RRB Nr. 764/2014
Energieverordnung, Änderung, Schreiben an das UVEK
2 da fanadur 2014German3 min
Source zh.ch
Auszug aus dem Protokoll des Regierungsrates des Kantons Zürich Sitzung vom 2. Juli 2014
764. Änderung der Energieverordnung (Anhörung)
Erwägungen
Mit Schreiben vom 8. Mai 2014 hat das Bundesamt für Energie (BFE) einen Entwurf für eine Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezem- ber 1998 (SR 730.01) auf Anfang 2015 zur Anhörung unterbreitet. Mit der geplanten Änderung der Energieverordnung werden Anpas- sungen bei der Förderung der Stromproduktion aus erneuerbaren Ener- gien (Fördersätze und Verwaltung der Projekte auf der Warteliste für Förderzusagen) vorgeschlagen. Die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien wird vom Bund seit 2009 mit der kostendeckenden Einspeise- vergütung (KEV) gefördert. Kleine Fotovoltaikanlagen erhalten seit 2014 anstelle der KEV eine Einmalvergütung. Die Fördersätze für Fotovol- taikanlagen sollen bei der KEV und in geringerem Ausmass bei der Ein- malvergütung der Kostenentwicklung angepasst werden. Bei der KEV soll zudem die Warteliste für Förderbeiträge angepasst werden. Heute werden Projekte mit einer rechtskräftigen Baubewilligung in den Bereichen Kleinwasserkraft, Wind, Biomasse und Geothermie teil- weise blockiert durch Projekte, die weiter vorne auf der Warteliste sind, aber noch im Bewilligungsverfahren stehen. Neu sollen rechtskräftig bewilligte oder bereits in Betrieb stehende Anlagen an die Spitze der KEV-Warteliste gesetzt werden. Das BFE rechnet nur mit wenigen durch diese Änderungen begünstigten Anlagen, d. h., es ist nicht mit grossen «Umwälzungen» in der Warteliste zu rechnen. Eine weitere Anpassung der Energieverordnung betrifft die Strom- kennzeichnungspflicht der Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Zusätz- lich zu den bisher zu meldenden Angaben (prozentuale Anteile der ein- gesetzten Energieträger an der gelieferten Elektrizität, Herkunft der Elektrizität, Bezugsjahr) soll auch die gesamthaft an die Endverbrau- cherinnen und Endverbraucher gelieferte Elektrizitätsmenge angegeben werden. Zudem sollen die Bestimmungen zur Förderung in der Energiever- ordnung (Kapitel 4) an das Energiegesetz vom 26. Juni 1998 (SR 730.0) angepasst werden.
Dispositiv
Auf Antrag der Baudirektion beschliesst der Regierungsrat:
I. Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Zustelladresse: Bundesamt für Energie, Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien, 3003 Bern): Wir danken für die Einladung vom 8. Mai 2014, zum Entwurf für eine Änderung der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (SR 730.01) Stellung zu nehmen und äussern uns wie folgt: Wir stimmen den vorgesehenen Änderungen der Energieverord- nung zu. Mit der Anpassung der Vergütungssätze für Fotovoltaikanlagen bei der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV) und der Einmalver- gütung wird der Kostenentwicklung bei dieser Technologie Rechnung getragen. Durch die Anpassungen bei der Warteliste für einen KEV-För- derbeitrag werden in den Bereichen Kleinwasserkraft, Wind, Biomasse und Geothermie baureife Projekte in der Regel schneller verwirklicht. Die Ergänzung der Stromkennzeichnungspflicht mit der gesamthaft an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher gelieferten Elektrizitäts- menge erhöht ohne Mehraufwand für die Elektrizitätsversorgungsunter- nehmen die Aussagekraft der Angaben zur Stromkennzeichnung. Da- durch kann zukünftig auch der durchschnittliche Liefermix für die Schweiz (jeweilige Anteile der eingesetzten Energieträger an der gesamthaft ge- lieferten Elektrizität) bestimmt werden.
II. Mitteilung an die Mitglieder des Regierungsrates sowie an die Bau- direktion.
Vor dem Regierungsrat Der Staatsschreiber:
Husi