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Decision

RRB Nr. 745/2018

Postverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK

22 d’avust 2018German5 min

Source zh.ch

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 22. August 2018

745. Änderung der Postverordnung, Neue Erreichbarkeitsvorgaben

Erwägungen

(Vernehmlassung) Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Vernehm- lassungsverfahren zur Änderung der Postverordnung betreffend neue Erreichbarkeitsvorgaben eröffnet. Die Schweizerische Post ist laut Postgesetz (PG; SR 783.0) verpflich- tet, ein landesweit flächendeckendes Netz bedienter Zugangspunkte zu betreiben, das sicherstellt, dass die Grundversorgung mit Post- und Zah- lungsverkehrsdiensten für alle Bevölkerungsgruppen in allen Regionen in angemessener Distanz zugänglich ist. Mit den in den Art. 33 und 44 der Postverordnung vom 29. August 2012 (VPG; SR 783.01) geregelten Erreichbarkeitsvorgaben wurde die Grundversorgung konkretisiert. Im Rahmen der Totalrevision der Postgesetzgebung im Jahr 2010 hat der Bundesrat festgelegt, dass 90% der Bevölkerung in die Lage zu ver- setzen seien, innert 20 Minuten zu Fuss oder mit dem öffentlichen Verkehr eine Poststelle oder -agentur erreichen zu können bzw. innert 30 Minuten eine Barzahlungsdienstleistung in Anspruch nehmen zu können. Zusätz- lich ist eine regionale Verteilung vorgegeben, indem pro Raumplanungs- region mindestens eine Poststelle vorhanden sein muss. Bis anhin ist die Post nicht verpflichtet, die Erreichbarkeit für kleinere Gebietseinheiten auszuweisen. Die Schaltergeschäfte der Post mit Briefen, Paketen sowie Ein- und Auszahlungen sind wegen der fortschreitenden Digitalisierung seit Jah- ren stark rückläufig. Um die langfristige Finanzierung der postalischen Grundversorgung sicherstellen zu können, entwickelt die Post ihr Netz seit Jahren fortlaufend weiter und setzt insbesondere auf kostengünsti- gere Formate wie z. B. Agenturen. Diese Entwicklung findet in der Öffent- lichkeit breite Beachtung, die Massnahmen der Post werden teilweise kontrovers aufgenommen und die Politik forderte unter anderem regio- nale und transparente Erreichbarkeitskriterien. Mit der Medienmitteilung «Die Post entwickelt das Netz der Zukunft» («Poststellennetz 2020») vom 26. Oktober 2016 kündigte die Schweize- rische Post den Umbau des Filialnetzes der Post bis 2020 an. Die Mass- nahmen unter dem Titel «Ausbau der Zugangsmöglichkeiten» wurden in der Öffentlichkeit teilweise als Abbau des Service public gewertet, und die für einzelne Poststellen bekanntgegebenen Massnahmen lösten in manchen Fällen heftige Kontroversen aus.

Die Volkswirtschaftsdirektion äusserte sich in ihrer Medienmitteilung vom 30. Mai 2017 leicht besorgt, jedoch im Grundsatz positiv zu den glei- chentags bekanntgegebenen Plänen der Post für das künftige Poststellen- netz im Kanton Zürich. Gefordert wurden jedoch unter anderem die bes- sere Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten und des dynamischen Wachstums des Kantons Zürich sowie eine konsequente Bereitschaft der Post zum Dialog mit den Gemeinden. Es wurde zudem betont, dass zu vermeiden sei, dass die bei den Poststellen im Kanton Zürich eingespar- ten Mittel in die Aufrechterhaltung des Poststellennetzes in weniger dicht besiedelte Regionen fliessen. Eine von Bundesrätin Doris Leuthard im August 2017 einberufene Arbeitsgruppe, bestehend aus verschiedenen Interessengruppen unter der Leitung des Bundesamtes für Kommunikation, wurde damit beauftragt, Lösungsansätze zur Ausgestaltung des künftigen Poststellennetzes aus- zuarbeiten. Die Vorlage orientiert sich in weiten Teilen an den Empfeh- lungen dieser Arbeitsgruppe und nimmt unter anderem politische Forde- rungen auf, die auf eine gewisse Abschwächung der für 2020 vorgese- henen Massnahmen betreffend Poststellennetze abzielen. Gemäss Be- gleitschreiben des UVEK vom 27. Juni 2018 sollen «aufgrund des hohen politischen Drucks» mittels der Vorlage die jüngsten betriebswirtschaft- lich ausgerichteten Massnahmen durch Straffung des Poststellennetzes auf den nächstmöglichen Zeitpunkt begrenzt werden. Die revidierte VPG soll bereits am 1. Januar 2019 in Kraft treten, bei der Post Mehrkosten von 10 Mio. bis 40 Mio. Franken über fünf Jahre auslösen und sowohl die drin- gendsten Bedürfnisse von Politik und Bevölkerung als auch diejenigen der Post nach Planungssicherheit zeitnah erfüllen. Die vorgeschlagenen Änderungen der VPG sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Bemerkungen zu begrüssen.

Dispositiv

Auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation, 3003 Bern (Zustellung auch per E-Mail als PDF- und Word-Version an pg@bakom.admin.ch): Mit Schreiben vom 27. Juni 2018 haben Sie uns zur Vernehmlassung zur Änderung der Postverordnung betreffend neue Erreichbarkeitsvor- gaben eingeladen. Wir danken für die Gelegenheit zur Stellungnahme und äussern uns wie folgt: Wir anerkennen die Dringlichkeit der Anpassung der Erreichbarkeits- vorgaben infolge des politischen Drucks, obwohl die Rahmenbedingun- gen und der Zeitpunkt wegen des laufenden Reformprozesses der Post nicht sehr günstig sind. Wir begrüssen die Vorlage insgesamt, möchten jedoch folgende Anmerkungen anbringen.

Da es sich beim vorliegenden Entwurf erklärtermassen um eine dring- liche Massnahme handelt, regen wir an, deren Gültigkeitsdauer auf z. B. fünf bis sieben Jahre zu befristen und die neuen Bestimmungen einer Neubeurteilung zu unterziehen, sobald sich die künftige Geschäftsaus- richtung der Post im Spannungsfeld zwischen betriebswirtschaftlichen Vorgaben der Politik und erodierendem Geschäftsmarkt infolge von Digitalisierung und Liberalisierung klarer ablesen lässt. Wir unterstützen die Vereinheitlichung der Zeitvorgaben, indem die Erreichbarkeit von Barzahlungsdiensten gemäss Art. 44 Abs. 1 E-VPG jener von Poststellen/-agenturen angeglichen und von 30 Minuten auf 20 Minuten verkürzt wird. Sodann befürworten wir die Anpassungen zugunsten des städtischen Raums und der Agglomerationen im Sinne von Art. 33 Abs. 5bis und Art. 44 Abs. 1ter E-VPG. Zu Art. 33 Abs. 8 Satz 2 E-VPG und Art. 44 Abs. 4 Satz 2 E-VPG: Wir lehnen diese Formulierung ab, insoweit dadurch die Pflicht der Post zur direkten Konsultation der Gemeinden gemäss Art. 14 Abs. 6 PG an die Kantone verschoben werden soll. Die Pflicht zur Konsultation der Ge- meinden soll weiterhin uneingeschränkt bei der Post verbleiben. Bei Art. 34 Abs. 4 E-VPG begrüssen wir ausdrücklich, dass der Mit- einbezug der Kantone in das Verfahren weiterhin fakultativ bleibt. An- dernfalls würde ein neues regionalpolitisches Element bei der Beurtei- lung durch die PostCom geschaffen, was zu vermeiden ist.

II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates und die Volkswirt- schaftsdirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli