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Verordnung zum neuen Gemeindegesetz, Vernehmlassung, Ermächtigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 8. Juli 2015

749. Verordnung zum Gemeindegesetz (Vernehmlassung)

Erwägungen

A. Ausgangslage Der Kantonsrat erliess am 20. April 2015 das Gemeindegesetz be- schlossen. Das Gesetz schafft für Gemeinden und kommunale Aufgaben- träger den rechtlichen Rahmen, damit sie ihre Aufgaben eigenständig, demokratisch abgestützt und wirtschaftlich erbringen können. Das Ge- meindegesetz enthält zahlreiche Neuerungen: Im Wesentlichen erwei- tert es die organisatorischen Handlungsspielräume der Gemeinden, re- gelt die kantonale Unterstützung für Gemeindereformen und führt ein neues Haushaltsrecht ein (Harmonisiertes Rechnungslegungsmodell der schweizerischen Finanzdirektorenkonferenz; HRM2). Das Gemeinde- gesetz wurde am 30. April 2015 im Amtsblatt mit Hinweis auf die Refe- rendumsfrist veröffentlicht. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Das Gesetz sieht den Erlass einer Verordnung vor. Im Gegensatz zum noch geltenden Recht, das auch die zuständige Direktion ermächtigt, Voll- zugsvorschriften zu erlassen, ist gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 das gesamte Ausführungsrecht durch den Regierungsrat festzule- gen. Das Gesetz sieht sodann eine Genehmigung der Verordnung durch den Kantonsrat vor.

B. Vernehmlassungsentwurf Die Direktion der Justiz und des Innern hat einen Verordnungsentwurf für die Vernehmlassung erarbeitet. Dieser gliedert sich in einen Haupt- teil, der rund 50 Bestimmungen umfasst, und in mehrere Anhänge, die in erster Linie technische Ausführungsvorschriften in der Form von Tabel- len, Aufzählungen und Formeln enthalten. In der Hauptsache regelt der Verordnungsentwurf die Vollzugsvor- schriften zur Haushaltsführung, Rechnungslegung und Rechnungsfüh- rung der Gemeinden und der öffentlichen kommunalen Aufgabenträger. Im Weiteren konkretisiert der Entwurf die kantonalen Finanzbeiträge an den Zusammenschluss von Gemeinden. Dies hat Folgen für den kan- tonalen Haushalt. In Form einer Modellrechnung wurde dazu eine Prog- nose erarbeitet. Diese berücksichtigt einen Zeitraum von 20 Jahren und erfordert Annahmen über die Zahl der zu erwartenden Gemeindefusio- nen. Solche Voraussagen sind mit erheblichen Unsicherheiten behaftet, zumal es sich um Reformen handelt, die von den jeweils Stimmberech-

tigten beschlossen werden müssen. Das angenommene Szenario geht von 26 neu zusammengeschlossenen politischen Gemeinden mit 78 beteilig- ten Gemeinden, 8 neu zusammengeschlossenen Schulgemeinden mit 34 beteiligten Gemeinden sowie 41 neu gebildeten Einheitsgemeinden aus. Aus der Modellrechnung würden sich Kosten von 52 Mio. Franken für den Kanton ergeben. Diesem Aufwand stünden Einsparungen beim kantonalen Finanzausgleich gegenüber. Wenn alle Fusionen gemäss Mo- dellrechnung umgesetzt wären, würde der Finanzausgleich ab diesem Zeitpunkt pro Jahr um rund 9 Mio. Franken entlastet. Zu beachten ist, dass die Modellrechnung auf den Daten des Jahres 2013 beruht. Die tat- sächlich ausgerichteten Beiträge an künftige Gemeindefusionen werden deshalb von der Modellrechnung abweichen. Die Direktion der Justiz und des Innern ist zu ermächtigen, zu diesem Verordnungsentwurf ein Vernehmlassungsverfahren durchzuführen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Direktion der Justiz und des Innern wird ermächtigt, zum Ent- wurf für eine Verordnung zum Gemeindegesetz eine Vernehmlassung durchzuführen.

II. Mitteilung an die Direktionen des Regierungsrates und die Staats- kanzlei.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi

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