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RRB Nr. 756/2025

Eigentümerstrategie für die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, Festlegung

9 da fanadur 2025German15 min

Source zh.ch

Eigentümerstrategie für die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich, Festlegung

Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 9. Juli 2025

756. Eigentümerstrategie für die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (Festlegung)

Erwägungen

1. Ausgangslage Die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) sind eine selbst- ständige öffentlich-rechtliche Anstalt. Die Organisation und die Auf- gaben der EKZ sind im EKZ-Gesetz vom 19. Juni 1983 (LS 732.1) und in der zugehörigen EKZ-Verordnung vom 13. Februar 1985 (LS 732.11) geregelt. Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern, wovon 13 vom Kantonsrat und zwei vom Regierungsrat aus seiner Mitte gewählt wer- den (§ 10 EKZ-Gesetz). Das Unternehmen steht unter der Oberaufsicht des Kantonsrates (§ 9 EKZ-Gesetz). Der Kanton führt es in seinen Bü- chern im Verwaltungsvermögen mit einem Wert von null Franken. Das Haupttätigkeitsfeld der EKZ ist der Betrieb, der Unterhalt und die be- darfsgerechte Erweiterung der regionalen und lokalen Stromnetze und die Stromlieferung an die Kundinnen und Kunden im Versorgungsge- biet. Gemäss den Richtlinien über die Public Corporate Governance (PCG- Richtlinien) vom 29. Januar 2014 (Stand 3. Juli 2019, RRB Nrn. 122/2014 und 668/2019) und § 13 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 (LS 172.11) legt der Regierungsrat für die bedeutenden Beteiligungen eine Eigentümerstrategie fest. Als bedeutend gilt eine Beteiligung, wenn der Anteil des Kantons am Eigenkapital des Unternehmens mindestens 30% beträgt bzw. der Wert der Beteiligung grösser als 1 Mio. Franken ist und bedeutende Risiken für den Kantonshaushalt, die Volkswirt- schaft oder das Ansehen des Kantons bestehen. Diese Bedingungen sind für die zu 100% im Eigentum des Kantons stehenden EKZ erfüllt. Gestützt auf § 95 Abs. 4 des Kantonsratsgesetzes vom 25. März 2019 (LS 171.1) unterstehen Eigentümerstrategien der bedeutenden Beteili- gungen der Genehmigung des Kantonsrates. Der Regierungsrat bestimmt für jede Beteiligung eine zuständige Fachdirektion (PCG-Richtlinie 11.1), wobei die Baudirektion diese Rolle in Bezug auf die EKZ wahrnimmt. Mit Beschluss Nr. 1197/2016 legte der Regierungsrat die erste Eigentümerstrategie für die EKZ fest. Die Baudirektion stellt das Controlling sicher und erstellt einen jährli- chen Bericht zur Umsetzung der Eigentümerstrategie. Seit der Festle- gung der Eigentümerstrategie nahm der Regierungsrat die jährlichen

Berichte der Baudirektion über die Umsetzung der Eigentümerstrategie zur Kenntnis. Dabei wurde jeweils auch geprüft, ob eine Anpassung der Eigentümerstrategie erforderlich ist. Aufgrund der nationalen und inter- nationalen Entwicklungen der Rahmenbedingungen im Bereich der Stromversorgung in den letzten Jahren nahm der Regierungsrat mit Beschluss Nr. 653/2024 vom 12. Juni 2024 eine Anpassung der Eigen- tümerstrategie für die EKZ vor und unterbreitete sie dem Kantonsrat zur Genehmigung (Vorlage 5964). Während der Beratungen in der Kommission für Energie, Verkehr und Umwelt des Kantonsrates (KEVU) Anfang 2025 zeigte sich, dass an wenigen Stellen der Eigentümerstrategie Anpassungsbedarf besteht. Die Vorlage 5964 wurde daher zurückgezogen (RRB Nr. 409/2025). In der vorliegenden Eigentümerstrategie sind die in der KEVU diskutier- ten Aspekte aufgenommen.

2. Bisherige Erfahrungen mit der Eigentümerstrategie Der Kanton hat bisher gute Erfahrungen mit der Eigentümerstrategie gemacht. Insgesamt haben die EKZ die in der Eigentümerstrategie for- mulierten Ziele gut erfüllt. Die Verfügbarkeit der Stromversorgung im Versorgungsgebiet der EKZ kann für 2016 bis 2023 als sehr gut bewer- tet werden. Die Eigentümerstrategie von 2016 enthält das strategische Ziel, dass ein weiterer Ausbau des Erzeugungsportfolios und der Handelsaktivi- täten der EKZ, insbesondere im Ausland, nicht angestrebt wird. Der Verwaltungsrat der EKZ erachtete diese Vorgabe als zu starr und die EKZ investierten weiterhin in Erzeugungsanlagen im Ausland. Diese erwiesen sich bisher insgesamt als profitabel. Mit dem Ausbau der Er- zeugung von Strom aus erneuerbaren Energien in Europa wird die Stromversorgungssicherheit in Europa und auch der Schweiz gestärkt. Im Sinne einer Präzisierung der Eigentümerstrategie hielt die Baudirek- tion im Rahmen der jährlichen Berichterstattung zur Eigentümerstra- tegie fest, dass Investitionen im Ausland unter der Bedingung erfolgen dürfen, dass eine angemessene Rendite erzielt werden kann, keine un- verhältnismässigen Risiken eingegangen werden und kein für strategisch erforderliche Investitionen benötigtes Kapital gebunden wird. Am 1. Juli 2019 trat das geänderte EKZ-Gesetz in Kraft. In § 3 EKZ- Gesetz wurde der Grundsatz der von den EKZ seit Jahren gelebten Gewinnerzielung verankert. Zudem wurde im neuen § 3a EKZ-Gesetz eine durch den Verwaltungsrat festzulegende, angemessene Gewinn- ausschüttung an den Kanton festgeschrieben. Damit erfolgt auch ein Ausgleich zur Steuerfreiheit gemäss § 13 EKZ-Gesetz.

3. Entwicklungen der internationalen und nationalen Rahmen- bedingungen Die erforderliche Dekarbonisierung der Energieversorgung zieht den Umstieg von fossilen auf elektrische Anwendungen nach sich (Zunahme von Wärmepumpen und Elektrofahrzeugen). Trotz einer weiteren Stei- gerung der Energieeffizienz ist deshalb von einer Zunahme des Strom- verbrauchs auszugehen. Gleichzeitig fallen mit dem schrittweisen Aus- stieg aus der fossilen Stromerzeugung in Europa und der Ausserbetrieb- nahme von Kernkraftwerken im In- und Ausland wesentliche steuer- bare Erzeugungskapazitäten weg. Infolge des Abbruchs der Verhandlungen über das Rahmenabkom- men mit der EU durch den Bundesrat im Sommer 2021 wurden auch die Verhandlungen über ein Stromabkommen sistiert und die Schweiz kann ihre Interessen beim Stromaustausch nicht ausreichend einbrin- gen. Dies ist jedoch erstrebenswert, um einerseits gemeinsam Massnah- men für ein stabiles Stromnetz festlegen und anderseits gleichberechtigt am EU-Strombinnenmarkt und den EU-Solidaritätsabkommen für Krisenfälle teilnehmen zu können. Der Bundesrat schloss im Dezember 2024 die materiellen Verhandlungen ab zu einem Paket zur Stabilisie- rung und Weiterentwicklung des bilateralen Wegs mit der EU, das auch ein Stromabkommen umfasst. Die Vernehmlassung zu diesen Verträgen wurde am 13. Juni 2025 eröffnet. Bereits seit mehreren Jahren ist die Schweiz in den Wintermonaten auf Stromimporte angewiesen. Der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine, verbunden mit stark verminderten Gaslieferungen aus Russ- land, der Ausfall von Kernkraftwerken in Frankreich und die ausser- gewöhnliche Trockenheit in Europa erhöhten 2022 die Gefahr einer Strom- und/oder Gasmangellage erheblich und führten zu ausserge- wöhnlich starken Preissauschlägen bei Strom und Gas. Der Bundesrat ergriff seit Februar 2022 verschiedene Massnahmen zur kurzfristigen Verhinderung einer Strom- und/oder Gasmangellage. Zur mittel- und langfristigen Gewährleistung einer sicheren Strom- versorgung ist eine weitere Steigerung der Energieeffizienz und ein be- schleunigter Zubau der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Inland notwendig. Ende September 2023 wurde das Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien beschlossen. Mit diesem wurden insbesondere das Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) und das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 2007 (StromVG, SR 734.7) revidiert. Die Kernelemente sind verbindli- che Zielwerte für den Ausbau der erneuerbaren Energien für die Jahre 2035 und 2050, eine Senkung des Energie- und Elektrizitätsverbrauchs pro Kopf und eine Winterreserve zur Stärkung der Versorgungssicher-

heit im Winter. Netzbetreiber sollen weiterhin verpflichtet sein, ihnen angebotene Elektrizität aus erneuerbaren Energien abzunehmen, neu jedoch zu einem schweizweit harmonisierten Preis. Weiter schafft das Gesetz neu eine Grundlage für lokale Elektrizitätsgemeinschaften (Er- zeuger können Endverbraucherinnen und Endverbrauchern unter In- anspruchnahme des Verteilnetzes Strom liefern). Die Schweizer Stimm- berechtigten stimmten dem Bundesgesetz über eine sichere Stromver- sorgung mit erneuerbaren Energien am 9. Juni 2024 mit 68,7% Ja-Stim- men-Anteil zu. Die mittelfristigen Strompreise im europäischen Markt stiegen seit dem Tiefpunkt von 2016 wieder deutlich an. Im März 2020 brachen die Preise aufgrund der befürchteten Auswirkungen der Coronapandemie für eine kurze Dauer ein, erholten sich aber im Verlauf von 2020 wieder. 2021 war ein markanter Anstieg der Strompreise beim Stromhandel zu beobachten. Dafür verantwortlich waren der Mehrverbrauch aufgrund der wirtschaftlichen Erholung und der Anstieg der Preise für fossile Energien aufgrund von Lieferengpässen sowie der gestiegenen Preise für CO2 -Zertifikate. Mit dem Ausbruch des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine stiegen 2022 die Energie- einschliesslich der Strom- preise weltweit nochmals stark an. Seit dem Höchststand vom Spätsom- mer 2022 sind die Strompreise wieder deutlich zurückgegangen. Wie sie sich mittelfristig entwickeln, hängt massgeblich von internationalen Entwicklungen ab, insbesondere vom weiteren Verlauf des Krieges in der Ukraine, dem 2023 neu entflammten Konflikt in Nahost und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung.

4. Situation der EKZ Die Wertschöpfung der EKZ erfolgt heute mehrheitlich im Monopol- bereich (Verteilnetz und Grundversorgung der nicht marktberechtigten Kundschaft). In diesem Bereich sind die möglichen Erträge und Gewin- ne stark reguliert, begrenzen aber auch die Risiken, was insbesondere 2022 angesichts der extremen Verwerfungen an den Strommärkten ein Vorteil war. Der starke Anstieg der Strommarktpreise ab 2022 führte zu höheren Beschaffungskosten für die EKZ, die über eine Erhöhung des Strom- tarifs seit 2023 an die Kundinnen und Kunden weiterverrechnet werden. Da die EKZ den Strom für die Kundinnen und Kunden in der Grund- versorgung gestaffelt über zwei Jahre einkaufen, stiegen die Elektrizi- tätstarife für 2024 – wie auch bei anderen Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen ohne namhafte eigene Stromproduktion – nochmals an. Für 2025 konnten die Tarife um durchschnittlich 12% gesenkt werden.

Die Entwicklung der regulatorischen Rahmenbedingungen auf inter- nationaler und nationaler Ebene ist weiterhin im Gang und kann einen wesentlichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeiten der EKZ haben. Das Inkrafttreten des Stromabkommens mit der EU hängt vom weiteren Ver- lauf des Genehmigungsprozesses ab. Es brächte eine grundlegende Än- derung der gesetzlichen Rahmenbedingungen mit sich. Die EKZ werden sich darauf vorbereiten müssen. Die EKZ sind insgesamt gut aufgestellt: Sie gründeten Mitte 2018 zu- sammen mit den Energieunternehmen Primeo Energie und Romande Energie die Enersuisse AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Energieverrechnung (von der Verbrauchsmessung bis zur Rech- nungstellung). Ende 2020 verkauften die EKZ das Portfolio ihrer sich am freien Strommarkt bewegenden Kundinnen und Kunden an die Pri- meo Energie und beteiligten sich gleichzeitig im Umfang von 25% an der neu gegründeten Gesellschaft Primeo Energie AG. Damit bündelten die EKZ und die Primeo Energie ihre Kompetenzen im Energievertrieb von Strom, Gas und weiteren Energiedienstleistungen für Geschäfts- kundinnen und -kunden sowie Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Der per 1. Oktober 2018 in die neu gegründete Tochtergesellschaft EKZ Eltop AG ausgelagerte Geschäftsbereich Elektroinstallationen plant und realisiert massgeschneiderte Lösungen in den Bereichen Elektro- installation, Telekommunikation, Informatik sowie Gebäudeautomation für Privat- und Geschäftskundinnen und -kunden. Dabei nutzen die EKZ den Trend zur dezentralen Stromerzeugung und zum Eigenver- brauch und bieten umfassende Dienstleistungen in den Bereichen Eigen- verbrauch, Photovoltaik (PV) und intelligente Haussteuerungen an. Ebenfalls ausgebaut werden konnte das Energiecontracting für die Be- reitstellung von Wärme und Kälte. In diesem Geschäftsbereich erfuhren die integrierten Energielösungen für Stromerzeugung/-speicherung mit Wärme-/Kältelösungen und Elektromobilität ein starkes Wachstum. Die EKZ haben in den vergangenen Jahren ihre Beteiligungen an Wind- und PV-Anlagen in Europa ausgebaut. Sie beteiligen sich gemäss eigenen Angaben nur an ökonomisch überzeugenden Anlagen, nach um- fassender Prüfung aller Risiken. Die EKZ beabsichtigen, weitere In- vestitionen aus den Geldflüssen der bisherigen Investitionen vorzuneh- men.

5. Zu den Zielen des Kantons und den Erwartungen an die EKZ im Einzelnen

5.1 Strategische Ziele des Kantons für die EKZ Die strategischen Ziele des Kantons aus der Eigentümerstrategie von 2016 wurden teilweise unverändert übernommen und in einigen Fällen präzisiert. Aufgrund der im Vergleich zu 2016 geänderten Rahmenbe- dingungen wurden zudem zusätzliche Ziele neu aufgenommen: So sol- len die EKZ in ihrem Tätigkeitsbereich aktiv dazu beitragen, dass die Versorgungssicherheit mit Strom gewährleistet ist und die kantonalen Klimaziele erreicht werden. Diese beiden Ziele sollen im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative KR-Nr. 255/2021 betreffend Förderliche Rahmenbedingungen für erneuerbare Energien schaffen auch in § 2 (Zweck) des EKZ-Gesetzes verankert werden (neue Ab- sätze 2 und 3). Die Schlussabstimmung im Kantonsrat ist noch ausste- hend. Der Anspruch an die EKZ, ein führendes Schweizer Stromversor- gungsunternehmen in den Bereichen Verteilnetz und Grundversorgung zu sein, soll auch in Zukunft erfüllt werden. Die EKZ sollen anstreben, in der Grundversorgung langfristig stabile und moderate Tarife für Netz und Energie anzubieten. Bei Vergleichen sollen die EKZ bei den Be- wertungen in ihrer Klasse über dem Durchschnitt zu liegen kommen. Die Netzintegration einer zunehmenden Anzahl von PV-Anlagen, Wär- mepumpen, Ladestationen für Elektroautos und Batteriespeichern bringt grosse Herausforderungen für den Netzausbau und -betrieb. Die EKZ sollen vorausschauend die richtigen Massnahmen ergreifen, um einen sicheren und effizienten Netzbetrieb zu gewährleisten. Dazu gehört na- mentlich die Tarifgestaltung (Energie- und Netznutzungstarife), die Anreize zur Nutzung der vorhandenen Erzeugungs-, Flexibilitäts- und Speicherpotenziale schafft. Die EKZ können beispielsweise mit der Einführung dynamischer Tarife, welche die Situation der Knappheit bei der Energie und beim Netz möglichst widerspiegeln, markt- und netz- dienliches Verhalten der Endverbraucherinnen und Endverbraucher sowie der dezentralen Stromproduzenten bewirken. Die Strombeschaffung für die Grundversorgung soll vorausschauend erfolgen. Dabei soll, unter Wahrung der rechtlichen Rahmenbedingun- gen (insbesondere StromVG, Beschaffungs- und Wettbewerbsrecht), die Beschaffung von in erster Linie erneuerbar erzeugter Elektrizität von der Axpo Holding AG (Axpo) angestrebt werden. Damit kann sowohl für die EKZ als auch für die Axpo das mit der Börsenbeschaffung ver- bundene Risiko minimiert werden. Insbesondere sollen dadurch zu starke Strompreisschwankungen mit entsprechenden negativen volks- wirtschaftlichen Folgen möglichst vermieden werden (vgl. dazu auch

Berichterstattung zu den dringlichen Postulaten KR-Nrn. 331/2022 be- treffend Axpo und EKZ: Versorgung durch erneuerbare Produktion der Axpo und 332/2022 betreffend Axpo: Versorgung der Eignerkantone stärker gewichten [Vorlagen KR-Nrn. 331a/2022 und 332a/2022]). Im Bereich der Stromeffizienz sollen die EKZ ihre bisherigen An- strengungen verstärken. Das im September 2023 erlassene Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien sieht mit dem neuen Art. 9abis StromVG zur Stärkung der Versorgungssicherheit die Umsetzung von Massnahmen vor, die zu einer Verminderung des Stromverbrauchs von 2000 Gigawattstunden (GWh) pro Jahr bis spä- testens 2035 führen. Der Bundesrat macht den Elektrizitätslieferanten Zielvorgaben zur Erreichung dieser Verbrauchsminderung (Art. 46b EnG). Die EKZ sollen anstreben, diese Zielvorgaben durch Beratung und Förderung zu übertreffen. Sie sollen die dafür entstandenen Kosten transparent ausweisen. Gemäss dem angepassten Art. 2 EnG sollen die erneuerbaren Ener- gien, ausgenommen Wasserkraft, bis 2035 mindestens 35 000 GWh und bis 2050 mindestens 45 000 GWh zur Stromproduktion in der Schweiz beitragen. Die EKZ sollen zu diesem Ausbau der erneuerbaren Ener- gien bei gegebener Wirtschaftlichkeit in der gesamten Schweiz beitragen und sich diesbezüglich ambitionierte Ziele setzen. Ein wesentlicher Teil der zusätzlichen Erzeugung wird auf die PV entfallen. Dazu gehören namentlich die Erstellung und der Betrieb von PV-Anlagen auf Dächern sowie weiterer Infrastruktur und das Erbringen von dazugehörenden Dienstleistungen.

5.2 Erwartungen an die EKZ Geschäftsfelder und Infrastruktur Die EKZ sollen in erster Linie wie bisher in den Geschäftsfeldern Stromverteilung und Stromvertrieb sowie aufgrund der neuen Rahmen- bedingungen auch in der Erzeugung und der Speicherung von Strom tätig sein, um damit auf eine möglichst hohe Versorgungssicherheit hin- zuwirken. Investitionen im Ausland dürfen unter der Bedingung erfol- gen, dass eine angemessene Rendite erzielt werden kann und keine un- verhältnismässigen Risiken eingegangen werden. Zudem dürfen sie kein für strategisch erforderliche Investitionen benötigtes Kapital binden. Als Beitrag zur Dekarbonisierung der Wärmeversorgung sollen die EKZ im Wärme- und Kältebereich zur Nutzung vorhandener Poten- ziale an Abwärme bzw. Umweltwärme beitragen und das Geschäftsfeld Energiecontracting aktiv bewirtschaften. Die EKZ sollen weitere Dienst- leistungen im Energiebereich erbringen, sofern diese Dienstleistungen einen Beitrag zur Erreichung der strategischen Ziele leisten und im mehrjährigen Durchschnitt eine marktübliche Rendite erwirtschaften.

Sie sollen insbesondere Gebäudeenergie-Lösungen aus einer Hand an- bieten (beispielweise in den Bereichen Mess- und Abrechnungsdienst- leistungen, Elektroinstallationen sowie Ladestationen für Elektroautos). Dabei sollen die EKZ den Markt- und Monopolbereich klar abgrenzen und sich im Marktbereich zu einem fairen Wettbewerb verpflichten. Unternehmensführung § 3 EKZ-Gesetz sieht vor, dass die EKZ nach kaufmännischen Grund- sätzen geführt werden und einen angemessenen Gewinn anstreben. Die EKZ sollen eine Personalpolitik betreiben, die ihnen als Arbeitgeber in der Energieversorgung eine konkurrenzfähige Position und damit die langfristige Abdeckung des Personalbedarfs sichert. Dazu gehört die weitsichtige Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden, um dem Fach- kräftemangel entgegenzuwirken. Finanzen und Risikomanagement Die EKZ sollen sicherstellen, dass sie sich auch in Zukunft vollstän- dig selbst finanzieren können und stets über ausreichende Eigenmittel verfügen. Im mehrjährigen Durchschnitt soll eine marktgerechte Ren- dite erzielt werden. Ein Anteil von 30% des konsolidierten Bilanzge- winns der EKZ-Gruppe soll an den Kanton ausgeschüttet werden. Die EKZ sollen über ausreichend Liquidität verfügen und ein angemessenes Risikomanagement führen, u. a. auch in Bezug auf die Cybersicherheit (Schutz der Stromversorgung und von Personendaten). Beteiligungen und Zusammenarbeit Die EKZ sollen die bestehende Beteiligung der EKZ an der Axpo Holding beibehalten. Die EKZ und der Kanton sollen sich bei der Aus- übung ihrer Aktionärsrechte koordinieren. Soweit es das Wettbewerbs- recht zulässt, sollen durch Kooperationen mit anderen Elektrizitätsver- sorgungsunternehmen, insbesondere im Axpo-Verbund, Synergien ge- nutzt werden. Bereits jetzt beteiligen sich die EKZ an innovativen Ent- wicklungen oder lösen diese selbst aus. Das soll weitergeführt und wo zukunftsweisend verstärkt werden, beispielsweise in den Bereichen Smart City, Smart Grid, Dekarbonisierung, Versorgungssicherheit und Energiespeicherung. Es soll eine enge Zusammenarbeit mit der For- schung sowie mit Spin-off- und Start-up-Unternehmen gepflegt werden. Kommunikations- und Beziehungspflege Eine aktive, umfassende und zeitnahe Informationskultur soll dazu beitragen, dass die EKZ von Gesellschaft, Wirtschaft und Politik als zuverlässige und kompetente Partnerin wahrgenommen werden.

6. Umsetzung der Eigentümerstrategie Ausübung der Eigentümerrolle Der Kanton übt seine Rolle als Eigentümer wie bisher aus. Die EKZ stehen unter der Oberaufsicht des Kantonsrates. Sie unterbreiten ihm jährlich Geschäftsbericht und Rechnung zur Genehmigung (§ 9 EKZ- Gesetz). Zwei Mitglieder des Regierungsrates sitzen von Amtes wegen im aus 15 Mitgliedern bestehenden Verwaltungsrat der EKZ ein (§ 10 EKZ-Gesetz). Sie wirken im Rahmen der Unternehmensinteressen der EKZ so weit als möglich auf die Erreichung der Ziele der Eigentümer- strategie hin. Beteiligungscontrolling Das Beteiligungscontrolling soll wie bisher fortgeführt werden. Die EKZ sollen die zuständige Direktion (Baudirektion) frühzeitig über bezüglich der vorliegenden Eigentümerstrategie wichtige relevante Er- eignisse und drohende Abweichungen informieren. Diese informiert den Regierungsrat. Wie bisher erstellt die Baudirektion jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Eigentümerstrategie. Relevante Abwei- chungen von den in der Eigentümerstrategie festgelegten Zielen werden dem Regierungsrat zur Kenntnis gebracht. Soweit erforderlich werden im jährlichen Bericht Massnahmen beantragt. Dabei wird berücksich- tigt, dass sich die EKZ innerhalb von regulatorischen, energiewirtschaft- lichen oder technologischen Rahmenbedingungen bewegen, die sich schnell ändern können.

Dispositiv

Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:

I. Die Eigentümerstrategie für die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich wird festgelegt.

II. Die Baudirektion wird beauftragt, dem Regierungsrat jährlich über die Umsetzung der Eigentümerstrategie Bericht zu erstatten.

III. Mitteilung an die Baudirektion.

Vor dem Regierungsrat Die Staatsschreiberin:

Kathrin Arioli