RRB Nr. 709/2013
Kernenergiehaftpflichtverordnung, Totalrevision, Schreiben an das UVEK
19 da zercladur 2013German8 min
Source zh.ch
Kernenergiehaftpflichtverordnung, Totalrevision, Schreiben an das UVEK
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 19. Juni 2013
709. Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung
Erwägungen
(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 15. März 2013 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einen Ent- wurf für eine Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 1983 (KHV, SR 732.441) zur Vernehmlassung unterbreitet. Die Haftung für Nuklearschäden ist im Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KHG, SR 732.44) und in der Kernenergiehaftpflicht- verordnung vom 5. Dezember 1983 (KHV, SR 732.441) geregelt. Mit Beschluss Nr. 1442/2005 hat der Regierungsrat zum Entwurf eines neuen Kernenergiehaftpflichtgesetzes Stellung genommen. Das Kernenergie- haftpflichtgesetz wurde im Juni 2008 verabschiedet und sieht insbeson- dere eine Erhöhung der national mindestens aufzubringenden Deckungs- summe von bisher 1 Mrd. Franken auf 1,2 Mrd. Euro vor. Damit und mit der nun zur Vernehmlassung vorliegenden neuen Kernenergiehaftpflicht- verordnung wurden die Vorgaben der internationalen Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen) in die schweizerische Gesetzgebung übernommen. Die geänderte Kernenergie- haftpflichtgesetzgebung kann jedoch erst in Kraft gesetzt werden, wenn auch die von den eidgenössischen Räten im Juni 2008 genehmigten in- ternationalen Übereinkommen in Kraft treten. Damit ist frühestens Ende 2013 zu rechnen. Der Entwurf der Kernenergiehaftpflichtverordnung (E-KHV) enthält im Wesentlichen folgende Änderungen: – Der Gesamtbetrag der Versicherungsdeckung pro Kernkraftwerk er- höht sich in Übereinstimmung mit dem Brüsseler Zusatzüberein- kommen von heute 1 Mrd. Franken auf 1,2 Mrd. Euro zuzüglich 10% für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten (Art. 1 E-KHV). – Neu wird die Versicherungsdeckung für Transporte von Kernmateria- lien getrennt von jener für Kernanlagen geregelt (Art. 1, 2, 4, 9 und 10 E-KHV). – In Übereinstimmung mit dem Pariser Übereinkommen wurde der Be- griff des nuklearen Schadens erweitert: Die aus nuklearem Schaden verursachten Kosten von Massnahmen zur Wiederherstellung ge- schädigter Umwelt sowie der durch nuklearen Schaden bedingte Ein- kommensverlust aus einem unmittelbaren wirtschaftlichen Interesse
an der Nutzung oder dem Genuss der Umwelt sind neu bis zur Hälfte des Gesamtbetrags der Versicherungsdeckung durch die privaten Ver- sicherer zu decken (Art. 7 E-KHV). – Anstelle einer Bezifferung der Prämien des Bundes werden im An- hang zur Verordnung die Formeln zur Berechnung der Prämien an- geführt. Damit muss die Verordnung nicht bei jeder Anpassung der Bundesprämien geändert werden (Art. 8 E-KHV). – Die Haftung und erforderliche Versicherungsdeckung bei Transpor- ten auf Schweizer Gebiet (Einfuhr und Ausfuhr, Durchfuhr bzw. Transport ausschliesslich innerhalb der Schweiz) werden ausführlicher geregelt (Art. 13–15 E-KHV). – Die Aufzählung in Art. 1 KHV der Stoffe, die nicht unter den Anwen- dungsbereich der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung fallen, wird wegfallen. Die Bezeichnung von Kernanlagen, Kernbrennstoffen und Kernmaterialien, die wegen des geringen Gefährdungsausmas- ses vom Pariser Übereinkommen (und damit auch von der Kernener- giehaftpflichtgesetzgebung) ausgeschlossen werden können, soll durch den Direktionsausschuss der Kernenergie-Agentur der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) er- folgen und in der Amtlichen Sammlung des Bundes veröffentlicht werden. Haftung und Versicherung für nukleare Schäden bei Kernanlagen Gemäss Art. 3 KHG haftet der Inhaber einer Kernanlage ohne be- tragsmässige Begrenzung für nukleare Schäden. Dabei sind Schäden bis 1,5 Mrd. Euro je Kernanlage durch Versicherung oder sonstige finan- zielle Sicherheit wie folgt zu decken (vgl. Art. 3 Abs. (b) Ziffer (i) und (ii) Brüsseler Zusatzübereinkommen, 3. Kapitel KHG, 2. und 3. Abschnitt E-KHV): i) bis zu einem Betrag von mindestens 0,7 Mrd. Euro bzw. mindestens 1 Mrd. Franken zuzüglich 10% für Zinsen und gerichtlich zuerkann- te Kosten durch Deckung bei einem privaten Versicherer; ii) zwischen dem gemäss i) durch den privaten Versicherer gedeckten Betrag und 1,2 Mrd. Euro zuzüglich 10% für Zinsen und gerichtlich zuerkannte Kosten durch die Bundesversicherung; iii) mit zusätzlichen 0,3 Mrd. Euro durch öffentliche Mittel, die von den Vertragsparteien des Brüsseler Zusatzübereinkommens bereitzu- stellen sind. Der Gesamtbetrag der Deckung richtet sich nach den im Brüsseler Zusatzübereinkommen in Euro genannten Beträgen (Art. 8 Abs. 2 KHG). Eine Erhöhung dieses Gesamtbetrags für Kernanlagen in der Schweiz wäre mit den internationalen Übereinkommen vereinbar. Sie würde eine Änderung des Kernenergiehaftpflichtgesetzes bedingen. Diesbezüglich
stellt das UVEK in seinem Erläuterungsbericht zur Vernehmlassungs- vorlage fest, dass sich die Sicherheit von Kernanlagen in der Schweiz seit der nuklearen Katastrophe im japanischen Fukushima nicht grund- legend verändert habe und kein Anlass für eine Neubeurteilung der dem vorliegenden Entwurf der Kernenergiehaftpflichtverordnung zu- grunde liegenden Studien bestehe. Haftung und Versicherung für nukleare Schäden bei Transporten Neu soll die Versicherungsdeckung für Transporte von Kernmateria- lien getrennt von jener für Kernanlagen geregelt werden. Gemäss dem Erläuterungsbericht zur Vernehmlassungsvorlage seien dadurch die pri- vaten Versicherer besser in der Lage, die hohen Deckungssummen für Kernanlagen zur Verfügung zu stellen. Zudem entspreche die Trennung versicherungstechnischen Grundsätzen, da es sich bei Kernanlagen und dem Transport von Kernmaterialien um zwei unterschiedliche Risiko- gruppen handle. Grundsätzlich sind beide Versicherungsmodelle denk- bar. Getrennte Versicherungen für Kernanlagen und den Transport von Kernmaterialien tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich betref- fend Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadenausmass um unterschied- liche Risiken handelt. Mit dem bisherigen Modell einer gemeinsamen Versicherung ist eine lückenlose Versicherungsdeckung gewährleistet. Diese ist auch bei Trennung der Versicherungen sicherzustellen. Letzt- endlich gilt es zu prüfen, bei welchem Modell die privaten Versicherer günstigere Versicherungsprämien anbieten können. Finanzpolitische Gesichtspunkte Der Kanton hält, zusammen mit den kantonseigenen Elektrizitäts- werken des Kantons Zürich (EKZ), an der Axpo Holding AG (Axpo Hol- ding) eine Minderheitsbeteiligung von 36,75% der Aktien. Die Axpo Holding und ihre Tochtergesellschaften bilden zusammen den Axpo- Konzern. Dieser ist insgesamt mit 52,7% an der Kernkraftwerk Leib- stadt AG (KKL) sowie mit 37,5% an der Kernkraftwerk Gösgen AG (KKG) beteiligt. Das Kernkraftwerk Beznau (KKB) ist vollumfänglich im Eigentum des Axpo-Konzerns. Die Umsetzung der Vorgaben der internationalen Übereinkommen führt zu Haftpflichtleistungen der Versicherer und Haftpflichtkosten für die Betreiber schweizerischer Kernkraftwerke, die mit denjenigen anderer europäischer Kernkraftwerkbetreiber vergleichbar sind. Diese grenzüberschreitende Vereinheitlichung ist erwünscht und beabsichtigt. Mit der Änderung der Kernenergiehaftpflichtverordnung werden ins- besondere die Mindestdeckungssummen der Kernenergiehaftpflicht – bei einem Kurs von Fr. 1.25 pro Euro um 50% – erhöht und der Opfer- schutz verbessert. Die Versicherungsprämien der Kernkraftwerkbetrei-
ber werden steigen. Dies führt zu einem höheren Aufwand und tieferen Gewinnen, sofern die höheren Kosten nicht auf die Strombezügerinnen und -bezüger überwälzt werden können. Dies schmälert die Möglich- keiten der Kernkraftwerkbetreiber zur Ausschüttung von Dividenden an die Aktionäre. In diesem Sinn kann die Änderung der Kernenergiehaft- pflichtverordnung auch für den Kanton Zürich als direktem und indi- rektem Aktionär der Axpo Holding nachteilige Folgen haben. Die Aus- wirkungen der erhöhten Versicherungsprämien auf die Dividendenaus- schüttung der Axpo Holding dürften jedoch eher geringfügig sein.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, 3003 Bern): Wir danken für die Einladung vom 15. März 2013, zum Entwurf der Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 1983 (KHV, SR 732.441) Stellung zu nehmen, und äussern uns wie folgt: Zusammen mit dem überarbeiteten Kernenergiehaftpflichtgesetz vom Juni 2008 (KHG) werden mit der Totalrevision der Kernenergiehaft- pflichtverordnung die Vorgaben der internationalen Übereinkommen über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen und Brüsseler Zusatzübereinkommen) in die schweizerische Gesetzgebung übernommen. Mit Schreiben vom 19. Okto- ber 2005 haben wir zum Entwurf des neuen Kernenergiehaftpflichtge- setzes Stellung genommen. Wir befürworten die internationale Vereinheit- lichung der Mindesthaftung im Bereich der Kernenergie. Insbesondere begrüssen wir die damit einhergehende, dem Verursacherprinzip fol- gende Erhöhung der Deckungs- und Versicherungspflicht, die eine Ver- besserung des Opferschutzes mit sich bringt. Bei der mit der Totalrevision der Kernenergiehaftpflichtverordnung vorgesehenen Trennung der Versicherungsdeckung für Transporte von Kernmaterialien von jener für Kernanlagen gilt es sicherzustellen, dass – wie bei der bisherigen gemeinsamen Versicherung – eine lückenlose Versicherungsdeckung gewährleistet ist. Der Übergang der Verantwort- lichkeit vom Versicherer der Kernanlage zum Versicherer des Transports muss klar geregelt sein. Wir empfehlen, die Kostenfolgen und die Abwicklung der Entschä- digungen des nuklearen Unfalls in Fukushima eingehend zu untersu- chen, stellt sich doch die Frage, ob die nun neu vorgesehenen Mittel zur Deckung solcher Schadensereignisse tatsächlich ausreichen. Falls sich
Anpassungsbedarf bei der Mindestversicherungsdeckung oder anderen Elementen der Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung ergibt, sollten ent- sprechende Anpassungen im Sinne einer einheitlichen Mindesthaftung auf internationaler Ebene angestrebt werden. Weiter laden wir Sie zudem ein zu überprüfen, ob der in Art. 8 Abs. 2 KHG mit Verweisung auf das Brüsseler Zusatzübereinkommen in Euro festgelegte Gesamtbetrag der Haftpflichtdeckung zur Absicherung gegen eine starke Abschwächung des Euros mit einem Mindestbetrag in Fran- ken zu ergänzen ist.
II. Mitteilung an die Geschäftsleitung des Kantonsrates und die Mit- glieder des Regierungsrates sowie an die Direktion der Justiz und des Innern, die Finanzdirektion, die Volkswirtschaftsdirektion und die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi