RRB Nr. 704/2020
Corona-Pandemie, Schutzkonzepte Bildungseinrichtungen
8 da fanadur 2020German8 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2020
704. Corona-Pandemie, Schutzkonzepte Bildungseinrichtungen
Erwägungen
1. Ausgangslage Gestützt auf Art. 6 des Epidemiengesetzes vom 28. September 2012 (EpG, SR 818.101) stufte der Bundesrat am 28. Februar 2020 die Ausbrei- tung des Coronavirus in der Schweiz als besondere Lage im Sinne des Epi- demiengesetzes ein und ordnete Vorkehrungen gegenüber der Bevölke- rung an. Mit der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2, SR 818.101.24) ordnete er am 13. März 2020 weitere Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organi- sationen und Institutionen sowie den Kantonen an. Am 16. März 2020 stufte er die Situation als ausserordentliche Lage gemäss Epidemienge- setz ein und verschärfte die Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung (geänderte COVID-19-Verordnung 2). Der Regierungsrat stellte gleichen- tags das Vorliegen einer ausserordentlichen Lage gemäss § 10 Abs. 1 des Bevölkerungsschutzgesetzes vom 4. Februar 2008 (BSG, LS 520) fest (RRB Nr. 242/2020). Vor dem Hintergrund der ausserordentlichen Lage und deren Auswir- kungen auf den Bildungsbereich erliess der Regierungsrat mit Beschlüs- sen vom 30. April, 28. Mai und 10. Juni 2020 (RRB Nrn. 441/2020, 555/2020 und 598/2020) verschiedene Anordnungen hinsichtlich der Schutzmass- nahmen an den Bildungseinrichtungen. Am 27. Mai 2020 teilte der Bundesrat mit, dass er die ausserordentli- che Lage auf den 19. Juni 2020 beende. Auf den gleichen Zeitpunkt be- endete der Regierungsrat mit Beschluss vom 10. Juni 2020 die ausser- ordentliche Lage gemäss § 10 Abs. 1 BSG. Seither gilt im Kanton wieder die ordentliche Lage (RRB Nr. 594/2020). Mit Beschluss vom 19. Juni 2020 hat der Bundesrat die COVID-19- Verordnung 2 aufgehoben. Gleichentags erliess er als Nachfolgeerlasse die Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämp- fung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage, SR 818.101.26) sowie die Verordnung 3 über Massnahmen zur Bekämp- fung des Coronavirus (Covid-19) (Covid-19-Verordnung 3, SR 818.101.24), die beide am 22. Juni 2020 in Kraft traten. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage verpflichtet die Betreiber von öffentlich zugänglichen
Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Bildungseinrichtungen, sowie Organisatoren von Veranstaltungen, ein Schutzkonzept zu erarbei- ten und umzusetzen. Entsprechend hat der Regierungsrat ergänzend zur Covid-19-Verordnung besondere Lage die Anforderungen an diese Schutz- konzepte festzulegen.
2. Rechtliche Grundlagen Gemäss § 54b Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 2. April 2007 (GesG, LS 810.1) kann der Regierungsrat zur Verhütung übertragbarer Krank- heiten Massnahmen festlegen, welche die Schulen, an denen die obliga- torische Schulpflicht erfüllt werden kann, und Institutionen, die Personen mit einem erhöhten Ansteckungs- oder Übertragungsrisiko ausbilden, umsetzen. Aufgrund der besonderen Dringlichkeit dieses Beschlusses, ist dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Rechtsmittelfrist ist auf zehn Tage zu verkürzen (§ 25 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 55 und 22 Abs. 3 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
3. Allgemeine Anforderungen an Schutzkonzepte der Bildungs- einrichtungen Gemäss Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage haben die Betreiber von Bildungseinrichtungen ein Schutzkonzept zu erarbei- ten und umzusetzen. Dieses muss eine für die Umsetzung des Konzepts und für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Per- son bezeichnen (Art. 4 Abs. 1 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Die zuständige Behörde überwacht die Umsetzung der Schutzkonzepte (vgl. Art. 9 Covid-19-Verordnung besondere Lage). Der Unterricht wird grundsätzlich im Vollbetrieb geführt. Die Schutz- und Hygienemassnahmen sind soweit als möglich umzusetzen. Können aufgrund der schulischen Aktivität, der örtlichen Gegebenheiten oder aus betrieblichen Gründen weder der erforderliche Abstand eingehal- ten noch Schutzmassnahmen (z. B. Schutzmasken, Trennwände) ergriffen werden, so müssen die Kontaktdaten der anwesenden Personen erhoben werden (Art. 4 Abs. 2 Bst. b Covid-19-Verordnung besondere Lage). Da Abstandsregelungen und Schutzmassnahmen im ordentlichen Schul- und Unterrichtsbetrieb nicht durchgehend umsetzbar sind, ist in den Schutz- konzepten der Bildungseinrichtungen die Erhebung von Kontaktdaten
als hauptsächliche Massnahme festzulegen (vgl. auch Plenarbeschluss der Schweizerischen Konferenz der Erziehungsdirektoren vom 25. Juni 2020). Im Weiteren haben die Schutzkonzepte der einzelnen Bildungseinrich- tungen die Vorgaben des Anhangs der Covid-19-Verordnung besondere Lage aufzunehmen, wobei diese auf die jeweiligen Verhältnisse und Akti- vitäten der einzelnen Bildungsstufen und -einrichtungen sowie auf die aktuelle epidemiologische Lage abzustimmen sind. Die Schutzkonzepte müssen zudem Massnahmen zum Schutze von Arbeitnehmenden gemäss Art. 10 der Covid-19-Verordnung besondere Lage vorsehen.
4. Ergänzende Vorgaben für die Bildungsstufen und -einrichtungen
4.1. Volksschulen und Privatschulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, sowie schulergänzende Betreuung und Musikschulen Die Schulpflegen erarbeiten für die öffentlichen Schulen in ihrem Zu- ständigkeitsbereich Schutzkonzepte. Diese sind auf der Internetseite der Gemeinde oder der Schule zu veröffentlichen. Die für den Kontakt mit den zuständigen Behörden verantwortliche Person muss auch ausserhalb der Unterrichtszeiten erreichbar sein. Neben der Erhebung der Kontaktdaten können die Schutzkonzepte weitergehende Schutzmassnahmen vorsehen. Dabei ist zu berücksichti- gen, dass sich die Schülerinnen und Schüler insbesondere der tieferen Klassen möglichst normal im Klassenverband und auf dem Pausenplatz verhalten und bewegen können. Entsprechend ist auch das durchgängi- ge Tragen von Hygienemasken keine sinnvolle und umsetzbare Mass- nahme. Für die schulergänzende Betreuung haben die Schutzkonzepte eben- falls Massnahmen vorzusehen. An Musikschulen soll grundsätzlich das Schutzkonzept des Verbandes Zürcher Musikschulen umgesetzt werden. Die Vorgaben für die öffentlichen Schulen gelten auch für die Sonder- schulen sinngemäss. Privatschulen, an denen die obligatorische Schulpflicht erfüllt werden kann, erarbeiten ebenfalls ein Schutzkonzept, das auf der Internetseite der Schule zusammen mit den Angaben zur zuständigen Kontaktperson veröffentlich werden muss. Die Vorgaben für die öffentlichen Schulen gelten sinngemäss.
4.2. Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe B sowie übrige Ausbildungsstätten Die Schulleitungen erarbeiten für die Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe B sowie für übrige Ausbildungsstätten Schutzkonzepte und berücksichtigen dabei, soweit als möglich, die Hygiene- und Abstands- massnahmen gemäss Art. 4 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Covid-19-Verordnung besondere Lage. Dies gilt neben den Unterrichtsräumen auch für weitere Räume wie z. B. Pausenräume oder Eingangsbereiche. Der Unterricht findet im Klassenverband mit konstanter und kontrol- lierter Sitzordnung statt. Wo es möglich ist, wird eine Sitzordnung gewählt, die einen Abstand von 1,5 Metern gewährleistet. Damit kann die Anzahl Schülerinnen und Schüler, die von einem allfälligen Contact Tracing be- troffen sind, eingeschränkt werden. In besonderen Unterrichtseinheiten, die nur mit gegenseitiger Nähe (z. B. Labor) möglich sind, gilt zusätzlich Maskenpflicht oder das Anbringen von zweckmässiger Abschrankungen.
4.3. Hochschulen Die Universität Zürich und die Hochschulen der Zürcher Fachhoch- schule (Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften, Zürcher Hochschule der Künste, Pädagogische Hochschule Zürich) sind öffent- lich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit, die ihre An- gelegenheiten gemäss Verfassung und Gesetz selbstständig besorgen. Die Covid-19-Verordnung besondere Lage ist in diesem Rahmen für die Hochschulen verbindlich. Sie sind als öffentlich zugängliche Einrich- tungen gemäss Art. 4 dieser Verordnung verpflichtet, die vorgesehenen Schutzkonzepte zu erarbeiten und umzusetzen. Die Konzepte orientieren sich an den Vorgaben zu Hygienestandards, zu Abstand und alternati- ven Schutzmassnahmen und zur Erhebung von Kontaktdaten. Die Umsetzung liegt in der Verantwortung der Hochschulen. Sie ent- scheiden gemäss ihrer internen Zuständigkeitsordnung namentlich auch über die Durchführung und Gestaltung der Lehre (Präsenzunterricht) und Weiterbildung. Diese Sachlage gilt für die gemäss Hochschulförde- rungs- und -koordinationsgesetz vom 30. September 2011 (SR 414.20) akkreditierten Hochschulen auf dem Gebiet des Kantons Zürich sinn- gemäss.
4.4. Schulheime sowie Kinder- und Jugendheime Auch die Betreiber von Schulheimen sowie Kinder- und Jugendhei- men sind verpflichtet, ein Schutzkonzept gemäss den Vorgaben der Co- vid-19-Verordnung besondere Lage zu erarbeiten und umzusetzen. Die Verantwortung für die Überprüfung dieser Vorgabe obliegt in erster Linie der Trägerschaft der jeweiligen Einrichtung. Kommt diese ihren
Pflichten nicht oder ungenügend nach, kann die zuständigen Bewilli- gungs- und Aufsichtsbehörde aufsichtsrechtliche Massnahmen anordnen. Bei den Schulheimen ist dies das Volksschulamt und bei den Kinder- und Jugendheimen das Amt für Jugend und Berufsberatung.
5. Geltungsdauer und weitergehende Massnahmen Die Massnahmen gelten ab sofort bis zur Aufhebung der entsprechen- den Vorgaben des Bundesrates. Bei einer Veränderung der epidemiolo- gischen Lage kann die Bildungsdirektion nach Rücksprache mit der Ge- sundheitsdirektion weitergehende Massnahmen festlegen bzw. dem Re- gierungsrat beantragen. Dazu gehören insbesondere ein Unterricht in Halbklassen oder Fernunterricht sowie eine teilweise oder allgemeine Maskenpflicht.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Volksschulen und alle Schulen, an denen die öffentliche Schul- pflicht erfüllt werden kann, haben ein Schutzkonzept im Sinne der Er- wägungen umzusetzen und zu veröffentlichen. Die Gemeinden bzw. die Trägerschaften sorgen für die Umsetzung und Einhaltung dieser Vor- gaben.
II. Die Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe B sowie alle übrigen Ausbildungsstätten haben ein Schutzkonzept im Sinne der Er- wägungen umzusetzen und zu veröffentlichen. Das Mittelschul- und Be- rufsbildungsamt sorgt für die Umsetzung und Einhaltung dieser Vor- gaben.
III. Die gemäss Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetz akkre- ditierten Hochschulen auf dem Gebiet des Kantons Zürich haben ein Schutzkonzept im Sinne der Erwägungen umzusetzen und zu veröffent- lichen. Das Hochschulamt sorgt für die Umsetzung und Einhaltung die- ser Vorgaben.
IV. Die Schulheime sowie die Kinder- und Jugendheime haben ein Schutzkonzept im Sinne der Erwägungen umzusetzen und zu veröffent- lichen. Die zuständigen Trägerschaften sorgen für die Umsetzung und Einhaltung dieser Vorgaben.
V. Bei einer Veränderung der epidemiologischen Lage kann die Bil- dungsdirektion nach Rücksprache mit der Gesundheitsdirektion weiter- gehende Massnahmen festlegen bzw. dem Regierungsrat beantragen.
VI. Gegen diesen Beschluss kann innert zehn Tagen, von der Veröffent- lichung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
VII. Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Be- schwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VIII. Veröffentlichung im Amtsblatt.
IX. Mitteilung an die Bildungsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:
Kathrin Arioli