirektion zwar unter Einbezug von gesamtschweizerischen Daten, jedoch nicht ausschliesslich aufgrund von Betriebsvergleichen. Auch im Anwendungsbereich von ST Reha ist die von der Preisüber- wachung geforderte Anwendung des 20. Perzentils unter Beachtung des Kriteriums der Versorgungssicherheit als zu streng zu beurteilen. Mit dem Tarifvertrag Nr. 18 wurden Tariferhöhungen vereinbart, die noch im Bereich der vom Bundesverwaltungsgericht bisher akzeptierten Per- zentile, die während der Einführungsphase von SwissDRG zur Anwen- dung gekommen sind, liegen. Die Einführung der gesamtschweizerischen Tarifstruktur nach ST Reha kann noch nicht als abgeschlossen beurteilt werden. Somit liegen die vereinbarten Tarife im Bereich bereits geneh- migter ST-Reha-Basispreise bzw. innerhalb des den Verhandlungspar- teien zustehenden Ermessensspielraums. Der Tarifvertrag Nr. 18 ist somit zu genehmigen. Die Tarifverträge Nrn. 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25 betreffen den am- bulanten Bereich. Für die Tarife im ambulanten Bereich sind derzeit noch keine gesamtschweizerischen Kosten- und Leistungsdaten ver- gleichbarer Leistungen verfügbar, mit denen Benchmarkings analog zum stationären Bereich durchgeführt werden könnten. Entsprechend erfolgt die Wirtschaftlichkeits- und Billigkeitsprüfung nach Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG insbesondere unter Berücksichtigung der letztmali- gen Tarife sowie der Tarife anderer Leistungserbringer, wobei den Par- teien bei Tarifvereinbarungen ein grösserer Ermessensspielraum zusteht. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Genehmigung beantragten Tarife des ambulanten Bereichs (Tarifverträge Nrn. 19, 20, 21, 22, 23, 24 und 25) ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Er- messensspielraums bewegen würden. Betreffend Tarifvertrag Nr. 26 zur Vergütung von Leistungen der Akut- und Übergangspflege ist festzuhalten, dass die Wirtschaftlich- keitsprüfung aufgrund von Daten der Akut- und Übergangspflege im Kanton Zürich sowie unter Berücksichtigung der letztmaligen Tarife erfolgt. Diesbezüglich bestehen keine Hinweise, dass sich die zur Ge-
nehmigung beantragten Tarife für Akut- und Übergangspflege (Tarif- vertrag Nr. 26) ausserhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermes- sensspielraums bewegen würden. Den vorliegend geprüften Verträgen sind darüber hinaus keine unzulässigen Vertragsbestimmungen im Sinne von Art. 46 Abs. 3 KVG zu entnehmen (Sondervertragsverbote, Verpflichtung von Verbandsmitgliedern auf bestehende Verbandsver- träge, Konkurrenzverbote oder Exklusivitäts- und Meistbegünstigungs- klauseln). Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine Hinweise vorliegen, wonach die vertraglich vereinbarten Tarife nicht der Entschädigung für eine effiziente und wirtschaftliche Leistungserbringung im Sinne von Art. 43 Abs. 4bis KVG entsprechen bzw. das Gebot der Billigkeit verlet- zen. Die zur Genehmigung beantragten Tarife bewegen sich innerhalb des den Tarifpartnern zustehenden Ermessensspielraums und sind somit zu genehmigen.
D. Provisorische Tariffestlegung nach Auslaufen der genehmigten Verträge Liegt für die Zeit nach Auslaufen eines Tarifvertrags nicht rechtzei- tig ein genehmigter oder festgesetzter Tarif vor, befinden sich die Tarif- partner in einem tariflosen Zustand. Die Tarifverträge Nrn. 2, 5, 8 und 13 sehen deshalb vorsorglich vor, dass nach Ablauf des Vertrags – sofern kein behördlich erlassener provisorischer Tarif vorliegt – der bis- herige Vertragstarif bis zum Vorliegen eines neuen definitiven Tarifs provisorisch weitergelten soll. Für die zu genehmigenden Tarifverträge Nrn. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 25 und 26 könnten die er- brachten Leistungen nach Vertragsablauf nicht mehr verrechnet werden. Im Interesse einer geordneten Gesundheitsversorgung im Sinne von Art. 113 der Kantonsverfassung (LS 101), wozu auch die Sicherung der Liquidität der Leistungserbringer gehört (vgl. RRB Nr. 1248/2016, Er- wägung E), ist deshalb die provisorische Weitergeltung der erwähnten Tarifverträge und der darin vereinbarten, am Vertragsende geltenden Tarife, festzusetzen. Die rückwirkende Geltendmachung einer allfälli- gen Tarifdifferenz zwischen den provisorischen und den definitiven Ta- rifen ist vorzubehalten. Die provisorischen Tarife gelten unpräjudiziell bis zum Vorliegen definitiver und in Rechtskraft erwachsener Tarife (entweder durch Genehmigung eines Tarifvertrags oder Festsetzung von neuen Tarifen nach Scheitern von Vertragsverhandlungen). Betreffend Tarifverträge Nrn. 19, 20, 21, 22, 23 und 24 wird die heu- tige Abrechnungsgrundlage durch die Einführung von neuen ambulan- ten Tarifstrukturen per 1. Januar 2026 wegfallen, weshalb keine provi- sorische Weiterführung des Tarifs bei Auslaufen des Vertrags angezeigt ist.
E. Finanzielle Auswirkungen Die vorliegend zu genehmigenden Tarife für stationär erbrachte Leis- tungen führen zu Mehrausgaben bei den Krankenversicherern und beim Kanton. Gemäss Art. 49a Abs. 1 und 2ter KVG in Verbindung mit § 2 des Staatsbeitragsgesetzes (LS 132.2) und § 6 des Verwaltungsrechts- pflegegesetzes (LS 175.2) übernimmt der Kanton einen Anteil von 55% an der Vergütung der stationären Spitalleistung. Die erforderlichen Mittel sind im Budget 2025 und im Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplan 2025–2028 (Leistungsgruppe Nr. 6300, Somatische Akutver- sorgung und Rehabilitation, und Leistungsgruppe Nr. 6400, Psychiatri- sche Versorgung) teilweise eingestellt bzw. sind grundsätzlich innerhalb der Leistungsgruppen Nrn. 6300 und 6400 zu kompensieren. Soweit die Ausgaben für stationäre akutsomatische Leistungen nicht oder nur teil- weise kompensiert werden können, sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung einer Kreditüberschreitung gegeben, da es sich vorliegend um eine vom Bundesrecht vorgeschriebene, zwingende Ausgabe handelt. Betreffend das Kantonsspital Winterthur werden darüber hinaus Ta- rife geregelt, die zur Abschreibung der derzeit laufenden Festsetzungs- bzw. Beschwerdeverfahren für die Tarifjahre 2020 bis 2024 führen und die bis anhin gültigen provisorischen Tarife ersetzen. Mit der Geneh- migung dieser rückwirkend geltenden Tarife fallen gegenüber den bis Ende 2024 bisher abgerechneten provisorischen Tarifen Rückabwick- lungen von rund 33 Mio. Franken zulasten des Kantons und der Kran- kenversicherer an. Dies bedeutet, dass zulasten der laufenden Jahres- rechnung des Kantons zusätzliche, nicht budgetierte Ausgaben von rund 18,2 Mio. Franken anfallen. Es handelt sich um eine vom Bundesrecht vorgeschriebene, zwingende Ausgabe, weshalb die Voraussetzung für die Bewilligung einer Kreditüberschreitung gegeben ist. Die Tarife für ambulant erbrachte Leistungen bzw. für Akut- und Übergangspflege werden durch die Versicherer bzw. durch die Versiche- rer und die Gemeinden finanziert und wirken sich somit nicht auf die Kantonsfinanzen aus.
F. Rechtsmittel Gegen den vorliegenden Beschluss kann beim Bundesverwaltungs- gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 53 Abs. 1 KVG in Verbindung mit Art. 31 ff. Verwaltungsgerichtsgesetz [SR 173.32]).
Auf Antrag der Gesundheitsdirektion beschliesst der Regierungsrat: I. Folgende Tarifverträge werden genehmigt:
1. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akut- somatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2025.
2. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären akut- somatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2025.
3. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von statio- nären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG des Stadtspitals Zürich, Standorte Triemli und Waid, ab 1. Januar 2025.
4. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach Swiss DRG des Stadtspitals Zürich, Standorte Triemli und Waid, ab 1. Ja- nuar 2025.
5. Vertrag zwischen dem Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach Swiss DRG des Stadtspitals Zürich, Standorte Triemli und Waid, ab 1. Ja- nuar 2025.
6. Vertrag zwischen dem Kantonsspital Winterthur und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistun- gen nach SwissDRG ab 1. Januar 2020.
7. Vertrag zwischen dem Kantonsspital Winterthur und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von stationären akut- somatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2020.
8. Vertrag zwischen dem Kantonsspital Winterthur und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationären akut- somatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2020.
9. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von stationä- ren akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2025.
10. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der SWICA Krankenversicherung AG betreffend Vergütung von statio- nären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG ab 1. Januar 2025.
11. Vertrag zwischen der Interessengemeinschaft der Geburtshäuser Schweiz und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG der Geburtshäuser mit Standort im Kanton Zürich (Geburtshaus Zürcher Oberland, Geburtshaus Delphys, Geburtshaus Winterthur) ab 1. Januar 2025.
12. Vertrag zwischen der Interessengemeinschaft der Geburtshäuser Schweiz und der Einkaufsgemeinschaft HSK AG betreffend Ver- gütung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG der Geburtshäuser mit Standort im Kanton Zürich (Geburtshaus Zürcher Oberland, Geburtshaus Delphys, Geburtshaus Winterthur) ab 1. Januar 2025.
13. Vertrag zwischen der Interessengemeinschaft der Geburtshäuser Schweiz und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergü- tung von stationären akutsomatischen Leistungen nach SwissDRG der Geburtshäuser mit Standort im Kanton Zürich (Geburtshaus Zürcher Oberland, Geburtshaus Delphys, Geburtshaus Winterthur) ab 1. Januar 2025.
14. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser (für ipw, PUK, Clienia Schlössli und Sanatorium Kilchberg) und der tarif suisse ag betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leis- tungen nach TARPSY ab 1. Januar 2025.
15. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser (für Privat- klinik Hohenegg und Spital Affoltern) und der tarifsuisse ag betref- fend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2025.
16. Vertrag zwischen dem Kantonsspital Winterthur und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2025.
17. Vertrag zwischen der Modellstation SOMOSA und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären psychiatrischen Leistungen nach TARPSY ab 1. Januar 2025.
18. Vertrag zwischen der Stiftung Kliniken Valens und der tarifsuisse ag betreffend Vergütung von stationären rehabilitativen Leistungen nach ST Reha in den Zürcher RehaZentren, Klinik Wald, ab 1. Ja- nuar 2025.
19. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von ambulanten ärzt- lichen Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2023.
20. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der CSS Kran- ken-Versicherung AG betreffend Vergütung von ambulanten ärzt- lichen Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2024.
21. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der CSS Kranken-Versicherung AG betreffend Vergütung von ambu- lanten ärztlichen Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2018.
22. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser und der SWICA Krankenversicherung AG betreffend Vergütung von am- bulanten ärztlichen Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2018.
23. Vertrag zwischen dem Verband Zürcher Krankenhäuser (für ver- schiedene psychiatrische Kliniken) und der CSS Kranken-Versiche- rung AG betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistun- gen nach TARMED ab 1. Januar 2025.
24. Vertrag zwischen der Eulachklinik AG und der CSS Kranken-Ver- sicherung AG betreffend Vergütung von ambulanten ärztlichen Leistungen nach TARMED ab 1. Januar 2025.
25. Vertrag zwischen dem Universitätsspital Zürich und der Einkaufs- gemeinschaft HSK AG betreffend Vergütung von paramedizinischen, zahnärztlichen und nicht ärztlichen Leistungen für ambulante Spi- talbehandlungen gemäss KVG ab 1. Januar 2025.
26. Vertrag zwischen ARTISET Zürich und der CSS Kranken-Versi- cherung AG betreffend Vergütung von Leistungen in der Akut- und Übergangspflege gemäss KVG ab 1. Januar 2020. II. Die in Dispositiv I Ziff. 1, 3, 4, 6, 7, 9, 10, 11, 12, 14, 15, 16, 17, 18, 25 und 26 genehmigten Tarifverträge – samt den darin vereinbarten, per Vertragsende geltenden Tarifen – gelten nach Ablauf des Vertrags bis zum Vorliegen neuer genehmigter oder festgesetzter Tarife im Sinne einer vorsorglichen Massnahme provisorisch weiter. III. Betreffend die in Dispositiv II provisorisch festgesetzten Tarife bleibt die rückwirkende Geltendmachung einer allfälligen Differenz zwischen den provisorischen und den definitiven Tarifen durch die Be- rechtigten vorbehalten. IV. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen ab Eröffnung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden. Die Beschwer- deschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis- mittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertre- ters zu enthalten; dieser Beschluss und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. V. Dispositiv I–IV werden im Amtsblatt veröffentlicht.
VI. Mitteilung an (je für sich sowie bei Verbänden zuhanden ihrer Mit- glieder [E]): – ARTISET Zürich, Thurgauerstrasse 80, 8050 Zürich – Clienia Schlössli AG, Schlösslistrasse 8, 8618 Oetwil am See – CSS Kranken-Versicherung AG, Postfach, 6002 Luzern – Einkaufsgemeinschaft HSK AG, Postfach, 8081 Zürich – Eulachklinik AG, Brunngasse 6, 8400 Winterthur – Gesundheits- und Umweltdepartement der Stadt Zürich, Grüngasse 19, 8004 Zürich – Integrierte Psychiatrie Winterthur – Zürcher Unterland, Postfach 144, 8408 Winterthur – Interessengemeinschaft der Geburtshäuser der Schweiz, Badenerstrasse 177, 8003 Zürich – Kantonsspital Winterthur, Brauerstrasse 15, 8401 Winterthur – Modellstation SOMOSA, Zum Park 20, 8404 Winterthur – Preisüberwachung, Einsteinstrasse 2, 3003 Bern – Privatklinik Hohenegg AG, Hohenegg 1, 8706 Meilen – Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Lenggstrasse 31, Postfach 363, 8032 Zürich – Sanatorium Kilchberg AG, Alte Landstrasse 70–84, 8802 Kilchberg – Spital Affoltern AG, Sonnenbergstrasse 27, 8910 Affoltern am Albis – Stadtspital Zürich, Standort Triemli, Birmensdorferstrasse 497, 8063 Zürich – Stadtspital Zürich, Standort Waid, Tièchestrasse 99, 8037 Zürich – Stiftung Kliniken Valens, Taminaplatz 1, 7317 Valens – SWICA Krankenversicherung AG, Römerstrasse 37, 8401 Winterthur – tarifsuisse ag, Lagerstrasse 107, 8004 Zürich – Universitätsspital Zürich, Rämistrasse 100, 8091 Zürich – Verband Zürcher Krankenhäuser, Nordstrasse 15, 8006 Zürich – Zürcher RehaZentren, Klinik Wald, Faltigbergstrasse 7, 8636 Wald – Gesundheitsdirektion
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli