RRB Nr. 715/2021
Stiftung Juventus Schulen, Kostenanteil 2021 - 2025, Zusicherung
30 da zercladur 2021German4 min
Source zh.ch
Stiftung Juventus Schulen, Kostenanteil 2021 - 2025, Zusicherung
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. Juni 2021
715. Stiftung Juventus Schulen (Kostenanteil)
Erwägungen
A. Ausgangslage Die Stiftung Juventus Schulen erteilt im Auftrag des Kantons Zürich Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht in den Berufen Me- dizinische und Tiermedizinische Praxisassistentin bzw. Medizinischer und Tiermedizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ). Die Stiftung Juventus Schulen wurde letztmals mit RRB Nr. 1223/2016 bis Ende Schuljahr 2020/2021 als beitragsberechtigt anerkannt. Das Mittelschul- und Berufsbildungsamt hat in der Folge für diese Periode gestützt auf § 35 des Einführungsgesetzes zum Bun- desgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG, LS 413.31) bzw. § 2 der Verordnung über die Finanzierung von Leistungen der Berufsbildung vom 24. November 2010 (VFin BBG, LS 413.312) mit der Stiftung Juventus Schulen eine Leistungs- sowie jeweils eine Jahres- vereinbarung über die beitragsberechtigten Angebote abgeschlossen. Für die Dauer vom 1. September 2021 bis Ende Schuljahr 2024/2025 (31. August 2025) ist die Stiftung Juventus Schulen weiterhin als bei- tragsberechtigt anerkannt (RRB Nr. 859/2020). Die Kostenanteile und Subventionen sind jedoch noch nicht zugesichert und entsprechend ist die Leistungsvereinbarung noch nicht erneuert worden.
B. Kostenanteile Gestützt auf § 10 EG BBG kann der Kanton Dritte beauftragen, in seinem Auftrag Berufsfachschul- und Berufsmaturitätsunterricht durchzuführen. Für diesen Unterricht trägt er die ungedeckten anre- chenbaren Aufwendungen (§ 36 Abs. 1 EG BBG). Die Einzelheiten werden in Leistungsvereinbarungen geregelt (vgl. § 35 EG BBG bzw. § 2 VFin BBG). Es handelt sich um Kostenanteile im Sinne von § 2 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2). Die Höhe des Staatsbeitrages ist abhängig von der Anzahl der Ler- nenden. Diese kann nicht genau vorausgesagt werden. Da es sich um die berufliche Grundbildung und dabei um den obligatorischen und kosten- losen Unterricht handelt, ist eine Mengenbegrenzung nicht möglich. Gestützt auf die Budgeteingabe 2021 der Stiftung Juventus Schulen und der Erfahrungswerte der letzten Jahre ist pro Kalenderjahr mit einem Beitrag von höchstens Fr. 5 450 000 zu rechnen. Für die Periode vom 1. September 2021 bis zum 31. August 2025 ist ein Beitrag von höchstens Fr. 21 800 000 zu erwarten. Staatsbeiträge sind gemäss § 12 des Staatsbeitragsgesetzes zweckgebunden. Bei einer Einstellung der
Subventionierung eines Angebots sind verbleibende Reserven dem Kanton zurückzubezahlen. Zudem können Beiträge zurückgefordert werden, wenn sie zweckwidrig verwendet oder durch falsche Tatsachen oder das Verschweigen wesentlicher Tatsachen erwirkt wurden (§ 13 VFin BBG). Die Finanzierung der Kosten der als beitragsberechtigt anerkannten Angebote der Grundbildung der Stiftung Juventus Schulen ist befristet bis Ende Schuljahr 2024/2025 (31. August 2025) und erfolgt zulasten der Erfolgsrechnung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung. Ausgaben für die berufliche Grundbildung im Sinne von § 36 EG BBG sind nach § 2 des Staatsbeitragsgesetzes Kostenanteile und somit ge- bundene Ausgaben. Die Beiträge sind im Budget 2021 sowie in den Planjahren 2022 bis 2024 des Konsolidierten Entwicklungs- und Fi- nanzplans 2021–2024 eingestellt.
Dispositiv
Auf Antrag der Bildungsdirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Der Stiftung Juventus Schulen wird ab dem 1. September 2021 bis zum 31. August 2025 an die ungedeckten anrechenbaren Aufwendun- gen des Berufsfachschulunterrichts ein Kostenanteil von 100%, höchs- tens Fr. 21 800 000, als gebundene Ausgabe zulasten der Erfolgsrech- nung der Leistungsgruppe Nr. 7306, Berufsbildung, zugesichert.
II. Die Auszahlung erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung des jeweiligen Budgetkredites durch den Kantonsrat.
III. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mittei- lung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Be- schwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist bei- zulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit möglich beizulegen.
IV. Mitteilung an die Stiftung Juventus Schulen, Lagerstrasse 102, 8004 Zürich (E), sowie an die Finanzdirektion und die Bildungsdirek- tion.
Vor dem Regierungsrat Der stv. Staatsschreiber:
Peter Hösli