Lexipedia

Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Vernehmlassung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 26. Juni 2024

715. Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz

Erwägungen

wildlebender Säugetiere und Vögel (Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. März 2024 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Vernehmlassung zur Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildleben- der Säugetiere und Vögel (SR 922.01) eröffnet. Die Neuregelungen be- treffen insbesondere den Umgang mit den beiden Arten Wolf und Biber, die sowohl durch das Übereinkommen über die Erhaltung der europäi- schen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebens- räume (SR 0.455) als auch durch das Jagdgesetz (SR 922.0) geschützt sind. Weiter werden die für die Vernetzung der Lebensräume ausge- schiedenen Wildtierkorridore von überregionaler Bedeutung auf ihre Vollständigkeit geprüft.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (einschliesslich Vernehmlas- sungsformular, Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an: bnl@bafu.admin.ch): Mit Schreiben vom 27. März 2024 haben Sie uns eingeladen, zum Ent- wurf der Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wild- lebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, SR. 922.01) Stellung zu nehmen. Wir danken Ihnen für diese Gelegenheit und äussern uns wie folgt: Die Totalrevision der Zürcher Jagdgesetzgebung hat einige der in der Vorlage vorgesehenen Änderungen, etwa den verbesserten Schutz der Durchlässigkeit der Wildtierkorridore, bereits auf kantonaler Ebene vorweggenommen. Für den Umgang mit den beiden Arten Wolf und Biber bestehen kantonale Konzepte, die sich bewährt haben (Handlungs- leitfaden Wolf vom Oktober 2022 und Biberkonzept Kanton Zürich vom Dezember 2012). Die vorgesehenen Regelungen zu Wolf und Biber sind für den Kanton Zürich deshalb grundsätzlich von untergeordneter Be- deutung. Die folgenden Anträge bzw. Änderungsvorschläge erfolgen aus der Perspektive des viertgrössten Landwirtschaftskantons sowie vor dem Hintergrund einer dichten Besiedelung der Kantonsfläche.

Die vorgeschlagene Regelung zu den Wildtierkorridoren wird begrüsst. Die Massnahmen sind wo möglich und sinnvoll auf den Artenschutz der gesamten einheimischen Flora und Fauna auszurichten. Eine Klärung der Wechselwirkungen zwischen der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung und der Jagdgesetzgebung hinsichtlich der Wildtierkorridore erscheint deshalb angezeigt. Es ist z. B. unklar, inwieweit der in der Natur- und Heimatschutzgesetzgebung geregelte Biotopschutz auf Wildtierkorridore anwendbar ist. Es wird beantragt, zusätzliche regionale Wildtierkorridore auf dem Kantonsgebiet neu als Wildtierkorridore von überregionaler Be- deutung zu klassieren. Dies, weil eine Überprüfung der Durchgängigkeit der bereits ausgeschiedenen überregionalen Wildtierkorridore auf dem Kantonsgebiet ergeben hat, dass diese teilweise stark beeinträchtigt sind. Andere, bislang als regional klassierte Korridore können mit verhältnis- mässigeren Aufwertungsmassnahmen die Vernetzung gewährleisten und verbessern. Die Einführung der Möglichkeit von Einzelabschüssen bei Bibern, ohne dass diese bereits Schäden verursacht hätten, wird abgelehnt. Durch Abschüsse frei gewordene Biberreviere werden gemäss den Erfahrun- gen im Kanton Zürich innert kurzer Frist wieder besiedelt. Ein Abschuss ist deshalb nicht nachhaltig. Das Vorgehen gemäss kantonalem Biber- konzept führt bislang zur Lösung von Konflikten, ohne dass Abschüsse erforderlich sind. Im erläuternden Bericht wird im Zusammenhang mit den Kriterien zum Abschuss von Biber-Einzeltieren überdies ausgesagt, dass Moore als dynamische Systeme zu verstehen seien und ein Über- stau von Mooren durch den Biber Teil dieses Systems bilde. Überstau- situationen in Mooren müssen Gegenstand einer Einzelfallbetrachtung sein und es ist stets eine Abwägung der verschiedenen Schutzinteressen vorzunehmen. Bei überstauten Mooren kann über den Massnahmenka- talog im kantonalen Biberkonzept Abhilfe geschaffen werden, ohne dass Abschüsse getätigt werden müssten. Der drohende Rückstau von land- wirtschaftlichen Drainagen kann ebenfalls nicht als Kriterium für einen Abschuss gelten. Im Kanton Zürich haben sich andere, nicht letale Mass- nahmen (etwa Dammabsenkungen), um einen Rückstau zu verhindern, bewährt. Ist ein solcher bereits eingetreten und wurden dadurch land- wirtschaftliche Kulturen geschädigt und Drainageanlagen beeinträchtigt oder beschädigt, sollen die Kosten für den Schaden an der Kultur sowie für die Instandstellung der Drainagen vom Kanton übernommen werden. Der Ersatz der teilweise in die Jahre gekommenen Entwässerungsinfra- struktur in der Landwirtschaft darf indessen nicht über Beiträge aus dem kantonalen Wildschadenfonds querfinanziert werden. Aufgrund der Aus- weitung des bundesrechtlichen Schadenbegriffs wird beantragt, die Höhe der Beteiligung des Bundes an die vom Biber verursachten Schäden zu erhöhen und an die bestehenden 80% Bundesbeteiligung bei durch den Wolf verursachten Schäden anzugleichen.

Eine Besiedlung mindestens von Teilgebieten des Kantons Zürich durch den Wolf verbunden mit einer Rudelbildung ist mittelfristig wahrschein- lich. Der Kanton Zürich verfügt über einen Handlungsleitfaden Wolf, der sich im Umgang mit wandernden Einzelwölfen bewährt hat. Wir be- grüssen klare Kriterien zur Regulierung der Wolfsbestände, seien es Einzeltiere oder Rudel. Die Kriterien stehen indessen in einem Spannungs- feld mit den Artenschutzkonventionen und bedürfen zudem einer belast- baren wissenschaftlichen Grundlage, um im Vollzug tauglich zu sein. Schliesslich fehlt im Vernehmlassungsentwurf der mehrfach beim Bun- desamt für Umwelt adressierte Wunsch, dass Schalldämpfer nicht mehr als verbotene jagdliche Hilfsmittel gelten sollen. Schalldämpfer dienen einerseits der Unfallprävention, indem sie Knalltraumata der Jagdbe- rechtigten und der Jagdhunde bei der Schussabgabe zuverlässig verhin- dern. Sie stellen auch sicher, dass die Jagd im siedlungsnahen Gebiet für die Bevölkerung möglichst ohne Störung stattfinden kann, was für die Akzeptanz der Jagd in der Bevölkerung in dicht besiedelten Kantonen von zentraler Bedeutung ist. Für weitergehende Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen ver- weisen wir auf das beiliegende Formular.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli

Teilrevision der Verordnung über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel, Vernehmlassung | Lexipedia | Lexipedia