RRB Nr. 712/2012
Anfrage Peter Ritschard, Zürich, betreffend Sicherheit bei den VBZ, Beantwortung
4 da fanadur 2012German6 min
Source zh.ch
Anfrage Peter Ritschard, Zürich, betreffend Sicherheit bei den VBZ, Beantwortung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich KR-Nr. 127/2012
Sitzung vom 4. Juli 2012
712. Anfrage (Sicherheit bei den VBZ) Kantonsrat Peter Ritschard, Zürich, hat am 23. April 2012 folgende Anfrage eingereicht: Gemäss einem Artikel im «Magazin» Nr. 15 vom 14.4.–20.4.2012 des Tages-Anzeigers steigen die Unfallzahlen der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich gegen den Trend in andern Städten an. Ein offenbar sehr schlechtes Arbeitsklima kann als Grund für die gegenläufige Entwick- lung vermutet werden. Die Zahl der Unfälle mit Verletzten stieg von 67 im Jahr 2005 auf 133 im letzten Jahr an. Die VBZ sind ein Teil des Ver- kehrsverbundes ZVV. Wir bitten die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
Erwägungen
1. Hält es der Regierungsrat für richtig, dass die Fahrdienstmitarbeite- rinnen und Fahrdienstmitarbeiter durch 130 Regeln überwacht wer- den und so ihr Hauptauftrag, die sichere Beförderung der Passagiere, nicht mehr an erster Stelle steht?
2. Ist es richtig, dass aufgrund von einigen wenigen Beobachtungen die ganze Arbeit des Fahrdienstmitarbeiters mit 130 Kriterien bewertet wird? Ergibt ein solches System nicht eine Scheingenauigkeit, die den Fahrdienstleistenden nicht gerecht wird? Ist der Regierungsrat auch der Meinung, wenige und zentrale Kriterien würden genügen?
3. Aus welchen Gründen misstraut die Leitung der VBZ ihren Mitar- beitenden so stark, dass sie ein monströses Kontrollsystem aufbaut, wogegen andere Verkehrsbetriebe, wie zum Beispiel die SBB, nur noch einige wenige sicherheitsrelevante Kompetenzen ihrer Zugfüh- rer prüfen?
4. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, statt Kontrolle würde die VBZ ihren Mitarbeitern besser Schulung und Weiterbildung bezüg- lich der von der Leitung gewünschten Themen anbieten? (Kleidung, Auftreten, schwierige Situationen, etc., etc.)
5. Ist es korrekt, dass offenbar branchenfremde Mitarbeiter (Psycholo- gen, Personalmanager) als Gruppenleiter die Fahrdienstmitarbeiter kontrollieren? Wie werden diese Gruppenleiter ausgesucht und qua- lifiziert? Verfügen die Gruppenleiter über die Befähigung als Fahr- dienstmitarbeiter?
6. Ist es richtig, die Lohnentwicklung an ein antiliberales Kontrollsystem zu koppeln?
7. Ist der Regierungsrat auch der Meinung, die Leitung der VBZ sollte den Fahrerinnen und Fahrern der VBZ bei ihrem schwierigen Berufs- alltag im Strassenverkehr den Rücken freihalten und Unterstützung statt schikanöser Kontrollen anbieten?
8. Ergibt sich für den ZVV aus seiner Verantwortung für das ganze Ver- kehrsgebiet im Kanton Zürich nicht die Aufgabe, die Zustände bei der VBZ durch unabhängige Sachverständige überprüfen zu lassen mit dem Ziel, die Belastung der Fahrdienstmitarbeiter auf ein norma- les und tragfähiges Mass zu verringern?
Dispositiv
Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Die Anfrage Peter Ritschard, Zürich, wird wie folgt beantwortet: Zu Fragen 1–3 und 5: Die Verkehrsbetriebe Zürich (VBZ) sind eine Dienstabteilung der Stadt Zürich. Sie unterstehen der Verordnung über das Arbeitsverhält- nis des städtischen Personals (Personalrecht) und damit personalrecht- lich dem Stadtrat von Zürich. Gemäss Art. 57 Abs. 4 des Personalrechts legt der Stadtrat Verfahren und Form der Leistungs- und Verhaltens- beurteilung fest. In Art. 7 der Ausführungsbestimmung (AB PR) hat der Stadtrat die Führung mit Zielen als Führungsgrundsatz verankert. Bei der Lohnentwicklung wird auf eine Gesamtbeurteilung von Ziel- erreichung, Leistung und Verhalten abgestellt (Art. 62 Abs. 2 AB PR). Für diese Gesamtbeurteilung haben die VBZ Bewertungsgrundlagen erstellt, die den Mitarbeitenden bekannt gegeben werden und Trans- parenz über die Bewertungskriterien schaffen. Inwieweit es dabei ange- bracht ist, die Gesamtbeurteilung anhand einiger weniger Kriterien oder einer detaillierten Liste vorzunehmen, ist grundsätzlich Sache des Unternehmens und der jeweils konkreten Umstände, ebenso wie die Durchführung des Bewertungsverfahrens. Aufsichtsbehörde ist der Stadt- rat von Zürich. Allein aus der Zahl der Kriterien kann nicht abgeleitet werden, dass die sichere Beförderung der Fahrgäste nicht gewährleistet ist. Die Be- wertungsgrundlagen der VBZ umfassen laut Angaben der Stadt Zürich verschiedene Bereiche. Neben Kriterien, die für die betrieblichen Ab- läufe von Bedeutung sind, und solchen, die kundenrelevant sind, umfassen
die Bewertungsgrundlagen insbesondere auch Kriterien, die sicherheits- relevant sind. Damit soll namentlich die sichere Beförderung der Fahr- gäste gewährleistet werden. Die Beförderung der Fahrgäste im öffentlichen Verkehr bedingt im Übrigen eine Konzession des Bundes, wobei das Unternehmen nach- weisen muss, dass es die gesetzlichen Bestimmungen einhält. Aufsichts- behörde ist das Bundesamt für Verkehr (BAV), das bei allfälligen Ver- stössen gegen die Bestimmungen der Konzession auch entsprechende Massnahmen ergreifen könnte (Art. 52 Personenbeförderungsgesetz, SR 745.1). Zu Fragen 4 und 7: Laut Angaben der Stadt Zürich bieten die VBZ regelmässige Schu- lungen und Hilfsmittel an, die beispielsweise von der Schulung in der Deeskalation von Konflikten mit aggressiven Fahrgästen bis zu Tipps zum Tragen und zur Pflege der Dienstkleidung reichen. Alle Fahrerin- nen und Fahrer werden jährlich an mindestens einem Tag gezielt weiter- gebildet und geschult. Darüber hinaus erhalten die Mitarbeitenden jährlich einen Gutschein von Fr. 500, der unter anderem für den Besuch eines von Hunderten von angebotenen Weiterbildungskursen genutzt werden kann. Zu Frage 6: Die Verknüpfung der Lohnentwicklung mit einer Gesamtbeurteilung von Zielerreichung, Leistung und Verhalten ist im Personalrecht der Stadt Zürich verankert und wird heute auch in vielen anderen Bran- chen und Unternehmen umgesetzt. Zu Frage 8: Der Zürcher Verkehrsverbund (ZVV) sorgt für ein koordiniertes, auf wirtschaftliche Grundsätze ausgerichtetes, freizügig benutzbares Ver- kehrsangebot mit einheitlichem Tarif (§ 11 Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr, PVG; LS 740.1). Er erfüllt seine Aufgaben gestützt auf die Ziele und Stossrichtungen, die der Kantonsrat in der Regel alle zwei Jahre mit den Grundsätzen über die mittel- und langfristige Ent- wicklung von Angebot und Tarif festlegt (§ 28 PVG). Zu diesem Zweck arbeitet der ZVV mit den Verkehrsunternehmen zusammen, welche die eigentlichen Verkehrsleistungen erbringen. Die Zusammenarbeit wird, wo das Gesetz und die Grundsätze des Kantonsrates nichts anderes vorsehen, vertraglich geregelt. Der ZVV ist im Wesentlichen für die strategische Führung im öffentlichen Verkehr zuständig und er trägt die Finanzverantwortung, während die Verkehrsunternehmen für die ope- rative Umsetzung verantwortlich sind. Im Rahmen der operativen Um-
setzung sind in erster Linie die Unternehmen für die Einhaltung der ge- setzlichen Bestimmungen, insbesondere des Arbeitsgesetzes, zuständig. Bei den VBZ obliegt die Aufsicht über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in personalrechtlicher Hinsicht im Wesentlichen beim Stadtrat von Zürich, hinsichtlich der konzessionsrechtlichen Bestim- mungen beim BAV. Es ist davon auszugehen, dass diese Instanzen ihre Aufsichtsfunktionen entsprechend wahrnehmen. Eine zusätzliche Über- prüfung durch den ZVV ist bei der gegebenen Sachlage nicht angezeigt.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungs- rates sowie an die Volkswirtschaftsdirektion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber: Husi