Lexipedia

Decision

RRB Nr. 731/2015

Gemeindewesen, Sicherheits-Zweckverband Rafzerfeld, Auflösung, Kenntnisnahme

8 da fanadur 2015German2 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Sicherheits-Zweckverband Rafzerfeld, Auflösung, Kenntnisnahme

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2015

731. Gemeindewesen (Sicherheits-Zweckverband Rafzerfeld)

Erwägungen

1. Die Politischen Gemeinden Eglisau, Hüntwangen, Rafz, Wasterkin- gen und Wil bildeten seit 2006 einen Zweckverband für die Betreibung einer Bevölkerungsschutzorganisation mit den Diensten Zivilschutz und Zivile Gemeindeführungsorganisation (RRB Nr. 1594/2006). Die zuständigen Gemeindeorgane der Verbandsgemeinden stimm- ten der Auflösung des Sicherheits-Zweckverbands Rafzerfeld auf den 31. Dezember 2014 und dem Anschlussvertrag zwischen der Stadt Bülach (Trägergemeinde) und den Politischen Gemeinden Eglisau, Hochfelden, Höri, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen und Wil (Anschlussgemeinden) betreffend Bildung einer gemeinsamen Zivilschutzorganisation «Sicher- heitsverbund Bülach-Rafzerfeld» mit «RFS Bülach-Rafzerfeld» und «ZSO Bülach-Rafzerfeld» auf den 1. Januar 2015 zu und beauftragten die Gemeinderäte der Verbands- bzw. Vertragsgemeinden mit dem Vollzug der Beschlüsse. Die Rechtskraftbescheinigungen der Beschlüsse liegen vor. Mit Schreiben vom 4. März 2015 ersuchte der Sicherheits-Zweckver- band Rafzerfeld den Regierungsrat um Vormerknahme der Auflösung.

2. Die Auflösung des Sicherheits-Zweckverbands Rafzerfeld gibt zu keinen Bemerkungen Anlass und ist deshalb zur Kenntnis zu nehmen. Die Akten des Zweckverbands sind von der Sitzgemeinde Rafz ins Ge- meindearchiv zu überzuführen.

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern und der Sicherheitsdirektion

Dispositiv

beschliesst der Regierungsrat:

I. Von der Auflösung des aus den Politischen Gemeinden Eglisau, Hünt- wangen, Rafz, Wasterkingen und Wil bestehenden Zweckverbands «Si- cherheits-Zweckverband Rafzerfeld» auf den 31. Dezember 2014 wird Kenntnis genommen.

II. Die Akten des Zweckverbands sind von der Sitzgemeinde Rafz ins Gemeindearchiv überzuführen. Die Aufbewahrung richtet sich nach Archivgesetz.

III. Mitteilung an die Gemeinderäte der Politischen Gemeinden Egli- sau, Obergass 17, Postfach, 8193 Eglisau, Hüntwangen, Dorfstrasse 41, 8194 Hüntwangen, Rafz, Dorfstrasse 7, Postfach 113, 8197 Rafz, Waster- kingen, Vorwiesenstrasse 172, 8195 Wasterkingen, und Wil, Dorfstrasse 15a, Postfach 15, 8196 Wil, sowie an die Sicherheitsdirektion und die Direk- tion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi