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RRB Nr. 751/2017

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Ellikon a.d. Th., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

30 d’avust 2017German6 min

Source zh.ch

Gemeindewesen, Politische Gemeinde Ellikon a.d. Th., neue Gemeindeordnung, Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 30. August 2017

751. Gemeindeordnung (Gemeinde Ellikon a. d. Th.)

Erwägungen

1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV) regeln die poli- tischen Gemeinden und die Schulgemeinden ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. Die Gemeindeord- nungen bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Der Regierungs- rat prüft die Gemeindeordnungen auf ihre Rechtmässigkeit (vgl. Art. 89 Abs. 3 KV). Die Genehmigung durch den Regierungsrat hat konstitutive Wirkung, d. h., die entsprechenden Gemeindebeschlüsse werden erst nach der Genehmigung wirksam (§ 4 Abs. 1 Gemeindegesetz vom 20. April 2015 [GG]). Die Anwendung der Bestimmungen des erst am 1. Januar 2018 in Kraft tretenden neuen Gemeindegesetzes rechtfertigt sich, weil die vor- liegend zu prüfende Gemeindeordnung insbesondere auch die notwendi- gen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz enthält und ab 1. Januar 2018 den Anforderungen des neuen Gemeindegesetzes entsprechen soll. Im Übrigen werden allfällige Mängel durch die Genehmigung nicht ge- heilt.

2. Die Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ellikon a. d. Th. haben am 21. Mai 2017 an der Urne einer Totalrevision ihrer Gemeinde- ordnung zugestimmt. Die Neuerungen umfassen im Wesentlichen die not- wendigen Anpassungen an das neue Gemeindegesetz vom 20. April 2015, die Aufhebung der Fürsorgebehörde sowie die Übertragung der Zustän- digkeit zur Wahl der Mitglieder des Wahlbüros und zur Beurteilung von Einbürgerungsgesuchen auf Gemeindeebene an den Gemeinderat.

3. Folgende Bestimmungen geben zu Bemerkungen Anlass: a) Gemäss Art. 25 Abs. 2 Ziff. 3 GO steht dem Gemeinderat die Bewil- ligung von im Budget enthaltenen neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 150 000 für einen bestimmten Zweck zu. Art. 15 Ziff. 4 GO sieht demgegenüber die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung für die Be- willigung von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis Fr. 100 000 für einen bestimmten Zweck vor, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist. Die beiden Bestimmungen stehen insoweit in Widerspruch zueinander, als dem Gemeinderat bei den im Budget enthaltenen neuen wiederkehren- den Ausgaben die höhere Finanzbefugnis zukommen soll als der Ge- meindeversammlung, die das Budgetorgan der Gemeinde ist. Die Ge- meinden dürfen dem Gemeinderat in der GO Finanzbefugnisse über- tragen, die im Interesse der lückenlosen Kompetenzabgrenzung betrags- mässig eindeutig zu begrenzen sind. Die zu übertragenden Finanzbefug- nisse dürfen jedoch nicht höher sein als diejenigen der Gemeindever-

sammlung als höherrangigem Gemeindeorgan. Entgegen dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 2 Ziff. 3 GO kann dem Gemeinderat deshalb keine Fi- nanzbefugnis für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen wie- derkehrenden Ausgaben bis Fr. 150 000 zustehen. Umgekehrt ist daraus aber auch nicht zu schliessen, dass dem Gemeinderat keinerlei Finanz- befugnisse für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen wieder- kehrenden Ausgaben zukommen. Dies gilt umso mehr, als der Gemeinde- rat neue wiederkehrende Ausgaben für einen bestimmten Zweck, die nicht im Budget enthalten sind, bis Fr. 20 000 bewilligen kann (Art. 25 Abs. 1 Ziff. 1 GO). Im System des doppelten Ausgabenbewilligungsverfahrens bilden nicht budgetierte Ausgaben die Ausnahme. Es wäre deshalb sinn- widrig und unzweckmässig, wenn der Gemeinderat neue Ausgaben aus- serhalb, jedoch nicht innerhalb des Budgets bewilligen könnte. Art. 25 Abs. 2 Ziff. 3 GO ist deshalb so auszulegen, dass der Gemeinderat auch für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen wiederkehrenden Ausgaben für einen bestimmten Zweck bis Fr. 20 000 zuständig ist. Die Politische Gemeinde Ellikon a. d. Th. ist deshalb zu verpflichten, Art. 25 Abs. 2 Ziff. 3 GO bei der nächsten Revision der Gemeindeordnung im Sinne dieser Erwägung anzupassen oder eine andere Regelung für die Bewilligung von im Budget enthaltenen neuen wiederkehrenden Aus- gaben für einen bestimmten Zweck zu treffen, die diesen Ausführungen entspricht. Anzumerken bleibt, dass die Befugnis des Gemeinderates zur Bewilligung neuer wiederkehrender Ausgaben innerhalb des Budgets nicht durch einen jährlichen Gesamtbetrag (sogenannten Plafond) be- grenzt sein kann. Nur die Bewilligung neuer Ausgaben ausserhalb des Budgets führt dazu, dass das Budget seine Planungsfunktion teilweise einbüsst (vgl. RRB Nr. 772/2015). b) Art. 33 GO enthält Vorschriften zu den Aufgaben und zur Anstel- lung der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten. Die Politi- sche Gemeinde Ellikon a. d. Th. gehört seit dem 7. September 2010 dem Betreibungskreis Elgg an. Die Gemeinden regeln die Organisation ihres Betreibungsamts und das Wahlorgan der Betreibungsbeamtin bzw. des Betreibungsbeamten im Vertrag für den Betreibungskreis Elgg (RRB Nrn. 463/2009 und 363/2010). Daher erübrigen sich organisatorische Be- stimmungen über das Betreibungswesen in der GO, denen keine norma- tive Kraft zukommt. Die Politische Gemeinde Ellikon a. d. Th. ist des- halb zu verpflichten, Art. 33 GO bei der nächsten Revision der Gemein- deordnung aufzuheben. c) Art. 36 GO hält fest, dass auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der GO die geltende Gemeindeordnung vom 23. Dezember 2009 mit den seitherigen Änderungen aufgehoben wird. Die bisherige Gemeindeord- nung der Politischen Gemeinde Ellikon a. d. Th. datiert jedoch vom 16. De- zember 2005 und nicht vom 23. Dezember 2009. Am 23. Dezember 2009

fand lediglich eine Teilrevision statt, deren Änderungen mit der Total- revision vom 21. Mai 2017 ebenfalls hinfällig werden. Bei der Datums- angabe handelt es sich um ein offensichtliches Versehen, dessen Behe- bung lediglich eine Änderung redaktioneller Natur erfordert (Erset- zung von «die Gemeindeordnung vom 23. Dezember 2009» durch «die Gemeindeordnung vom 16. Dezember 2005»). Entsprechend ist der Ge- meinderat zur Vornahme dieser Änderung zu verpflichten. d) Im Übrigen geben die Bestimmungen zu keinen Bemerkungen Anlass und sind deshalb zu genehmigen.

Dispositiv

Auf Antrag der Direktion der Justiz und des Innern beschliesst der Regierungsrat:

I. Die von den Stimmberechtigten der Politischen Gemeinde Ellikon a. d. Th. am 21. Mai 2017 beschlossene Gemeindeordnung wird im Sinne von Ziff. 3 der Erwägungen genehmigt.

II. Die Politische Gemeinde Ellikon a. d. Th. wird verpflichtet, Art. 25 Abs. 2 Ziff. 3 2. Halbsatz GO bei der nächsten Revision ihrer Gemein- deordnung gemäss Ziff. 3a der Erwägungen anzupassen.

III. Die Politische Gemeinde Ellikon a. d. Th. wird verpflichtet, bei der nächsten Revision ihrer Gemeindeordnung Art. 33 GO aufzuheben.

IV. Der Gemeinderat Ellikon a. d. Th. wird verpflichtet, in Art. 36 GO die redaktionelle Änderung gemäss Ziff. 3c der Erwägungen vorzuneh- men.

V. Gegen diesen Beschluss kann innert 30 Tagen, von der Mitteilung an gerechnet, beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu be- zeichnen und soweit möglich beizulegen.

VI. Mitteilung an den Gemeinderat Ellikon a. d. Th., Gemeindekanzlei, Andelfingerstrasse 3, 8548 Ellikon an der Thur (ES), den Bezirksrat Win- terthur, Lindstrasse 8, 8400 Winterthur, sowie an die Direktion der Justiz und des Innern.

Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:

Husi